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Seite:Meyers b10 s0633.jpg

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verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 10

oder juris langobardici). Verschieden davon ist die Coinvestitura juris germanici, die sogen. Gesamtbelehnung oder Belehnung zur gesamten Hand, so genannt, weil hierbei die Mitbelehnten das bei der Investitur gebrauchte Symbol gemeinschaftlich anzufassen pflegten. Hier erhält nämlich nur einer der Mitbelehnten („Gesamthänder“) den Besitz des Lehnsobjekts, während für die übrigen nur eventuelle Successionsrechte begründet werden. Letztere kommen jedoch in Wegfall, wenn die Gesamthänder eine Auseinandersetzung bezüglich des Lehnsobjekts, eine sogen. Grund- oder Thatteilung, vornehmen. Teilen sich dieselben dagegen bloß in die Nutznießung (sogen. Mutschierung des Lehens), so bleibt jenes eventuelle Successionsrecht in Kraft. Die Eventualbelehnung ist eine Investitur für die Eventualität des Heimfalls eines Lehens, d. h. eine an einer bereits verliehenen Sache für den Fall vorgenommene Investitur, daß die Rechte des dermaligen Vasallen und seiner Nachkommenschaft erlöschen sollten. Die Eventualbelehnung charakterisiert sich also als eine wirkliche, wenn auch unter einer Suspensivbedingung, vorgenommene Investitur, und ebendarum vererben sich auch die Rechte aus derselben nach Lehnrecht. Verschieden davon ist die sogen. Lehnsexspektanz (Lehnsanwartschaft, exspectativa feudalis), welche darin besteht, daß jemand einem andern für den Fall, daß ihm ein gewisses Lehen heimfallen werde, die Belehnung damit verspricht. Es ist dies nur ein Vorvertrag zu einem eventuell abzuschließenden Lehnskontrakt, aus welchem dem „Lehnsanwärter“ ein Forderungsrecht auf Erfüllung dieses Versprechens zusteht.

Die Summe der Rechte des Lehnsherrn ist die Lehnsherrlichkeit. Nicht zu verwechseln damit ist die Lehnshoheit, d. h. das dem Staat zustehende Hoheits- und Aufsichtsrecht über alle Lehen innerhalb des Staatsgebiets. Die Lehnsherrlichkeit umfaßt die persönlichen Rechte des Lehnsherrn dem Vasallen gegenüber, und insofern entspricht ihr die Lehnspflicht des letztern, dann aber auch die dinglichen Rechte des erstern an dem Lehnsobjekt. Der Person des Vasallen gegenüber hat der Lehnsherr das Recht auf Lehnstreue, deren Bruch Felonie (s. d.) genannt wird, auf Ehrerbietung (Lehnsreverenz) und Lehnsgehorsam, d. h. auf Leistung von Kriegs- und Hofdiensten. Mit der Zeit sind diese Kriegsleistungen in Geldleistungen verwandelt („adäriert“) worden. Der Lehnsherr kann ferner von dem Vasallen bei Verlust des Lehens die Lehnserneuerung (renovatio investiturae) sondern und zwar sowohl bei Veränderungen in der Person des Lehnsherrn (Veränderungen in der herrschenden Hand, Herrenfall, Hauptfall, Thronfall) als auch bei Veränderungen in der Person des Vasallen (Veränderung in der dienenden Hand, Lehnsfall, Vasallenfall, Nebenfall). Letzterer muß alsdann binnen Jahr und Tag (1 Jahr 6 Wochen 3 Tage) ein schriftliches Gesuch (Lehnsmutung) einreichen und um Erneuerung der Investitur bitten; doch kann diese Frist auf Nachsuchen durch Verfügung des Lehnsherrn (Lehnsindult) verlängert werden. Partikularrechtlich ist der Vasall dabei, abgesehen von den Gebühren für die Wiederbeleihung (Schreibschilling, Lehnstaxe), zuweilen auch zur Zahlung einer besondern Abgabe (Laudemium, Lehnsgeld, Lehnsware, Handlohn) verpflichtet. Endlich kann der Lehnsherr bei einer Felonie des Vasallen das Lehen durch die sogen. Privationsklage einziehen, Verschlechterungen des Gutes nötigen Falls durch gerichtliche Maßregeln verhüten und dritten unberechtigten Besitzern gegenüber das Eigentumsrecht jederzeit geltend machen.

Der Vasall hat dem Lehnsherrn gegenüber ebenfalls den Anspruch auf Treue (Lehnsprotektion), und ein Bruch derselben zieht für den Lehnsherrn den Verlust seines Obereigentums nach sich. Am Lehnsobjekt hat der Vasall das nutzbare Eigentum. Veräußerungen des Lehnsguts sind jedoch nur mit Zustimmung des Lehnsherrn gültig, der bei Veräußerungen ohne seine Zustimmung das Lehen im Wege gerichtlicher Klage (actio revocatoria feudi) einziehen kann. Außerdem ist aber noch zu einer Veräußerung des Lehens die Zustimmung sämtlicher „Agnaten“ erforderlich, d. h. der lehnsfolgefähigen Seitenverwandten des Vasallen, welche mit ihm zusammen von dem ersten Empfänger des Lehens (primus acquirens) abstammen. Nicht als Lehnsveräußerung wird es aufgefaßt, wenn der Vasall das Lehen einem andern zum Afterlehen gibt (subinfeudatio); denn der Lehnsherr tritt zu dem Aftervasallen in keine Beziehung. Ebensowenig aber, wie der Vasall das Lehen unter Lebenden veräußern darf, kann derselbe letztwillig darüber verfügen. Diese vasallitischen Rechte und Pflichten können durch Stellvertreter (Lehnssubstituten, Lehnsbevollmächtigte) ausgeübt werden. Haben diese Vertreter ein Recht auf derartige Stellvertretung, so wird das Verhältnis als provassallagium und der Vertreter als Lehnsträger (provasallus) bezeichnet. Solche Lehnsträger kamen namentlich dann vor, wenn juristische Personen, wie z. B. Gemeinden, oder wenn Frauen beliehen worden waren, oder wenn für minderjährige Vasallen außer dem Allodialvormund ein besonderer Lehnsvormund bestellt wurde, welcher die aus der persönlichen Seite des Lehnsverhältnisses hervorgehenden Rechte und Verbindlichkeiten des minderjährigen Vasallen wahrzunehmen hatte. Der Eintritt eines neuen Vasallen in ein bereits bestehendes Lehen heißt Lehnsfolge (Lehnssuccession). Solange ein Lehen sich in der Hand des ersten Empfängers befindet, wird es Neulehen (feudum novum) genannt, während das in dem Besitz eines Deszendenten befindliche Lehen als Alt- oder Stammlehen (feudum antiquum, paternum) bezeichnet wird. Das Lehnsfolgerecht kommt nur den leiblichen, ehelichen Nachkommen des ersten Belehnten, also nicht den Adoptivkindern oder unehelichen, auch nicht den in morganatischer Ehe erzeugten Kindern zu. Bedingt ist das Lehnsfolgerecht zudem durch die Lehnsfolgethätigkeit, daher Weiber nicht in ein Lehen succedieren können, es sei denn, daß dasselbe als Weiberlehen (Kunkellehen, feudum femininum) errichtet worden sei. Anlangend die Lehnsfolgeordnung, so werden zunächst die unmittelbaren Nachkommen des verstorbenen Vasallen, die Deszendenten, also die Söhne und Enkel des letztern, zur Erbfolge gerufen. Die Söhne vorverstorbener Söhne treten an die Stelle ihrer Väter (sogen. Repräsentationsrecht), indem sie nach Stämmen succedieren. Sind keine Deszendenten vorhanden, so kommen die agnatischen Seitenverwandten des Erblassers an die Reihe, aber immer nur diejenigen, welche mit dem Erblasser zusammen von dem ersten Empfänger des Lehens abstammen. Nach der herrschenden Lehre entscheidet dabei zunächst die Nähe der Linie oder der Parentel. Unter dieser sind alle diejenigen verstanden, welche durch den nächsten gemeinsamen Stammvater verbunden sind. Innerhalb der Linie aber entscheidet dann die Gradesnähe (sogen. Lineal- und Gradualerbfolge), jedoch mit der römisch-rechtlichen Modifikation, daß die Söhne von

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verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 10. Bibliographisches Institut, Leipzig 1888, Seite 633. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Meyers_b10_s0633.jpg&oldid=- (Version vom 18.3.2023)
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