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Seite:Meyers b11 s1027.jpg

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verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 11

Pfandleihgeschäfte nach den § 34, 38 und 53 der Reichsgewerbeordnung unterliegen. Allein eine solche polizeiliche Überwachung könnte bloß nach formalen Gesichtspunkten durchgeführt werden; hierdurch würden zwar die schlimmsten Vorfälle vermieden, aber doch keine durchgreifende Abhilfe geschaffen. Diejenigen, welche zur Reform durch Selbsthilfe ihre Zuflucht nehmen, beschränken sich entweder darauf, dem Publikum anzuempfehlen, in Abzahlungsgeschäften nicht zu kaufen oder beim Einkauf in denselben wenigstens die größte Vorsicht obwalten zu lassen, oder sie verlangen, daß durch Förderung der Sparkassen und ähnlicher Einrichtungen der Sparsinn der Bevölkerung gehoben und auf diesem Weg das Kreditsystem, soweit es schädlich wirkt, durch das Barsystem allmählich verdrängt werde, eine sehr schöne, aber weitaussehende Idee. Alle gemachten Vorschläge scheitern an der Verkennung des Umstandes, daß nicht das Abzahlungssystem als solches, obwohl dasselbe Schattenseiten hat, verwerflich ist, sondern die Art und Weise, wie dasselbe gegenwärtig betrieben wird. Angesichts des Widerstreits der Meinungen und der Schwierigkeit der gesetzlichen Regelung wird es wohl bezüglich der Abzahlungsgeschäfte vorderhand beim alten bleiben.

R. Wagner in Dresden. Interessant ist Ihnen vielleicht folgende Notiz: Die am 23. Jan. 1881 in Salzburg verstorbene Witwe des italienischen Generalleutnants Cavaliere Soten de Recagni, geborne Gräfin Leopoldine Firmian, setzte in ihrem Testament das Gesamterträgnis ihres Vermögens (ca. 3200 Lire) zu Stipendien à 100 Gulden für evangelische Waisenkinder, in erster Linie aus Salzburg, aus, indem sie glaube, dadurch einen Teil der Schuld und Härte abzutragen, mit der ein Glied ihrer Familie in allzu fanatischer Weise einst so viele unschuldige protestantische Familien in Verderben und Armut gejagt habe.

Robert von Paris in Warschau. In den Schriften des Herrn Jacolliot haben Sie es mit völlig unwissenschaftlichen und phantastischen Dingen zu thun. Dieselben haben mehrere Gegenäußerungen hervorgerufen, so von J. Vinson in der „Revue de linguistique“, von Paul Regnard („Une mystification scientifique: Les ouvrages de M. Jacolliot“, in der „Revue lyonnaise“, Bd. 1), von dem Missionär Pedro Gual („A Indian Christan, ou cartas biblicas contra os livros de Luis Jacolliot: „A Biblia na India“ e „Os filhos de Deus“, Par. 1881). Nach einer Notiz in Lorenz’ Bibliographie, welche außer den von Ihnen angeführten Schriften „Christna et Christus“, „Les fils de Dieu“ noch eine große Anzahl andrer Erzeugnisse Jacolliots verzeichnet, ist derselbe 1837 in Charolles (Saône-et-Loire) geboren und war früher Beamter in Indien u. Tahiti.

J. A. in München. Über den Antrag „Ampach und Gen.“, betreffend die Aufhebung des Identitätsnachweises im Getreidehandel, ist der Reichstag vorerst zur Tagesordnung übergegangen; doch wird man jedenfalls auf die vielbesprochene Sache zurückkommen. Die schwierige Frage ist im wesentlichen diese: Durch die Getreidezölle ist der Preis des in Deutschland produzierten ebenso wie des vom Ausland nach Deutschland importierten Getreides erheblich erhöht worden. Hierdurch wurde die deutsche Mühlenindustrie, welche zugleich eine wichtige Exportindustrie ist, sehr geschädigt, weil sie zur Herstellung ihrer Mehlfabrikate auf den Import von ausländischem Getreide angewiesen. Die Reichsgesetzgebung gestand daher der deutschen Mühlenindustrie 1882 für den Export von Mehl die Aufhebung des Identitätsnachweises zu, d. h. der Müller, welcher Getreide vom Ausland importiert und dafür Mehl nach dem Ausland exportiert, braucht nicht die Identität seines Mehls mit dem vom Ausland bezogenen Korn nachzuweisen; er bekommt vielmehr, wenn er eine entsprechende Mehlquantität exportiert, den Zoll erstattet, welchen er für das bezogene ausländische Getreide zu zahlen hatte. Diese Vergünstigung will man nun auch dem Getreidehandel zuwenden und zwar in folgender Weise: Wer deutsches Getreide nach dem Ausland exportiert, soll dafür die entsprechende Quantität Getreide aus dem Ausland nach Deutschland zollfrei importieren dürfen. Der deutsche Exporteur erhält bei dem Export eine Bescheinigung, welche zur zollfreien Einfuhr der entsprechenden Quantität ermächtigt. Diese „Einfuhrvollmacht“ soll auf den Inhaber lauten und kann also auf einen andern übertragen werden. So kann z. B. A in Königsberg 5 Ton. ostpreußischen Roggen nach Schweden exportieren, er begibt seine Einfuhrvollmacht für 5 T. Roggen an B in Mannheim, der nun dafür in Konstanz 5 T. ungarischen Roggen zollfrei importieren kann.

Diese Maßregel wird namentlich von den Landwirten in den östlichen Provinzen Preußens lebhaft befürwortet, weil dort mehr Getreide produziert, als in den betreffenden Landschaften konsumiert wird. Sie wird aber auch von den Interessenten des Handels in den Hafenplätzen der Ostsee angestrebt, weil dort früher ein lebhafter Getreideexporthandel bestand, der jetzt neu belebt werden soll. Durch die Getreidezölle ist nämlich das deutsche Getreide so verteuert, daß sein Export jetzt nur wenig oder gar nicht mehr lohnend ist, weil der deutsche Preis den Weltmarktspreis erheblich übersteigt. Der fragliche Vorschlag würde nun die deutschen Exporteure in den Stand setzen, den Exportpreis niedriger zu stellen als den Inlandspreis, um so mit deutschem Getreide auf dem Weltmarkt konkurrieren zu können. Die süddeutschen Landwirte dagegen sind fast durchweg gegen die geplante Maßregel und zwar namentlich um deswillen, weil durch die Übertragbarkeit der Einfuhrvollmachten die zollfreie Einfuhr großer Getreidemengen in Süddeutschland ermöglicht werden würde, während süddeutsches Getreide nur wenig exportiert werden kann. Auch wird geltend gemacht, daß man statt der exportierten geringwertigen Getreidesorten Getreide von besserer Qualität, z. B. statt des in Königsberg exportierten ostpreußischen Rauhweizens feinsten indischen Weizen, statt der ausgeführten ostpreußischen Futtergerste in Lindau feinste Brauergerste, zollfrei einführen könne. Endlich wird auch von den Gegnern hervorgehoben, daß durch die Annahme jenes Vorschlags die Getreidepreise noch mehr Gegenstand der Spekulation werden würden, als dies schon jetzt der Fall sei. Übrigens gehören zu diesen Gegnern auch Anhänger des Freihandelssystems, welche den Antrag namentlich um deswillen bekämpfen, weil dadurch keine billigern, sondern voraussichtlich höhere Getreidepreise zu gunsten der Großgrundbesitzer in den östlichen Provinzen erzielt werden würden, während die Reichskasse einen nicht geringen Einnahmeausfall erleiden würde. Jedenfalls ist, wie auch der Fürst Bismarck erklärt hat, die Sache noch nicht spruchreif, und ebendeshalb hat der Reichstag die Frage noch unentschieden gelassen.

Steuerrat Decker in Beerfelden. Beruht auf einem Schreibfehler, es muß im Art. „Kopernikus“, S. 65, 1. Spalte, Zeile 16 von oben: geozentrisch (statt geometrisch) heißen.

Empfohlene Zitierweise:
verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 11. Bibliographisches Institut, Leipzig 1888, Seite 1027. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Meyers_b11_s1027.jpg&oldid=- (Version vom 3.9.2021)
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