Zum Inhalt springen

Seite:De Merian Electoratus Brandenburgici et Ducatus Pomeraniae 445.png

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Gerdauen /

Ein Städtlein / und Schloß / im Bartener Land / an einem See / darauß ein Wasser gehet / und bey der Stadt vorüber fleust / und nahend Nordeburg gelegen. Ward Anno 1325. gebaut / verbrante Anno 1585. von eignem Feuer zu Grund auß.


Gilgenburg /

Ein Städtlein / zwischen Lautenburg und Hoenstein / und den Landschafften / Lobow / und Gallindien / und nit gar weit von Tannenberg / gelegen. Die Polen nennens Dabrowno. Ward Anno 1326. gebauet; und Anno 1410. von den Tartarn / der Polen Gehülffen / verbrant. Anno 1578. brante solch Städtlin auch halb ab.


Golba /

So Cromerus ein Städtlein / Hennenberger aber ein Schloß nennet / und doch auch von Burgern alda saget; und beede underschiedliche Geschichten / so sich alhie begeben / erzehlen. Es wird in den Land-Taflen / im Colmischen Lande / an der Dribentz / zwischen Straßburg / und Torn / nahend Libna / ein vornehmer Ort / mit dem Namen Golup / gezeichnet; findet sich auch sonsten Golub / so Zweifelsfrey / dieses Golba seyn wird / weil die Historien mit dem Lager übereinkommen / und besagter Hennenberger sonsten deß Golup / in seiner Erklärung der Preussischen Land-Tafel / nicht gedencket. Sihe Cromerum lib. 24. Rer. Polon.


Goldap /

Ein Städtlein in Sudauen / am Fluß Goldorp / und auff dem Angerburgischen Boden gelegen / aber in das Justerburgische Ampt gehörig; Ist Anno 1564. zubauen angefangen worden.


Graudentz / Grudentum,

Ein feines Städtlein / an der Weissel / alda die Ossa darzu kompt / daß es / wie in einer Insel / sonsten aber im Colmischen Lande / liget / und dem König in Polen gehörig ist. Hat vorhin Grodeck geheissen / von den Polen aber wird es Grudziantz genant; alda ein Schloß. Von seinen Anstossen lise die Preussische Scribenten. Ann. 1647. ist bey dem Polnischen Reichs-Tag zu Warschau / auff inständiges Anhalten deß Herrn Gomiski / Castellans zu Chelm / eine Constitution, wegen Stifftung der Jesuiter alhie zu Graudentz / jedoch salvis juribus Civitatis, et Privatostum, gemacht worden; wie Tom. 5. Theatri Europ. fol. 1385. b. zulesen.


Gutstatdt /

Ein Städtlein / von dem Hennenberger sagt / daß es seye im Lande zu Glottau Anno 1325. gebauen worden / und dem Bischoff von Heilsperg / oder Ermeland / gehöre. Ligt an der Alle / und hat einen Dom / und unterschiedliche Abentheuer

OSZAR »