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Seite:De Merian Electoratus Brandenburgici et Ducatus Pomeraniae 061.png

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Bamberg / als dem Pommerischen Apostel / zu beständiger Bekantnuß deß Christenthums / sich bekehren lassen / ihre Götzen verehret haben / der lese das Pommerische Kirchen-Chronicon Crameri, wie auch das Stetinische Chronicon Friedebornii. Es seynd drey Consistoria, oder Geistliche Gerichte im Land. So seynd die Nidergerichte so wol in Städten / als auffm Land / wolbestellet. Zu Stetin / und Pasewalck / seynd Schöppenstül. Der Ober- oder Hoffgerichte in Pommern sind drey / als das Stetinische / das Wolgastische / und Stifftische zu Cößlin. Es seynd da nebenst den Hofgerichts-Räthen / Landvoygthen / Burgrichtern / und Hauptleuthen / Regiment- Land- und Cammer- oder Oeconomey-Räthe. Der Bischoff zu Cammin ist der vornehmste Stand deß Hertzogthumbs Pommern. Die Hertzogen haben zu jederzeit eximirt, und eximiren noch / daß ihr Bischoff keine Session in Reichstägen ergreiffe / obschon solches vor deme gesucht / und Käyserlicher Wille darüber erhalten ist. Sonsten wird im Stifft von dem Hoffgericht / nach dem Käyserlichen Cammergerichte / eben als von anderen Hoffgerichten / appellieret. Nach dem Bischofe sind / im Geistlichen Stande / die Praelaten und Canonici, und nebenst ihnen der Herr- oder Großmeister zu Sonnenburg / und dessen Comptor zu Wildenbruch / so beede mit Lehen und Pflichten / dem Fürsten auß Pommern verwandt sind. Das Thum-Capitel zu Cammin ist mit sehr hohen privilegien, und dignitäten begabt. Was den Weltlichen Standt belangt / sind zu erst die Grafen von Eberstein / hernach die Herren von Putbuß / folgends die sämptliche Ritterschafft / und endlich die Städte / die alle ihre eigene Unterthanen / und Untersassen haben. Und dieses ist also der Außzug deß ob-Ehrngedachten H. Johannis Micraelii Pommerlands Beschreibung / so kurtz / als es hat seyn können. Wer aber desselben weitere Erklärung zu haben begehrt / der kan nach dem Buch selbsten trachten / in welchem er viel denckwürdige Sachen / Verzeichnuß / und Beschreibung deß grossen Adels / und der Städte im Lande / (darunter Stralsund / Stetin / Greiffswald / Colberg / Stargard / Stolpa / Ancklam / Demmin / und Golnow / Hansee-Städte seyn / wie gemeldter Micraelius sie zehlet: theils auch die zehende / nemlich Rügenwald / darzu thun) der alten Teutschen Schwäbischen / und Wandalischen Inwohner deß Landes / als der Gothen / Teutonier / Cariner / Lemovier / Rugianer / Sidiner / Ruticlier / und Angler / Herkommen / und Ankunfft in Pommern / und wie solche guten theils wieder darauß gezogen / und den Wendischen / oder Slavischen Völckern / unter Ihnen Platz gelassen / biß solches Land mit vielen neuen Teutschen / sonderlich Sächsischen Einwohnern / besetzt worden / dasselbe die Wendische Sprach gantz verworffen / und sich unter dem Römischen Reiche Sächsisch erklärt: auch die Pommerische auß dem alten Teutschen Geblüt entsprossene Fürsten / ob sie wol ihre Land ohne Erkantnuß eines Oberherrn / einhatten / sich gutwillig / zun Zeiten Käyser Friderichs deß Ersten / unter das Reich begeben / und Teutsche Sitten angenommen. Item von deß Hauses Brandeburg Zuspruch an Pommern / der Polnischen Ansprach / der Pommerischen Einquartirung Anfang / und Continuation, Verein mit der Cron Schweden / Pommerischen Lands-privilegien, Landtafel / der Tempelherrn Gütter vorzeiten im Lande / der Pommerischen Fürstlichen Fräulein Außsteuer / (so 25. tausend Gülden ist /) dem Fürstlichen Pommerischen Wappen. Item / das die Geistlichen in Pommern der Steuer befreyet seyn / und anders vielmehr zu finden wird. Zu welcher Beschreibung / oder / wann Ihme solche zu weitläufftig / an derselben statt / einer deß Herrn Valtin von Eichstetten / Fürstlichen Pommerischen Cantzlers / Beschreibung deß Pommerlands / so in D. Daniel Cramers I. Buchs. 8. Capitel / am 20. und folgenden Blättern / Pommerischen Kirchen-Histori zusuchen / lesen kan: Anderer / als deß Munsteri, Magini, Bertii, Angelii à Werdenhagen, etc. dißmal zugeschweigen. Und findet man die Pommerische Kriegs-Beschwerden / und Trangsalen / so Zeit wärender Käyserischen Einquartirung vorgangen / auch im 2. Theil deß Theatri Europaei, fol. 173. seqq. In dessen fünfften Theil fol. 221. a. auch stehet / daß die Schwedischen / von den Käyserlichen Völckern Anno 44. also judicirt / daß / wofern sie dapffer Hunger leyden wolten / sie naher Pommern sich wol moviren köndten: dann dieses hätte Pommerland besonders /

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