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verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 12 | |
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Übersichtstafel der Patentgesetze der wichtigsten Staaten. |
Land, Arten der Patente, Behörden | Dauer | Abgaben | Gründe der Ungültigkeit oder der Aufhebung |
Rußland. (Erf.- u. Einführungspat.) Minister für Handel und Gewerbe.
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3, 5 oder 10 Jahre, nach dem Ermessen der Verwaltung. Einführungspatente werden auf höchstens 6 Jahre erteilt. | Je nach der Patentdauer: 90, 150 oder 450 Rubel; bei Einführungspatenten 60 Rubel für jedes Jahr der Patentdauer. | 1) Nichtausführung während des ersten Viertels der Patentdauer; 2) Mangel der Neuheit, 3) der Originalität; 4) unrichtige Beschreibung; 5) Widerspruch mit der öffentlichen Wohlfahrt. |
Schweden. (Erfindungspatente) Handelsamt zu Stockholm.
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15 Jahre. Zusatzpatente können das Hauptpatent nicht überdauern. | 50 Kronen, dann jährlich vom 2.–5., 6.–10. und vom 11.–15. Jahr je 25, 50 und 75 Kronen. | 1) Mangel der Neuheit; 2) Nichtausführung binnen 3 oder, bei Verlängerung der Ausführungsfrist, binnen 4 Jahren. Unterbrechung der Ausführung während eines Jahrs. |
Spanien. (Erf.-, Verb.- u. Einführungspat.) Der Staatsrat (Intendant der Provinz oder von Madrid).
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20 Jahre, für nicht eigne Erfindungen 5 Jahre. Für im Ausland schon patentierte Erfindungen 10 Jahre. | Im 1. Jahr 10, im 2. Jahr 20 Pesetas u. s. f. jedes folgende Jahr 10 Pesetas mehr bis zu 200 im 20. Jahr. Für ein Zusatzpatent einmal 25 P. (1 P. = 0,86 Mk.). | Nichtausführung binnen 2 Jahren. Unterbrechung der Ausbeutung während eines Jahrs. Nichtzahlung der Gebühr. |
Vereinigte Staaten Nordamerikas. (Erfindgsp.) Patentamt in Washington.
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17 Jahre. Das Patent erlischt mit dem Ablauf eines im Ausland auf dieselbe Erfindung vorher erteilten Patents. | Für die Anmeldung 15 Doll., für die Ausfertigung des Patents 20 Doll. Für Erneuerung 30, für Verzichtleistung 10 Doll. | 1) Unrichtigkeit der Beschreibung; 2) Mangel der Neuheit; 3) Mangel der Originalität. Aufhebung des erteilten Patents findet in keinem Fall statt. |
Kanada. (Erfindungs- u. Verbesserungspat.) Das Patentamt (im Ackerbauministerium).
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5, 10 oder 15 Jahre, nach der Wahl des Bewerbers; die Verlängerung bis zu 15 Jahren ist statthaft. Das Patent erlischt mit dem vorher im Ausland für dieselbe Erfindung erteilten Patent. | 20, 40 oder 60 Doll., je nach der Patentdauer. Verlängerungspatente 5–10 Jahre 20 Doll., 10–15 Jahre 20 Doll., 5–15 Jahre 40 Doll. | 1) Nichtausführung binnen 2 Jahren, Unterbrechung der Ausbeutung; 2) Einführung des patentierten Gegenstandes aus dem Ausland; 3) Unrichtigkeit der Beschreibung; 4) Mangel der Neuheit und Originalität. |
Argentin. Republ. (Erfindungs-, Verbesserungs- und Einführungspat.) Patentsamt zu Buenos Ayres.
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5, 10 und 15 Jahre, nach Wahl des Erfinders. Einführungspatente nur auf 10 Jahre u. nur bis zum Ablauf des ausländischen Patents. | 80, 200 oder 350 Piaster, je nach der Patentdauer; bei Verbesserungsspatenten die Hälfte oder ein Viertel dieser Sätze. | Nichtausführung binnen 2 Jahren oder zweijährige Unterbrechung der Ausführung. Ungenaue und unvollständige Beschreibung. |
Brasilien. (Erfindungs-, Einführungs- und Verbesserungspat.) Ackerbauminister.
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15 Jahre. Verbesserungspatente überdauern nicht das Hauptpatent. Das Einführungspatent erlischt mit dem ausländischen Patent. | 20 Dollar (90 Mark) für das erste, 30 Doll. für das zweite Jahr; für jedes folgende Jahr 10 Doll. mehr. Für ein Verbesserungspatent eine einmalige Abgabe gleich der des laufenden Jahrs. | 1) Mangel der Neuheit und Originalität; 2) unrichtige Beschreibung; 3) Nichtausführung binnen 3 Jahren; 4) Unterbrechung der Ausbeutung für mehr als 1 Jahr; 5) Nichtzahlung der Taxen; 6) wenn Ausländer keinen Bevollmächtigten ernennen. |
Chile. (Erfindungs- u. Einführungspat.) Minister des Innern.
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Bis zu 10 Jahren, bei Einführungspatenten bis zu 8 Jahren. | Stempelgebühr, außerdem 212 Mark zur Erhaltung des Modellmuseums. | 1) Kollision mit einem ältern Patent; 2) Nichtausführung binnen der bestimmten Frist; 3) Unterbrechung der Ausführung während eines Jahrs. |
Guatemala. (Erf.-, Verb.- u. Einführungspat.) Minister des Innern.
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5–15 Jahre. Einführungspatente höchstens 15 Jahre. Dieselben erlöschen mit dem ausländischen Patent. | 5–10 Piaster für jedes Jahr der Patentdauer. | 1) Mangel der Neuheit u. Originalität; 2) Kollision mit einem ältern Patent; 3) Nichtausführung oder Unterbrechung der Ausbeutung binnen 1 Jahr. |
Kolumbien. (Erf.- u. Einführgsp.) Bundesregierung.
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5–20 Jahre. | 5–10 Piaster (24–40 Mark) für jedes Jahr der Patentdauer. | Nichtanwendung während eines ganzen Jahrs. Unterbrechung der Ausbeutung während eines Jahrs. |
Ostindien. (Erf.- u. Einführgsp.) General-Gouvernement zu Kalkutta.
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14 Jahre. Das Patent kann auf weitere 14 Jahre verlängert werden. | 100 Rupien (200 Mark). Ebensoviel für die Verlängerung. | 1) Mangel der Neuheit, der Nützlichkeit oder der Originalität; 2) unrichtige Beschreibung; 3) Nichterfüllung der im Patent auferlegten Bedingungen. |
Neusüdwales und Queensland. (Erfindungspatente.) Gouvern. der Kolonie.
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7–14 Jahre. | 20 Pfd. Sterl. | Die Anfechtung findet unter denselben Voraussetzungen statt, unter welchen königliche Privilegien angefochten werden können. |
Victoria, Tasmania (Vandiemensland) u. Kapland. (Erfindungspat.) Der erste Staatssekretär der Kolonie.
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14 Jahre. Die Verlängerung auf weitere 14 Jahre ist statthaft. Das Patent erlischt mit dem Ablauf des ausländischen Patents, welches vorher über dieselbe Erfindung erteilt war. | 1) Kosten des Verfahrens 7 Pfd. Sterl. 41/2 Schill.; 2) beim Ablauf des dritten Jahrs der Patentdauer 15 Pfd. Sterl.; 3) beim Ablauf des siebenten Jahrs 20 Pfd. Sterl. | 1) Mangel der Neuheit und Originalität; 2) Unrichtigkeit der Beschreibung; 3) Nichtzahlung der Abgaben; 4) Nichtausübung binnen 2, bez. 3 Jahren. |
Neuseeland. (Erf.- u. Einführungspat.) Staatssekretär d. Kolonie in Auckland.
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14 Jahre. Kein Überdauern des ausländischen Patents. | 1) Kosten des Verfahrens 7 Pfd. Sterl. 41/2 Schill.; 2) beim Ablauf des dritten Jahrs der Patentdauer 15 Pfd. Sterl. | 1) Mangel der Neuheit und Originalität; 2) Unrichtigkeit der Beschreibung; 3) Nichtzahlung der Abgaben; 4) Nichtausführung binnen 2 Jahren. |
Südaustralien. (Erf.- u. Einfp.) Gouverneur in Adelaide.
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3, 7 und 14 Jahre. | 5 Pfd. Sterl. bei der Anmeldung und Erteilung, 5 Pfd. Sterl. nach 3 und 5 Pfd. Sterl. nach 7 Jahren. | Das Patent kann aus denselben Gründen wie andre königliche Privilegien angefochten werden. |
Empfohlene Zitierweise:
verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 12. Bibliographisches Institut, Leipzig 1888, Seite 772b. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Meyers_b12_s0772b.jpg&oldid=- (Version vom 10.9.2023)
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