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Seite:De Merian Electoratus Brandenburgici et Ducatus Pomeraniae 079.png

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geleget. In dieser Stadt werden wol 4. Märckte deß Jahrs gehalten / als auf Oculi, Exaudi, Sontags nach Bartholomaei, und den andern Sontag nach Michaëlis. Biß daher der Autor / welcher auch am 407. Blat saget / daß der Meister zu Sonnenburg / von der Compterey Wildenbruch / und Bahnen der Wolgastischen Regierung Dienst leisten müsse. Darauß zusehen / daß solcher Orth noch heutigs Tags dem Herrn Meister deß Johanniter-Ordens durch die Marck / Pommern etc. gehörig ist. Und schreibet Daniel Cramer lib. 2. Histor. Eccles. c. 16. daß die eingezogne Güter der Tempel-Herren in Pommern / auff den Orden der Rhodiser Herrn / oder Johanniter durch die Pommerische Hertzogen gewendet worden / und vermehret: wie dann noch heutigs Tags die vornehmste Compterey / und Schloß Wildenbruch / so Anno. 1382. den 16. Aprilis / von Rorick dahin verleget / und verändert / neben dem Städtlein Bahnen / auch Kollin / und andern statlichen Gütern / die Meister / und Commendatorn / der gemeldten Rhodiser / oder Maltheser / in den Stetinischen Pommerischen Landen innhaben / und davon zu aller Zeit dem Lands-Fürsten getreu / und gehorsam seyn / seinen Frommen werben / und Schaden wenden sollen / als andere gemeine Landsstände zu thun verpflichet / vermög ihrer Eyde / und Pflicht / auch Inhalt der Brieffe ihnen über solche Ordensgüter gegeben. Zu der Zeit / als das Ordenshauß nach Wildenbruch verlegt worden / seye S. Johann. Orden-Meister gewesen Bernd von der Schulenburg / Compter aber Heinrich von Guntersberg. Siehe hievon auch besagten Micraelium lib. 3. p. 321. seq.


Barth / Bardum.

Diese Pommerische Stadt beschreibet der obangezogne Micraelius l. 6. p. 609. seq. also: Barth ist zweifels ohn ein Sitz der Alten Longobarder gewesen / wie sie annoch im Wapen einen Kopff / mit einem langen Barthe / führet. Von ihr ist zuvor ein gantz Land / darinnen Stralsund / Grimmen / und Tribesees liget / genent. Anno 1256. hat Jaromares auß Rügen der Stadt Barth Recht geändert ins Lübische Recht / und hat ihr zugefallen das Schloß abbrechen lassen / und sich verbunden / kein Closter in der Stadt auffzulegen. Alhie hat Bogislaus XIII. lange Zeit haußgehalten / und fünff Junge Herrn / mit sonderbarer Freude deß Landes aufferzogen / auch unter deß das Schloß sehr fein außgebauet. Wie die Pommern bald mit den Rugianern / und Dähnen / bald mit den Mechelburgeren / umb diese Stadt / und das umbligende Land gefochten / ist (oben) im 2. und 3. Buch / außführlich verzeichnet / etc. Die Pommersche Chronicen geben den Burgeren dieses Lob / daß sie freundlich / und gutthätig seynd / Kirchen und Schulen gerne erhalten / und befördern / und ein gut Bierbrauen / welches hin und wieder zu Wasser und zu Lande / wegen seines sonderbaren kühlenden Geschmacks / verführet wird. Der Acker umb diese Stadt ist sehr gut / und Kornreich; Die Fische auch in gutem Kauffe. Und obwol die See daran scheusset / so ist doch der Boden / den die See zwischen Landes machet / nicht so tieff / daß man mit grossen Schiffen dadurch siegeln kan. Was für eine Wallfahrt zu Kentz / im Dorfe bey Barth / da Maria solte gnädig seyn / in 1405. Jahr geworden / und was sonst mit dieser Stadt vorgelauffen / ist in der Histori (oben) gesagt. Der Synodus dieses Orths bestehet in 20. Pfarren / unter dem Schwerinischen Sprengel. Das arme Hauß deß H. Geistes ist im 1581. Jahr gebauet. Sie liget sub latitud. 54. 34. et sub longitud. 37. 30. und hält Marckt deß Sontags nach Michaëlis. Anno 1587. ist die Stadt fast gantz außgebrandt / und hat den Schaden nit wol ersetzen können. Doch hat der alte Hertzog Bogislaff / der 13. da Er sein Hofflager daselbst hatte / und seine fünff Junge Printzen erzog / ihr allenthalben auffgeholffen / wo er gekrönt[1] / und auch

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: gekönt
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