verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 10 | |
|
der Linien Berlin-Görlitz und L.-Kamenz der Preußischen Staatsbahn, 60 m ü. M., hat eine schöne Kirche, ein Amtsgericht, sehr bedeutenden Garten- und Gemüsebau und (1885) 3657 meist evang. Einwohner. Dabei Schloß L., der Hauptort der gleichnamigen Standesherrschaft des Grafen zu Lynar, und in der Nähe die Spreewaldsdörfer Lehde und Leipe. Vgl. Fahlisch, Geschichte der Spreewaldstadt L. (Lübbenau 1877).
Lübbensteine, s. Helmstädt.
Lübbesee (Groß-L.), See im preuß. Regierungsbezirk Köslin, südöstlich bei Dramburg, erstreckt sich 14 km von NW. nach SO. und wird von der Drage durchflossen.
Lubbock (spr. lö́bb-), Sir John, Baronet, Naturforscher, geb. 30. April 1834 zu Eaton Place in London, folgte in den Titeln und Würden seinem Vater bei dessen Tod 1865. Er ist Bankier in London und hat vielfache Verbesserungen im Bankwesen durchgeführt; auch ist er seit 1870 liberales Parlamentsmitglied für Maidstone und seit 1880 parlamentarischer Vertreter der Universität London, an der er früher als Vizekanzler fungierte. Am bekanntesten ist er durch seine zoologischen, physiologischen und archäologischen Arbeiten geworden. Er war nacheinander Präsident der Ethnologischen und Entomologischen Gesellschaft, ebenso des Anthropologischen Instituts und Vizepräsident der British Association. Er schrieb: „Prehistoric times, as illustrated by ancient remains and the manners and customs of modern savages“ (1865, 4. Aufl. 1878; deutsch von Passow, Jena 1874, 2 Bde.); „The origin of civilization and the primitive condition of man“ (1870, 4. Aufl. 1881; deutsch, Jena 1875); „On the origin and metamorphoses of insects“ (1874; deutsch, Jena 1876); „On British wild flowers considered in relation to insects“ (1875; deutsch, Jena 1876); „Relations between plants and insects“ (1878); „Ants, bees and wasps“ (1882, 7. Aufl. 1884; deutsch, Leipz. 1883); „Flowers, fruits and leaves“ (1886). Außerdem erschienen von ihm: „Addresses, political and educational“ (1879); „Scientific lectures“ (1879); „Fifty years of science“ (1882); „The pleasures of life“ (1887).
Lübeck, deutscher Freistaat, dessen Gebiet, zwischen 53°32′–54° nördl. Br. und zwischen 10°29′ bis 10°53′ östl. L. v. Gr. gelegen, teils aus einem
Wappen von Lübeck. | |
abgeschlossenen, von der Ostsee, Holstein, dem oldenburgischen Fürstentum L., Lauenburg und Mecklenburg begrenzten Ganzen, teils aus einzelnen Enklaven in Lauenburg, im Fürstentum L. und in Mecklenburg-Strelitz besteht (s. Karte „Schleswig-Holstein“). Es wird eingeteilt in die Stadt L. mit den Vorstädten, die Stadt Travemünde und die Landbezirke. Das Gebiet umfaßt einen Flächenraum von 298 qkm (5,41 QM.) mit (1885) 67,658 Einw., von denen auf die Stadt und Vorstädte 55,399, auf Travemünde 1689, auf die Landbezirke 10,570 Einw. kommen. Dasselbe enthält 2 Städte, 49 Dörfer, 34 Höfe. Der arrondierte Hauptteil des Gebiets bildet eine Ebene, die nur östlich von der Stadt L. durch einen niedrigen Höhenzug ein welliges Ansehen erhält. Diese Ebene wird von der Trave und deren Nebenflüssen Wackenitz und Stecknitz durchflossen. Die Trave bildet an ihrer Mündung mehrere Buchten (Wyken) und steht durch den Stecknitzkanal, die Verbindung der bei Lauenburg in die Elbe mündenden Delvenau mit dem Möllner See, der durch die Stecknitz abfließt, mit der Elbe in Verbindung. Was die Benutzung des Bodens betrifft, so kommen auf Äcker und Gärten 59,9, auf Wiesen 9,2, auf Weiden 2,7, auf Waldungen 13,2, auf Haus- und Hofräume, Wege, Gewässer 15 Proz. des Areals. Die Landwirtschaft wird in derselben Weise wie in Holstein betrieben. In dem die Stadt umgebenden Distrikt ist der Gartenbau nebst Kunst- und Handelsgärtnerei, welche bedeutenden Absatz über die See haben, Hauptbeschäftigung. Nach der Berufszählung von 1882 waren in der Land- und Forstwirtschaft 4484, in der Industrie 9482, im Handel und Verkehr 4522, in der Fischerei 214 Personen erwerbsthätig. Der Handel und die gewerbliche Thätigkeit konzentrieren sich in der Stadt L. Die Verfassung des Freistaats ist eine republikanische und basiert auf der Verfassung vom 7. April 1875. Der Senat und die Bürgerschaft sind die beiden höchsten Staatskörper. Der Senat besteht aus 14 Mitgliedern, von denen 8 dem Gelehrtenstand (davon mindestens 6 Rechtsgelehrte) und unter den übrigen 6 mindestens 5 dem Kaufmannsstand angehören müssen. Wählbar ist jeder Bürger, welcher das 30. Lebensjahr vollendet hat und im vollen Genuß seiner bürgerlichen Rechte sich befindet. Die Wahl geschieht durch eine für jeden Erledigungsfall besonders zu ernennende, aus einer gleichen Zahl von Mitgliedern des Senats und der Bürgerschaft bestehende Kommission. Der Erwählte bekleidet sein Amt lebenslänglich. Der Vorsitzende des Senats, den dieser selbst aus seiner Mitte auf je zwei Jahre wählt, führt während dieser Zeit den Titel Bürgermeister. Dem Senat als Regierungsbehörde steht die Aufsicht über sämtliche Zweige der Verwaltung und über die Justizbehörden zu; ihm und der Stadt leisten die Bürger den Eid der Treue; er bewahrt Siegel und Archive der Stadt; er ernennt und beeidigt den größten Teil der Staatsbeamten, übt das Begnadigungsrecht in Kriminalsachen und unter Mitwirkung der Bürgerschaft das Recht der Gesetzgebung. Die Bürgerschaft besteht aus 120 Mitgliedern; Wähler und wählbar ist jeder im vollen Genuß seiner bürgerlichen Rechte stehende Staatsbürger. Die Bürgerschaftsmitglieder bekleiden ihr Amt sechs Jahre und werden alle zwei Jahre durch Neuwahlen zum dritten Teil ergänzt. Ein von der Bürgerschaft aus ihrer Mitte auf zwei Jahre gewählter und alljährlich zur Hälfte durch Neuwahlen zu ergänzender Ausschuß von 30 Mitgliedern übt die Rechte der Bürgerschaft aus bei Geldbewilligungen bis zur Höhe von 6000 Mk. auf einmal oder 300 Mk. jährlich und bei Fragen über Erwerb oder Veräußerung öffentlicher Grundstücke bis zu einem Wert von 12,000 Mk. Außerdem liegt dem Bürgerausschuß die vorgängige Begutachtung aller an die Bürgerschaft zu richtenden Senatsanträge ob. Für das Gerichtswesen bestehen infolge des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes vom 24. April 1878 unter dem Oberlandesgericht zu Hamburg ein Land- und ein Amtsgericht zu L.; unter dem Landgericht stehen außerdem noch die Amtsgerichte zu Ahrensböck; Eutin und Schwartau im oldenburgischen Fürstentum L. Die hauptsächlichen Zweige der Staatsverwaltung stehen unter der Leitung von sogen. Departements oder Deputationen, zusammengesetzt aus Mitgliedern des Senats, deren eins das Präsidium führt, und aus 6–12 bürgerlichen Deputierten; mehrere Behörden, wie das Polizeiamt, das Medizinalamt und
verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 10. Bibliographisches Institut, Leipzig 1888, Seite 944. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Meyers_b10_s0944.jpg&oldid=- (Version vom 9.7.2023)