verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 13 | |
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theologischen, sondern zugleich vom anthropologischen und ethnologischen Standpunkt aus behandelt. Von besonderer Bedeutung erwies sich ihre Verwertung für die Urgeschichte der Menschheit; selbst ein Interesse der Sprachkunde hat sich damit verknüpft, da den Völkern der Name ihrer Götter mit der Macht eines Naturlauts auf die Lippen tritt. Auch der Unterschied späterer und moderner Konfessionen geht Hand in Hand mit tiefer liegenden Verschiedenheiten in der theoretischen Auffassung und praktischen Behandlung des Lebens, so daß die vergleichende R. sich einer noch immer steigenden Teilnahme unter den gebildeten Zeitgenossen erfreut. Vgl. E. Burnouf, La science des religions (4. Aufl., Par. 1885); Max Müllers Werke: „Essays“ (2. Aufl., Leipz. 1879–80, 2 Bde.), „Einleitung in die vergleichende Religionswissenschaft“ (Straßb. 1874), „Vorlesungen über die Wissenschaft der Sprache“ (deutsch von Böttger, 2. Aufl., Leipz. 1866–70, 2 Bde.), „Vorlesungen über den Ursprung und die Entwickelung der Religion“ (deutsch von Meyer, Straßb. 1880); O. Pfleiderer, Die Religion, ihr Wesen und ihre Geschichte (2. Aufl., Leipz. 1878, 2 Bde.); Happel, Die Anlage des Menschen zur Religion, vom gegenwärtigen Standpunkt der Völkerkunde (Haarl. 1877); Tiele, Kompendium der R. (a. d. Holländ. von Weber, Berl. 1880); Réville, Prolégomènes de l’histoire des religions (Par. 1880); Chantepie de la Saussage, Lehrbuch der R. (Freiburg 1887 ff.); Vernes, Histoire naturelle des religions (Par. 1885); Derselbe, Revue de l’histoire des religions (das. 1880 ff.); H. Preiß, Religionsgeschichte (Leipz., 1887 ff.).
Religionsgespräche (lat. Colloquia), Unterredungen, welche seit dem 16. Jahrh. gepflogen worden sind, um eine Ausgleichung der divergierenden konfessionellen Ansichten herbeizuführen. Die namhaftesten dieser Kolloquien zwischen Katholiken und Protestanten waren: Die sogen. Disputation zu Leipzig zwischen Luther und Eck 1519 (s. Reformation). Das an den Augsburger Reichstag (s. Melanchthon) anknüpfende Religionsgespräch von 1530. Das Religionsgespräch zu Leipzig 2. Jan. 1539 zwischen Bucer, Melanchthon und Georg v. Carlowitz. Das Religionsgespräch zu Hagenau 1540, welches die Vorbereitungen traf für das zu Worms (im November 1540), an welchem sich von protestantischer Seite Melanchthon, Calvin (aus Straßburg), Cruciger, Grynäus, Menius, von katholischer Seite Cochläus, Eck, Nausea beteiligten; dem päpstlichen Legaten Morone gelang es, den kaiserlichen Orator Granvella zu bewegen, die Versammlung baldigst aufzulösen. Das Religionsgespräch zu Regensburg, im April 1541 von Kaiser Karl V. zwischen Katholiken und Protestanten veranstaltet; von katholischer Seite beteiligten sich Gropper, Julius Pflug (s. d.) etc., von evangelischer Seite Melanchthon, Bucer und der hessische Pfarrer Pistorius. Diese Verhandlungen versprachen Erfolg, weil als päpstlicher Legat Contarini (s. d. 1) fungierte; das Resultat war das Regensburger Interim (s. d.). Das zweite Regensburger Religionsgespräch von 1546, in welchem Bucer, Brenz und Major einem Malvenda, Billick, Cochläus und Pflug gegenüberstanden; der Wunsch des Kaisers, daß die Protestanten das Tridentinische Konzil beschicken möchten, wurde von den protestantischen Kollokutoren abgewiesen. Das Wormser Religionsgespräch (Wormser Konsultation) von 1557 unter dem Vorsitz des Bischofs Julius Pflug führte infolge der gehässigen Angriffe der Flacianer auf Melanchthon zu einem Abbruch der Verhandlungen. Das Religionsgespräch zu Thorn im Oktober 1645, veranstaltet vom König Wladislaw IV. von Polen zwischen Theologen aller drei Bekenntnisse; von lutherischer Seite erschienen Abr. Calovius (s. d.) aus Danzig, Hülsemann aus Wittenberg und der Helmstädter Theolog Georg Calixtus (s. d.); die Zänkereien der Lutheraner mit den Reformierten machten beide in den Augen der Katholiken lächerlich. Die Frucht der R. war in der Regel eher Schärfung als Milderung der konfessionellen Gegensätze. Vgl. Hering, Geschichte der kirchlichen Unionsversuche (Leipz. 1836–38, 2 Bde.); Pastor, Die kirchlichen Reunionsbestrebungen während der Regierung Karls V. (Freiburg i. Br. 1879). – Über die R. zwischen Lutheranern und Reformierten s. Union.
Religionsgravamĭna, ehemals die Beschwerden, welche die Stände des Deutschen Reichs wegen der Eingriffe der Kurie in die Religion, insbesondere auf dem Wormser Reichstag von 1521 und dem Nürnberger Reichstag von 1522, führten. Vgl. Weber, Die hundert Beschwerden der deutschen Nation mit Anmerkungen (Erlang. 1829).
Religionskriege, s. Gegenreformation.
Religionsphilosophie, die wissenschaftliche Behandlung der religiösen Ideen und die Untersuchung der historisch gegebenen Religionen bezüglich ihres philosophischen Gehalts. Dieser doppelten Aufgabe zufolge versucht die R. entweder die religiösen Ideen zu einem wissenschaftlich geordneten System und einem rationell begründeten Ganzen zusammenzustellen, indem sie eine wissenschaftliche Religionslehre aus der Idee der Religion selbst ableitet ohne Rücksicht auf das, was eine positiv gegebene Religion darüber lehrt, oder sie verhält sich zu einer historisch gegebenen Religionslehre kritisch und korrektiv. Im erstern Sinn behandelten die alten griechischen Philosophen die religiösen Ideen von verschiedenen Standpunkten aus, und in gleicher Weise hat die neuere Philosophie, sobald sie sich von der Herrschaft der Kirchenlehre emanzipiert hatte, selbständige Religionssysteme aufgestellt, wogegen die Scholastiker des Mittelalters sowie die meisten philosophierenden Theologen darauf ausgingen, ein kirchliches Glaubenssystem zu rechtfertigen, zu rektifizieren oder (wie D. Strauß) zu stürzen. Das wichtigste Objekt der religionsphilosophischen Untersuchung ist die Idee der Gottheit (s. Gott), deren ganze wissenschaftliche Entwickelung ihr zufällt, da die historischen Religionen diese Idee ohne Ausnahme als gegebene und in ihrer Realität zweifellose voraussetzen. Nächstdem gehören die Fragen über moralische Freiheit und Unsterblichkeit als Hauptprobleme der R. an. S. Litteratur bei Religion.
Religionsverbrechen (Religionsdelikte), in der ältern Strafgesetzgebung alle strafbaren Handlungen, welche überhaupt die Verletzung einer Religionspflicht enthielten, wie denn z. B. der Meineid regelmäßig den R. beigezählt ward. Das deutsche Reichsstrafgesetzbuch (§ 166–168) bezeichnet dagegen als Religionsvergehen nur die Gotteslästerung (s. d.) und die Störung des Religionsfriedens (Gefängnisstrafe bis zu drei Jahren) sowie die an Leichen und Gräbern begangene Entweihung (Gefängnisstrafe bis zu zwei Jahren). Vgl. Österreichisches Strafgesetzbuch, § 122.
Religiōsen (lat.), die Mitglieder geistlicher Orden beiderlei Geschlechts.
Religiōsi dīes (lat.), bei den alten Römern bedenkliche Tage, an welchen weder privatim noch öffentlich etwas von Wichtigkeit vorgenommen werden durfte. Dahin gehörten außer verschiedenen Trauerfesten insbesondere die Jahrestage unglücklicher Schlachten etc. Sie hießen auch nefasti oder atri dies.
verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 13. Bibliographisches Institut, Leipzig 1889, Seite 718. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Meyers_b13_s0718.jpg&oldid=- (Version vom 21.1.2022)