In dem 1350. Jahr ward Grimmen von den Hertzogen von Mechelnburg / und dann wieder von Pommern eingenommen. Und weil einer von den Burgern den Mechelburgern das Schloß nicht alsobalden übergeben wollen / ist er mit Feur verbrandt worden. Hernach nahm Fürst Nickel zur Werle Grimmen hinweg; so aber die Pommerische Fürsten in Anno 1354. wieder eroberten. Es muste auch dieser Orth / in den vorigen Jahren / wegen der Mechelburger viel außstehen. Und hat noch vorhero Fürst Jaromar auß Rügen / mit Hülff der Dänen / der drey Landschafften / Barth / Grimmen / und Tribesees / die den Rugianern vor etlichen Jahren / von den Pommern entzogen waren / sich bemächtigt / und sie wieder zu seiner Bottmässigkeit gebracht; wie von diesem allem Micraelius im 2. 3. und 6. Buch seines Pommerlandes / zu lesen.
Ist ein Churfürstlich Brandeburgisch Schloß / und Jagthauß / in der Mittel-Marck / bey einem grossen Walde / Item dem See / und Wasser Welse / an den Uckermärckischen Gräntzen gelegen / so berühmt ist / weilen nach langwiriger Strittigkeit / zwischen den Häusern / Brandeburg und Pommern / endlich alhie beständiger Frieden / und erblicher Vergleich der Succession halber / daß nemlich / wann der Fürstliche Stamm der Hertzogen von Pommern / ohne Männliche Erben abgehen würde / alsdann die Marggrafen von Brandeburg das gantze Pommerland / ausser was Polnisch Lehen / erben solten / Anno 1529. gemacht worden ist; davon Angelus in der Märckischen Chronic lib. 3. pag. 318. Limnaeus de Jure publ. lib. 5. cap. 7. n. 98. und Micraelius part. 2. Pomer. pag. 522. seq. welcher letztere unter andern sagt / daß der Pommerischen Landschafft zwar anfänglich etwas befremd vorkommen sey / daß den Erbhuldigungen die Marggrafen / welches bißhero ungewöhnlich gewesen wäre / beywohnen solten / und hätten deßwegen Grimnitz / Grämnitz genandt: dennoch den lieben Frieden zu erjagen / hätten sie den Vertrag einhällig unterschrieben / wie er auch von Käys. M. hernach bestättiget worden sey. Sonsten ist auch ein Grimnitz / an dem Ende der Mittel-Marck / nahend Maletzung / und Ratenau / nicht weit von der Havel gelegen.
Diese vornehme Pommerische Stadt ligt sub latit. 54. 16. et longit. 30. 0. hat / Zweiffels ohne / lange Zeit diesen Namen gehabt; und ist an ihrem Orth lang zuvor gestanden: / ehe sie zu einer bemaurten Stadt / im 1233. Jahr / unter dem Closter Eldenau worden; zu welcher Zeit / weil die Niderländer viel dahin handelten / sie geschwinde zugenommen / also daß die Mönche ihrer übel konten mächtig seyn. Drumb hat nachmals Hertzog Wartislaus III. und / nach dessen Tode / Hertzog Barnimb / mit dem Apte zu Eldenau gehandelt / daß er ihm sie übergab / doch / daß er sie vom Closter / vor dem hohen Altar / solte zu Lehen empfangen / und daß ein jeglicher Bürger jährlich / zur Erkändtnüß der Gerechtigkeit / dem Kloster einen silbernen Pfenning gebe / welches auch etliche Zeit soll geschehen seyn. Aber diese Münche / als ihnen in Samblung solcher Pfenning / viel unnützer Wort gegeben wurden / haben mit der Zeit solche Pflicht fallen lassen / und ist die Stadt endlich / ohne obbesagte recognition, gar unter deß Fürsten Gebiethe kommen. Ist eine zimlich grosse Stadt / gleichwol etwas weniger / als Sund / oder Stetin. Sie liget gegen der Insul Rügen / ein halbe Meil vom Meer. Von der einen Seite hat sie breite Wiesen / und Sümpffe / an der andern Seite einen grossen See / darauß ein Wasser / biß an das Meer / eine halbe Meile gehet / darauff sie die Güter / biß auff ihren Portum, oder Hafen / führen. Dann die grossen Schiffe können sie an die Stadt nicht beladen bringen.
Matthäus Merian: Topographia Electoratus Brandenburgici et Ducatus Pomeraniae. Eigenverlag, Frankfurt am Mayn 1652, 2. Ausgabe um 1680, Seite 62. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Merian_Electoratus_Brandenburgici_et_Ducatus_Pomeraniae_201.png&oldid=- (Version vom 11.4.2023)