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Seite:De Merian Electoratus Brandenburgici et Ducatus Pomeraniae 062.png

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nemblich / daß es ein Gottes-Acker aller Kriegsheer wäre / welches mit geringer Mühe / gleichsam nur im stillsitzen / die Feinde thäte aufffressen. Die Regierung betreffende / so ist dieses Land von den Hochgedachten Einheimischen / und auß dem fürtrefflichen Gothischen Geschlecht der Greiffen entsprungenen Fürsten / vielhundert Jahr lang / biß auf Bugislaum den 14. deß Nahmens / der im Jahr 1637. den 10. Martii / ohne LeibsErben / gestorben / beherrschet worden / und ist dasselbe / (so Nordwerts die Königreiche Schweden / Norwegen / und Dennemarck / gegen Osten der Preussen / und Polen Land / Nach-Mittag die Marck / und folgende Teutsche Länder / gegen Westen aber die Meckelburger zu Nachbauren hat) / Vermög der alten Erb-Verträge an das Churfürstliche Hauß der Herrn Marggrafen von Brandeburg / gefallen. Und ist der letzte endliche Vertrag Anno 1529. zu Grimnitz gemacht / von der Pommerischen Landschafft einhellig unterschrieben / und auch hernach von der Röm. Käys. Majest. bestättiget worden. Wie dann auch der Herr Churfürst von Brandeburg / dem Reichstag zu Regenspurg in Anno 1641. vermög desselben Abschieds / als ein Hertzog in Pommern / wegen / Stetin / und Wolgast / jedes absonderlich / durch Abgesandte / beygewohnet hat. Es stehet aber in art. 10. deß Anno 1648. zu Münster auffgerichten General Reichs Friedens / daß die Cron Schweden / zu dero Satisfaction, unter andrem / bekommen solle / gantz Vor-Pommern / sampt der Insel Rügen / und in Hinter-Pommern / Stetin / Gartz / Dam / Golnau / die Insel Wollin / sampt darein lauffenden Oder-Strom / und Meer / ins gemein das frische Haff genandt / benebenst seinen dreyen Außflüssen Pein / Schwin / und Dievenau / biß an das Balthische Meer: hergegen dem Herrn Churfürsten von Brandenburg das übrige an Hinter-Pommern / sampt dem gantzen Bisthum Cammin / und Stadt Colberg / zustehen solle. Und mag Er / der Herr Churfürst / bey Cammin / nach Absterben der jetzigen Canonicorum dieselben abgehen lassen. Der Stadt Stralsund aber / solle ihr Recht / und Privilegium verbleiben. Zum Beschluß dieser Beschreibung / ist auß deß gedachten D. Crameri Histori 1. Buchs 9. Capitel / noch dieses zuvormelden / daß die alten Pommern da sie noch Heyden gewest seyn / nichts vom Betrug / und Diebstal gewust / und derwegen ihre Kästen / Fässer / und Schreine / unverschlossen gehabt / und als S. Otho / der Bischoff zu Bamberg / zu ihnen kommen / weder von Schlössern / noch Schlüsseln / etwas gewust / sondern ihre Kleider / Gelt / und Kleinöder / in grossen Fässern / nur schlecht zugethan verwahret haben. Seynd Gast- und Kostfrey gewesen haben das Essen und Trincken stäts fertig / und auff dem Tisch stehend gehabt daher es keine Bettler bey ihnen geben. Und am 27. Blat schreibet Er / daß / wann sie zu viel Töchter bekommen haben / es bey ihnen nicht für unrecht gehalten worden / die übrigen / so bald sie gebohren / zuwürgen. Dann das hielten sie für eine Vätterliche Fürsorg / damit die andern Kinder destobesser möchten mit Gütern versorget werden: den Knäblein aber ist solches nicht widerfahren.

Auff dieses vorgehende / folget nun die Beschreibung der Städte / und anderer Plätze / als das vornehmste Stuck / davon wir in diesem Werck uns zu handlen vorgenommen haben. Und obwoln wir Anfangs gewillt gewesen / von den Märckischen erstlich / und hernach von den Pommerischen auch absonderlich / zuschreiben / welches vielleicht auch theils Leuthen nicht unangenehm seyn möchte: weiln wir aber danebens bedacht / daß hieoben allbereit die Märckische / und dann auch die Pommerische Städte seynd benahmset worden; Deßwegen so seynd sie alhie untereinander / aber dem a. b. c. nach / gesetzet worden; deren die Erste ist

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