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verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 13

11) Schlangen oder Ophidier, vom Eocän bis zur Gegenwart, beschuppte R. ohne Extremitäten, meist Landbewohner (s. Schlangen).

12) Schildkröten oder Chelonier, vom Keuper ab bekannt, R. mit eigentümlichen Panzer, welcher Rücken und Bauch bedeckt, und mit zahnlosen Kiefern (s. Schildkröten).

13) Dinosaurier oder Lindwürmer, von der Trias bis zur Kreide reichend, ein ausgestorbenes Geschlecht riesigster R. von großem Formenreichtum (s. Dinosaurier).

Vgl. Laurentius, Synopsis reptilium emendata (Wien 1768); Schneider, Historia amphibiorum naturalis et litteraria (Jena 1799–1801, 2 Tle.); Daudin, Histoire générale et particulière des reptiles (Par. 1802–1804, 8 Bde.); Oppel, Ordnungen, Familien und Gattungen der R. (Münch. 1811); Duméril und Bibron, Erpétologie générale (Par. 1834–50, 9 Bde.); Schlegel, Abbildungen neuer oder unvollständig bekannter Amphibien (Düsseld. 1837–44, 5 Dekaden); Holbrook, North-American herpetology (Philad. 1836–43, 5 Bde.); Günther, The reptiles of British India (Lond. 1864); Schreiber, Herpetologia europaea (Braunschweig 1875).

Reptilĭenfonds, spöttische Bezeichnung für einen Fonds zur Besoldung oder Unterstützung solcher Litteraten, die im Interesse der Reichsregierung wirken. Der Ausdruck „Reptilien“ für politische Intriganten wurde zuerst von Bismarck 30. Jan. 1869 und zwar speziell auf die Agenten der depossedierten Fürsten von Hannover und Hessen angewendet, gegen deren preußenfeindliche Umtriebe der aus dem Vermögen der genannten Fürsten gebildete „R.“ eigentlich zunächst verwendet werden sollte. Von gegnerischer Seite wurde später der Ausdruck in umgedrehtem Sinn gebraucht, indem man alle diejenigen Litteraten, die mit der Reichsregierung oder mit dem Preßbüreau in näherer Verbindung standen, als aus dem R. unterstützte Soldschreiber hinstellte, und man spricht in diesem Sinn von einer „Reptilienpresse“.

Republīk (v. lat. res publica, „Gemeinwesen“, Freistaat), Volksherrschaft im Gegensatz zur Einherrschaft oder Monarchie. Die republikanische Staatsverfassung legt der Gesamtheit des Volkes die Souveränität (Volkssouveränität) bei, während diese in monarchischen Staaten einem Einzelnen, dem Fürsten (Fürstensouveränität), zusteht. Je nachdem nun aber in einer R. die Regierungsgewalt von einer bevorzugten Klasse des Volles in dessen Namen oder wirklich von der Gesamtheit der Staatsangehörigen ausgeübt wird, unterscheidet man wiederum zwischen Aristokratie (s. d.) und Demokratie (s. d.). Während jedoch nach den demokratischen Staatsverfassungen des Altertums, z. B. in Athen, wirklich die Gesamtheit des Volkes in den Volksversammlungen über die wichtigern Staatsangelegenheiten entschied (unmittelbare, antike Demokratie), übt das Volk in der modernen Demokratie nur mittelbar durch seine Volksvertreter und durch die von ihm gewählten Organe die Staatsgewalt aus (repräsentative Demokratie). Da nun für die Aristokratien des Altertums und des Mittelalters in dem modernen Staat kein Raum mehr ist, und da auch die unmittelbare Demokratie sich, abgesehen von wenigen Bergkantonen der Schweiz, nicht mehr findet, so kann man die repräsentative Demokratie als die moderne R. bezeichnen. Diese repräsentative R. gelangte namentlich in Nordamerika zur Ausbildung, indem sie hier aus den von England mit herübergebrachten Ideen und Grundsätzen der monarchisch-aristokratischen Repräsentativverfassung hervorging. Das amerikanische Vorbild fand dann in Frankreich Nachahmung, woselbst nach dem Sturz Napoleons III. wiederum eine repräsentative R. errichtet ist. Auch der Schweizer Bundesstaat hat eine repräsentativ-republikanische Verfassung, wie denn auch dort die meisten einzelnen Kantone eine solche angenommen haben. Unter der Bezeichnung rote R. versteht man die von dem äußersten Radikalismus angestrebte R. mit absoluter Gleichstellung der Individuen (soziale R.), welche nötigen Falls mit blutiger Gewalt (daher der Name) verwirklicht werden soll; scherzhaft auch als „das rote Gespenst“ (nach einer 1851 erschienenen Broschüre von Romieu: „Le spectre rouge de 1852“) bezeichnet. Vgl. die statistische Übersicht bei Bevölkerung: „Staats- und Regierungsformen“ (mit Karte).

Republikāner, Bürger einer Republik, Anhänger der republikanischen Staatsform; in den Vereinigten Staaten von Nordamerika im Gegensatz zu den Demokraten Parteiname für die bundestreue, zentralistische, sklavereifeindliche, schutzzöllnerische Partei, welche 1856 von Sumner und Stevens aus den alten Whigs, den Freibodenmännern und gemäßigten Demokraten gebildet wurde, besonders in den nördlichen Staaten die Oberhand hat, im Bürgerkrieg 1861–1865 den Sieg davontrug, seitdem aber durch Mißbrauch ihrer Gewalt, besonders in den unterworfenen Südstaaten, und schamlose Korruption einflußreicher Häupter (Cameron, Conkling, Belknap, Arthur u. a.) unter Grants Präsidentschaft an Einfluß verlor. Von ihr trennte sich eine Reformpartei (unter Sumner und Schurz), welche Einführung der Barzahlung, Reform des Zivildienstes, Versöhnung des Südens u. a. erstrebte und 1876 die Wahl von Hayes und 1880 die von Garfield zu Präsidenten durchsetzte, während die strengen R., die sogen. Stalwarts (die „Strammen“), die Majorität im Kongreß erlangten. Da nach Garfields Tode der Vizepräsident Arthur Präsident wurde, so war die Reformpartei wieder verdrängt und die Stalwarts im Besitz aller Staatsgewalten, bis 1884 der demokratische Präsidentschaftskandidat Cleveland siegte.

Repudĭation (Repudium, lat.), Verwerfung, Auflösung einer Verbindung (z. B. einer Ehe); Ablehnung, Ausschlagung, namentlich einer Erbschaft. In Nordamerika versteht man unter R. die Weigerung eines Staats, eine von ihm kontrahierte Schuld zu bezahlen. Da nach dem Verfassungsrecht der Vereinigten Staaten gegen einen zugehörigen Staat ohne dessen Zustimmung eine Klage nicht möglich ist, so haben verschiedene Staaten von der R., in Virginia auch Readjustment (vom engl. readjust, „wieder in Ordnung bringen“) genannt, Gebrauch gemacht, um sich im Weg des Staatsbankrotts drückender Schulden zu entledigen. Repudiatoren, die Verteidiger eines solchen Verfahrens; Repudiationsakte, das Gesetz, kraft dessen die Nichtbezahlung einer Staatsschuld statuiert wurde.

Repugnation (Repugnanz, lat.), Widerstreben, Widerwille.

Repuls (lat.), Ab-, Zurückweisung eines Gesuchs.

Repulsebai (spr. ripö́lls’-), Bai an der Südseite der Melvillehalbinsel im arktischen Amerika, im N. der Rowes Welcome-Straße, unter 66°32′ nördl. Br., 86°56′ westl. L., entdeckt von Middleton und Moor 1742, bekannt als Races Polarstation 1846–47.

Repulsion (lat.), Ab-, Zurückstoßung, Abweisung; repulsiv, zurück-, abstoßend.

Repunze, bei Waren aus edlem Metall der ihren Gehalt beglaubigende Stempel; repunzieren, mit einer R. versehen.

Reputation (lat.), guter Ruf, Ansehen.

Empfohlene Zitierweise:
verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 13. Bibliographisches Institut, Leipzig 1889, Seite 739. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Meyers_b13_s0739.jpg&oldid=- (Version vom 15.9.2022)
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