verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 13 | |
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58 Mill. Stück mit einem Betrag von 31/2 Milliarden Mark und im Gesamtbereich des Weltpostvereins 140 Mill. Stück mit einem Wert von 71/2 Milliarden Frank. Die P. werden auf von der Post gelieferten Formularen ausgestellt; ein angefügter Abschnitt kann zu schriftlichen Mitteilungen jeder Art benutzt werden. Am Bestimmungsort wird das Formular dem Empfänger zugestellt; die Auszahlung des Betrags erfolgt bei der Postanstalt gegen Rückgabe des quittierten Formulars; der Abschnitt kann vom Empfänger zurückbehalten werden. Der Meistbetrag der auf je ein Postanweisungsformular zulässigen Einzahlung beträgt in Deutschland 400 Mk. An Gebühren sind ohne Unterschied der Entfernungen zu zahlen: bis 100 Mk. 20 Pf., über 100–200 Mk. 30 Pf., über 200–400 Mk. 40 Pf. Über den Austausch von P. im internationalen Verkehr ist gemäß Art. 13 des Pariser Weltpostvertrags vom 1. Juni 1878 ein besonderes Übereinkommen zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien, den Niederlanden, Luxemburg, Norwegen, Portugal, Rumänien, Schweden, der Schweiz, Ägypten, der Türkei, Tripolis und Tunis geschlossen worden. Danach beträgt der Meistbetrag einer internationalen Postanweisung 500 Fr. und die Gebühr 25 Cent. für je 25 Fr. Wert, mindestens aber 50 Cent. (in Deutschland 20 Pf. für je 20 Mk., mindestens aber 40 Pf.). Die Einzahlung erfolgt in der Währung des Aufgabegebiets, die Auszahlung nach dem von dem Bestimmungsland festgesetzten Kurs in der Währung des Ankunftsgebiets. Außer nach den oben bezeichneten Ländern findet noch von Deutschland, Australien, Barbados, Kanada, der Kapkolonie, Großbritannien und Irland, Britisch-Ostindien, den Vereinigten Staaten von Amerika, Japan und den niederländischen Kolonien in Ostindien ein Austausch von P. unter ähnlichen Bestimmungen statt. Auch auf telegraphischem Weg kann in Deutschland und einigen andern Ländern die Überweisung der auf der Postanweisung eingezahlten Beträge auf Verlangen des Absenders erfolgen. Dies Verlangen ist am Post- oder Telegraphenschalter des Ausgabeortes zu stellen, worauf die Ausfertigung des Telegramms der Post- oder Telegraphenanstalt obliegt. Für telegraphische P. hat der Aufgeber zu entrichten: die Postanweisungsgebühr, die Gebühr für das von der Aufgabeanstalt auszufertigende Telegramm sowie endlich für die Bestellung am Bestimmungsort (welche bei telegraphischen P. stets im Weg der Eilbestellung erfolgt) die Eilbestellgebühr. Eine vereinfachte Form der P. sind die Postnoten (s. d.).
Postauftrag (Postmandat, im internationalen Verkehr Ordre de recouvrement), ein zuerst 1874 von der deutschen Reichspost eingeführtes Verfahren, welches ermöglicht, unter Verwendung eines einfachen von der Post zu beziehenden Formulars, dem das einzulösende Papier (quittierte Rechnung, quittierter Wechsel, Zinsschein etc.) beizufügen ist, die Einziehung von Schuldbeträgen bis zur Höhe von 600 Mk. durch die Post bewirken zu lassen. Der Auftraggeber hat das Postauftragsformular dem Vordruck entsprechend auszufüllen und mit dem einzulösenden Papier unter Umschlag mit der Aufschrift „Postauftrag nach … (Name der Postanstalt)“ zu versehen. Einem P. können auch mehrere Quittungen, Wechsel, Zinsscheine etc. zur gleichzeitigen Einziehung von demselben Zahlungspflichtigen beigefügt werden. Die Einziehung des Betrags durch die Postanstalt erfolgt gegen Vorzeigung des Postauftrags und Aushändigung der quittierten Rechnung (des quittierten Wechsels etc.) entweder sogleich nach der Ankunft am Bestimmungsort oder, falls vom Absender ein bestimmter Einziehungs- oder Fälligkeitstag angegeben ist, an diesem Tag. Für die Zahlung wird mangels Festsetzung eines bestimmten Fälligkeitstags eine Frist von sieben Tagen gewährt. Ist dem P. ein Wechsel beigefügt, so kann der Absender die Post auch zur Vermittelung des Wechselprotestes beauftragen. Es geschieht dies durch den Vermerk „Sofort zum Protest“ auf die Rückseite des Auftragsformulars. In diesem Fall wird der Auftrag mit dem Wechsel bei stattfindender Nichteinlösung von der Post an einen Notar oder Gerichtsvollzieher zur Erhebung des Wechselprotestes rechtzeitig weitergegeben. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen findet die Verzeichnung von Postaufträgen nicht statt. Die Post übernimmt auch Postaufträge zu Bücherpostsendungen (Sendungen mit Büchern, Musikalien, Zeitschriften, Landkarten und Bildern, welche unter Kreuzband gegen das Drucksachenporto versendet werden und ein Gewicht von mehr als 250 g haben). Für derartige Postaufträge, welche in buchhändlerischem Verkehr die direkte Versendung von Büchern an die Bezieher und die Einkassierung der Bezugspreise erleichtern, ist außer dem Drucksachenporto nur eine Gebühr von 10 Pf. zu entrichten, während die Gebühr für Postaufträge gewöhnlicher Art sich auf 30 Pf. beläuft. Die auf Postaufträge eingezogenen Beträge werden den Absendern von den Bestimmungsanstalten, abzüglich der Postanweisungsgebühr, direkt mittels Postanweisung zugesandt. Nach einem internationalen Übereinkommen vom 21. März 1885 ist der Postauftragsdienst auch auf den Weltpostverkehr ausgedehnt worden und zwar bis jetzt (1888) für den Verkehr zwischen Deutschland, Belgien, Ägypten, Frankreich mit Algerien und Tunis, Helgoland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich-Ungarn, Portugal, Rumänien und der Schweiz; die Versendungsbedingungen sind ähnlich wie im deutschen innern Verkehr. Postaufträge sind im Weltpostverkehr bis 1000 Frank zulässig. An Gebühren sind zu entrichten: das Porto für den Postauftragsbrief nach der Taxe für eingeschriebene Sendungen; ferner kommt am Bestimmungsort eine Einziehungsgebühr von 10 Pf. zur Erhebung.
In Deutschland befaßt sich die Post neben der Einkassierung von Geldern durch P. auch mit der Einholung von Wechselaccepten durch P. Zu dem P. für Accepteinholung kommen besondere von der Post gelieferte Formulare zur Anwendung, auf denen Name und Wohnort des Bezogenen, Betrag des Wechsels sowie Name und Wohnort des Absenders anzugeben und denen der Wechsel beizufügen ist. Die Bestimmungspostanstalt sendet den angenommenen Wechsel dem Auftraggeber in einem eingeschrieben Brief direkt zurück. Im Fall der Nichtannahme übernimmt die Post auf Verlangen auch die Weitergabe der Wechsel zum Zweck der Protesterhebung. Die Gebühren betragen: a) Porto für den Postauftragsbrief 30 Pf., b) für Vorzeigung ohne Rücksicht auf Höhe des Wechselbetrags 10 Pf., c) Porto für den Einschreibebrief mit dem zurückgehenden Wechsel 30 Pf. Die Beträge unter b) und c) bleiben außer Ansatz, wenn die Postaufträge zur Protestaufnahme weitergegeben werden.
Postbeamte. In den Beamtendienst der Postverwaltung kann man entweder als Posteleve, mit der Aussicht auf späteres Einrücken in die höhere Postbeamtenlaufbahn, oder als Postgehilfe, für den Dienst bei kleinern Postämtern, eintreten. Posteleven haben
verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 13. Bibliographisches Institut, Leipzig 1889, Seite 279. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Meyers_b13_s0279.jpg&oldid=- (Version vom 9.8.2022)