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Seite:De Merian Mainz Trier Köln 076.jpg

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Cölln.


Es haben vor Zeiten die UBII, die Wetteraw / vnnd den Westerwald / sampt einem Theil Hessenlands / da Marpurg / vnd Giessen ligen / innen gehabt: Weiln sie aber keinen Fried vor den Hessen hatten / so haben sie vmbs Jahr vor Christi Geburt 35. erlangt / daß sie möchten vber Rhein / in Galliam ziehen: Allda auß Vergünstigung Keysers Augusti, ihnen die Felder / so vorhin die Condrusi innen gehabt / auch ein Theil von der Eburonum, vnd Menapiorum Land / eingeben worden / also / daß sie einen guten Theil vom Hertzogthnmb Gülch / vnnd das Stifft Cölln fast gantz eingehabt haben. Vnd werden sie / sonders zweiffels / gleich nach ihrer hinüber Kunfft / die Statt Cölln erbawet haben / dahin / nach fünff vnd achtzig Jahren / nämlich / im Jahr nach Christi Geburt 50. auß Befelch Juliae Agrippinae, einer Tochter Germanici, Keysers Claudii Gemahlin / vnnd Keysers Neronis Mutter / so daselbst gebohren / ein Römisch erbawendes Volck / oder Colonia, ist geführet worden: Daher diese Statt Cölln / von denen dahin gesetzten Römern / vnnd Jhr / der Keyserin / Name / Colonia Agrippinensis, vnd die obgedachte UBII, selbsten nachmals Agrippinenses seyn genannt worden. Vnd daher vergleicht sich noch dieser deß heiligen Römischen Reichs: vnnd Germaniae Secundae Hauptstatt / Regiment / in vielen Stücken / mit dem vor Zeiten wol angestelten / vnnd gewesten Römischen; wie in dem ersten Theil deß Georgen Braunen Stättbuchs / mit mehrerm hievon zulesen. Vnd dahero die jenige die Sach nicht recht verstanden / welche in ihrer Außtheilung / diese Statt/ vnter die Vier Bawren deß Reichs / gesetzt / weiln der Bürgermeister-Knecht / in einem Bawrenkleyd / einen Stecken tragende / ihnen nachgehen; da doch solcher Stecken auch noch von den Römern seinen Vrsprung haben solle. Besiehe hievon P. Bertium lib. 3. Rer. German. in Beschreibung dieser Statt. Vnd deßwegen vermeynet dieselbe / daß sie / vom Anfang her / frey gewesen: Ob schon die Graffen von Arnsberg / oder Areburg / ihre Reichsvögte waren / die das Hochgericht bestelt / den Blutbann daselbst gehabt; vnd ihre Gerechtigkeit hernach den Ertzbischoffen allhie / vberlassen haben. Es hat aber die Statt mit hochgedachten ihren Ertzbischoffen / der Freyheit halber/ viel Streits gehabt / wie hie vnten in den Geschichten angezeigt werden wird / biß / zun Zeiten Keyser Maximilian deß Ersten / die Sach den Herrn Churfürsten zuerörtern vbergeben / vnd endlich dieselbe verglichen / auch die Statt in ihrer alten Possession gelassen worden ist. Es hat aber der Herr Ertzbischoff noch viel Gerechtigkeit in dieser Statt / nicht allein in Geistlichem / sondern auch in Weltlichem / was nämlich / insonderheit den Blutbann / vnd Hochgericht anbelangt / vnd die vorgemelte Graffen von Arnsberg / vor Zeiten allda gehabt haben. Es hat zwar E. E. Hochw. Raht Macht die Beklagte gefänglich einzuziehen / mag auch wider sie inquiriren: Aber das vrtheilen / vnd ledig sprechen / vnd also der fürnembste Gewalt / ist deß Ertzbischoffs. Daher es geschehen kan / daß die jenige / so der Raht deß Tods würdig zu seyn / erkennet / deß Ertzbischoffs Schultheiß ledig spricht. Der Eyd / so die Statt ihrem Ertzbischoff zuthun / im Brauch hat / lautet also: Diesen Tag heut / vnd diese Tag all / vnd von diesem Tag fort / hulden wir freye Bürger zu Cölln / vnserm Herrn N. Churfürsten zu Cölln / trew vnd hold zuseyn / als lang er vns hält in Rechte / vnd Ehren / bey vnser guter alter Gewonde / die wir / vnnd vnsere Vorfahren / herbracht haben; behalten vns / vnsern Weibern / vnd Kindern / vnser Statt Cölln / sondere arge List / so vns GOtt helffe / vnd seine Heiligen / etc.

Im Anhang deß H. Reckmanns Lübeckischer Chronick stehet pag. 293. seq. also: Wann ein Bischoff zu Cölln / zu Chor gehet / gehet ihm der Zentgraffe vor / das ist der Blut-Richter: Trägt einen dicken weissen Bengel / Arms dick / zweyer Elen lang. Demnach trägt ein Knecht ein gülden Schwerd / auffrecht in einer Scheiden. Darnach gehen zween Vorlende der Stifft / trägt einer ein

Empfohlene Zitierweise:
Matthäus Merian: Topographia Colonia et al.. Frankfurt am Mayn: Frankfurter Kunstverein, 1646, Seite 76. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Merian_Mainz_Trier_K%C3%B6ln_076.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)
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