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Seite:Meyers b13 s0285.jpg

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verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 13

wurde zuerst durch einen Erlaß des Präsidenten der Republik vom 23. Aug. 1875 eine Mitwirkung der Postanstalt beim Sparkassenwesen dahin eingeführt, daß den Sparkasseninstituten freigestellt wurde, sich der Postanstalten neben den Steuererhebern zur Wahrnehmung des Geschäftsverkehrs mit dem Publikum zu bedienen, jedoch mit der grundsätzlichen Beschränkung auf Orte, welche nicht zugleich Sitz eines Steuererhebers sind. Diese Einrichtung fand indes nicht denjenigen Anklang wie die P. in andern Staaten mit selbständigem Postsparkassenbetrieb; die öffentliche Meinung drängte daher auf die Einführung eines unabhängigen Postsparkasseninstituts hin. Eine solche erfolgte durch Gesetz vom 9. April 1881. Die Einlagen bei den französischen P. dürfen 2000 Frank nicht überschreiten. Zins drei vom Hundert. Arbeiterkorporationen, Wohlthätigkeitsinstitute, Vormünder etc. können bis 8000 Fr. einzahlen. Die Einlagen werden unter Garantie des Staats bei der Caisse des dépôts et consignations in französischen Staatspapieren angelegt. Die französischen P. verwenden zur Erleichterung der Kontrolle ebenfalls Sparmarken, welche den belgischen Coupons-reçus entsprechen. Den Sparern werden ebenfalls Sparkarten geliefert, auf welche Postfreimarken im Wertbetrag von 5 oder 10 Cent. zur allmählichen Ansammlung der Einlage aufgeklebt werden können. Ende 1886 betrug das Sparguthaben bereits mehr als 180 Mill. Fr. auf 800,000 Sparkassenbücher, auf 1000 Einw. kamen 21 Bücher. 1882 wurde der Postsparkassenbetrieb auf Corsica, 1884 auf Algerien und Tunis ausgedehnt.

Die französische Postverwaltung ging zuerst damit vor, die Vorteile, welche dem Publikum aus den P. erwachsen, auch auf den internationalen Verkehr auszudehnen, indem sie 31. Mai 1882 mit Belgien ein Übereinkommen traf, auf Grund dessen die Inhaber von Postsparkassenbüchern ihre Ersparnisse bis zum Meistbetrag von 2000 Fr. kostenfrei von der einen Postsparkasse auf die andre übertragen lassen und die Zurückzahlung von Sparbeträgen, welche sie bei der Postsparkasse des einen Landes niedergelegt haben, in dem andern Land erlangen können. Wie zwischen Frankreich und Belgien, so ist auch zwischen den Niederlanden und Belgien 16. Sept. 1883 ein Übereinkommen getroffen worden, auf Grund dessen die bei der Allgemeinen Sparkasse Belgiens oder der Postsparbank der Niederlande beteiligten Personen ohne Kosten die eingezahlten Sparbeträge durch Vermittelung der Postverwaltungen der genannten Länder von einer Kasse auf die andre übertragen lassen und die Zurückzahlung der bei der Sparkasse des einen Landes niedergelegten Beträge in dem andern Land erlangen können. In Österreich besteht die Einrichtung der P. seit 12. Jan. 1883. Mindestbetrag der Einlagen 50 Kr. oder ein Mehrfaches von 50 Kr. Die Gesamtsumme der auf ein Sparkassenbuch gemachten Einlagen darf in einem Jahr nach Abzug der Rückzahlungen den Betrag von 300 Gulden nicht übersteigen. Meistbetrag des Guthabens eines Sparers 1000 Guld. Einlagen im Betrag bis 50 Kr. können auch in Briefmarken geleistet werden, welche auf kostenfrei zu verabfolgende Formulare aufzukleben sind. Die Höhe des Zinsfußes für Spareinlagen beträgt 3 Guld. vom Hundert, und zwar beginnt die Verzinsung von dem auf die Einzahlung folgenden 1. oder 16. des Monats und endigt mit Ablauf des dem Eintreffen der Kündigung beim Postsparkassenamt vorhergegangenen letzten oder 15. Monatstags. Beträge unter 1 Guld. sowie diejenigen, welche die Summe von 1000 Guld. übersteigen, werden nicht verzinst. Am 31. Dez. eines jeden Jahrs werden die erwachsenen Zinsen dem Kapital zugeschlagen und treten alsdann in den gleichen Zinsgenuß. Auf Verlangen des Sparers kann die Einlage zum Ankauf eines österreichischen Staatspapiers verwendet werden; ebenso werden den Einlegern, deren Guthaben 1000 Guld. übersteigt, und welche auf eine bezügliche Benachrichtigung innerhalb des auf die letztere folgenden Monats das Guthaben nicht vermindern, von Amts wegen Obligationen der in Noten verzinslichen einheitlichen Staatsschuld im Nominalbetrag von 200 Guld. zum Tageskurs angekauft. Ende 1883 belief sich das Sparguthaben bereits auf 8,176,883 Guld., welche sich auf 1,802,756 Einlagen verteilten. In Schweden traten P. seit 12. Jan. 1884 in Wirksamkeit. Mindestbetrag der Einlagen 1 Krone (1,125 Mk.) oder ein Mehrfaches von 1 Kr. Um eine allmähliche Ansammlung des Mindestbetrags zu ermöglichen, verkaufen die Postanstalten besondere Sparmarken zu 10 Öre (1 Kr. = 100 Öre), welche auf unentgeltlich zu verabfolgende, in zehn Felder abgeteilte Sparkarten zu kleben sind. Ein Meistbetrag für das Guthaben eines Sparers ist nicht festgesetzt, doch wird der über 1000 Kr. hinausgehende Betrag nicht verzinst. Der Zinsfuß ist durch königliche Verordnung auf 3,60 Proz. festgesetzt; eine Änderung desselben kann nur zum Beginn eines neuen Kalenderjahrs angeordnet werden und tritt nicht früher ein als vier Monate nach Veröffentlichung der betreffenden königlichen Verordnung. Jedem Einleger ist gestattet, sich durch Vermittelung der Postsparkasse für sein Guthaben Wertpapiere, wie solche von der Sparkasse für deren eigne Rechnung angeschafft werden, ohne besondere Kosten ankaufen zu lassen. Die eingezahlten Sparbeträge fließen in die Reichsbank, welche auch den Ankauf der Staatspapiere vermittelt und die für die Zwecke der Sparkasse angeschaffen Wertpapiere aufbewahrt. Die zu Rückzahlungen nicht erforderlichen Summen werden für Rechnung der Postsparbank in schwedischen Staatspapieren zinstragend angelegt. Aus dem Zinsenbetrag sind die Verwaltungskosten der Postsparkasse zu bestreiten. Der Reingewinn darf nur für die eignen Zwecke der Postsparbank verwendet werden.

In Deutschland, welches vortrefflich eingerichtete Kommunalkassen besitzt, hat sich das Bedürfnis der Einrichtung von P. nicht mit gleicher Dringlichkeit wie in andern Staaten geltend gemacht. Ein 1886 dem Reichstag vorgelegter Gesetzentwurf, betreffend die Einrichtung von P., fand nicht die parlamentarische Genehmigung. Die Thatsache, daß die Annahmestellen der bestehenden Sparkassen vielfach nur einen geringen Teil des Tags oder nur an einzelnen Wochentagen geöffnet und in einzelnen Landesteilen oft noch meilenweit von den Wohnorten, bez. Arbeitsstellen der Sparer entfernt sind, weist indes darauf hin, daß die Postanstalten mit ihrer ausgedehnten Zugänglichkeit und Verbreitung auch in Deutschland zur Erweckung u. Förderung des Sparsinnes größerer Bevölkerungskreise erheblichen Nutzen zu schaffen vermögen, und daß die Einrichtung der P. auch hier einen wirtschaftlichen Fortschritt bezeichnen würde. Vgl. v. Bauer, Die engl. P. (Wien 1881); John, Die P. (Prag 1871); Elster, Die P., ein Vorschlag zur Einführung derselben in Deutschland (Jena 1881).

Poststrafsachen, s. Postübertretungen.

Post Trinitātis (nämlich festum, lat.), „nach dem Trinitatisfest“, welches in den abendländischen Kirchen auf den Sonntag nach Pfingsten fällt. Nach diesem werden nämlich in der protestantischen Kirche

Empfohlene Zitierweise:
verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 13. Bibliographisches Institut, Leipzig 1889, Seite 285. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Meyers_b13_s0285.jpg&oldid=- (Version vom 10.8.2022)
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