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Seite:Meyers b13 s0283.jpg

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verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 13

Beförderung der Reisenden mit den ordentlichen Posten oder mit Extrapost und Bestimmung des Personengeldes; Anordnungen über Stundung von Porto; Bestimmungen zur Aufrechterhaltung der Ordnung auf den Posten und in den Postlokalen. Die deutsche P. vom 8. März 1879 gilt auch für die Verkehrsbeziehungen zwischen dem Reichspostgebiet und Bayern und Württemberg. Dagegen werden für den innern Postverkehr von Bayern und Württemberg die reglementären Anordnungen von diesen Staaten erlassen.

Postpaketverkehr. Obgleich die Beförderung von Paketsendungen nicht, wie die Beförderung von Briefen, dem Postzwang (s. d.) unterworfen ist, so haben doch schon seit Errichtung des Postwesens viele Staaten, namentlich auch Deutschland, die Beförderung von Paketsendungen aus Gründen des öffentlichen Wohls von vornherein in den Bereich des Geschäftsbetriebs der Post gezogen. Außer in Deutschland bestand eine staatliche Paketpost schon länger in Belgien, Österreich-Ungarn, Dänemark, Luxemburg, Rußland, Schweden, Norwegen und der Schweiz. Staaten wie Frankreich, England, Italien u. a. m. überließen die Beförderung der Päckereien lediglich der Privatindustrie. Meistens wurde hier die Beförderung durch Privattransportgesellschaften wahrgenommen, welche untereinander der Einheitlichkeit entbehrten und dem Verkehrsbedürfnis nicht in genügendem Umfang entsprachen. Eine durchgreifende Reform des Paketpostdienstes wurde zuerst 1873 in Deutschland vorgenommen, indem man hier den frühern vielstufigen und zum Teil hohen Pakettarif aufhob und ein Einheitsporto für Pakete bis zum Gewicht von 5 kg einführte. Es beträgt seitdem in Deutschland das Porto für Pakete: 1) bis zum Gewicht von 5 kg a) auf Entfernungen bis 10 Meilen einschließlich 25 Pfennig; b) auf alle weitern Entfernungen 50 Pf.; 2) beim Gewicht über 5 kg a) für die ersten 5 kg die Sätze wie vorstehend unter 1); b) für jedes weitere Kilogramm oder den überschießenden Teil eines Kilogramms bis 75 km 5 Pf., über 75–150 km 10 Pf., über 150–375 km (50 Meilen) 20 Pf., über 375–750 km 30 Pf., über 750–1125 km (150 Meilen) 40 Pf. und auf weitere Entfernungen 50 Pf. Die Vereinfachung und Ermäßigung des Pakettarifs hat in Deutschland einen erheblichen Aufschwung des Paketverkehrs zur Folge gehabt und auf die Hebung und Erleichterung des Absatzes zahlreicher Industrien segensreich eingewirkt.

Für den internationalen Paketverkehr brachte der Weltpostverein einen wichtigen Fortschritt, indem durch eine internationale Übereinkunft vom 3. Nov. 1880 auch der Austausch von Postpaketen in den internationalen Postdienst eingeführt wurde. Dieser Übereinkunft sind bis jetzt Deutschland, Österreich-Ungarn, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Ägypten, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Montenegro, die Niederlande, Portugal, Rumänien, Serbien, Schweden, Norwegen, die Schweiz und die Türkei beigetreten. Außerdem ist zwischen Deutschland, Großbritannien und Irland sowie mit zahlreichen Kolonien der Paketpostdienst durch besonderes Übereinkommen eingeführt worden.

Postpliocän, s. v. w. Diluvium.

Postprädikaménte (lat.), in der alten Logik die von Aristoteles nach den von ihm aufgestellten zehn Kategorien behandelten allgemeinen Begriffe des Gegensatzes, der Zeitfolge und der Gleichzeitigkeit, der Veränderung und des Zustandes (oppositum, contrarium, prius, posterius, simul, motus, modi habendi).

Postrecht. Im 17. und 18. Jahrh., als der Streit über das Postregal (s. d.) schwebte, waren die rechtlichen Normen, nach denen sich die staatsrechtliche Stellung der Post und ihr Verhältnis zum Publikum richteten, schwankend und in ihren Grundlagen vielfach bestritten. Gegenwärtig sind die rechtlichen Verhältnisse der Post in allen größern Staaten auf gesetzlichem Weg fest geregelt. In Deutschland ist dies zunächst durch die Verfassung des Deutschen Reichs (Art. 48–52) geschehen. Art. 48 und 49 bestimmen, daß das Postwesen für das gesamte Gebiet des Deutschen Reichs als einheitliche Staatsverkehrsanstalt eingerichtet und verwaltet wird, und daß die Einnahmen und Ausgaben für das ganze Reich gemeinschaftlich sind. Art. 50 überträgt dem Kaiser die Oberleitung des Postwesens, den Erlaß reglementarischer Festsetzung und administrativer Anordnungen, ferner die Anstellung der obern Verwaltungsbeamten (Oberpostdirektoren, Räte, Inspektoren) für das ganze Reich, wogegen die Anstellung der übrigen Beamten den Landesregierungen überlassen ist. Artikel 52 regelt die sogen. Postreservatrechte Bayerns und Württembergs, wonach diesen Staaten die innere Verwaltung ihres Post- und Telegraphenwesens überlassen und sie sich nur der Reichsgesetzgebung über die Vorrechte der Post und Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse beider Anstalten zum Publikum und über die Portofreiheiten und das Posttaxwesen zu unterwerfen haben. Auch haben Bayern und Württemberg an den zur Reichskasse fließenden Posteinnahmen keinen Teil, woraus die genannten Staaten das Recht der Ausgabe eigner Postwertzeichen ableiten. Die weitern staats- und privatrechtlichen Verhältnisse der Reichspost sind durch Reichsgesetz vom 28. Okt. 1871 geregelt worden. Dieses Gesetz trifft in 5 Abschnitten und 52 Paragraphen Bestimmungen: über den Postzwang (s. d.), über das Briefgeheimnis (Abschn. 1), über die im Fall des Verlustes oder der Beschädigung einer Postsendung sowie der körperlichen Beschädigung eines Postreisenden von der Post zu leistende Garantie (Abschn. 2), über die Bestrafungen von Postübertretungen (s. d.) und das Strafverfahren bei Verfolgen derselben (Abschn. 4 u. 5) sowie ferner noch einige allgemeine Bestimmungen (Abschn. 6) und setzt außerdem die Befugnis des Reichskanzlers fest, durch eine zu erlassende Postordnung (s. d.) die weitern bei Benutzung der Postanstalten zu beachtenden Vorschriften zu regeln. Das Posttaxwesen ist durch die Gesetze vom 28. Okt. 1871, vom 17. Mai 1873 und vom 3. Nov. 1874, durch welche die Taxen der wichtigsten Gattungen von Postsendungen (Briefe, Pakete, Geld- und Wertsendungen, Zeitungen) festgesetzt werden (s. Porto), gleichfalls einer gesetzlichen Regelung unterzogen. Über die Verhältnisse der Post zu den Eisenbahnen ist ein Gesetz vom 20. Dez. 1875 (Eisenbahnpostgesetz) erlassen worden, welches über die im öffentlichen Interesse erforderliche Übereinstimmung des Eisenbahnbetriebs mit den Bedürfnissen des Postdienstes Bestimmung trifft. Dieser Gegenstand hat eine weitere Regelung durch die Verordnungen des Reichskanzlers vom 9. Febr. 1876 und vom 28. Mai 1879 erfahren, durch welche die zur Ausführung des Eisenbahnpostgesetzes erforderlichen Vollzugsbestimmungen getroffen werden. Soweit das privatrechtliche Verhältnis der Post durch die vorstehenden Spezialgesetze nicht behandelt worden ist, sind hierfür die allgemeinen Gesetze, insbesondere auch die Bestimmungen des deutschen Handelsgesetzbuchs, maßgebend. Bezüglich der gesetzlichen Regelung der Portofreiheit s. d.

Empfohlene Zitierweise:
verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 13. Bibliographisches Institut, Leipzig 1889, Seite 283. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Meyers_b13_s0283.jpg&oldid=- (Version vom 10.8.2022)
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