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Seite:Meyers b13 s0810.jpg

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verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 13

zahlreiche Quäker, welche hier eine höhere Schule (Earlham College) unterhalten. Die Umgegend ist höchst fruchtbar. – 5) Dorf in der britisch-amerikan. Provinz Quebec, am obern St. Francisfluß, mit landwirtschaftlicher Hochschule und Jesuitencollege.

Richmond, 1) (spr. rittschmŏnd) brit. Adelstitel, der 1342 von Eduard III. seinem Sohn Johann von Gaunt, nachherigem Herzog von Lancaster, erteilt ward und seitdem dem Haus Lancaster angehörte, von dem er um die Mitte des 15. Jahrh. durch Heirat an Edmund Tudor und dessen Sohn, den nachherigen König Heinrich VII., überging. Karl II. erneuerte 1675 den Titel, indem er seinen natürlichen Sohn Charles von Louise Renée de Quérouaille, seit 1673 Herzogin von Portsmouth, zum Herzog von R. in England und zum Herzog von Lennox in Schottland ernannte. Dessen Enkel Charles, dritter Herzog von R. und Lennox, geb. 22. Febr. 1735, focht im Siebenjährigen Krieg und starb 29. Dez. 1806 als Feldmarschall. Ihm folgte als vierter Herzog sein Neffe Charles Lennox, der am 28. Aug. 1819 als Gouverneur von Kanada starb. Sein Sohn Charles Gordon-Lennox, fünfter Herzog von R., geb. 3. Aug. 1791, trat schon im 18. Jahr in die Armee, befehligte eine Kompanie in den Feldzügen auf der Pyrenäischen Halbinsel, wurde Adjutant des Herzogs von Wellington, nach der Schlacht bei Waterloo Major, bald darauf Oberstleutnant und nahm 1819, nach dem Tod seines Vaters, seinen Sitz im Oberhaus ein. Hier schloß er sich den gemäßigten Tories an, übernahm aber im November 1830 aus den Händen der Whigs das Amt des Generalpostmeisters. Als Gegner der Appropriationsklausel in der Reformbill legte er jedoch 29. Mai 1834, zugleich mit Ripon und Stanley, sein Amt nieder und hielt im Parlament seitdem die Mitte zwischen Whigs und Tories, bekämpfte jedoch 1846 die Freihandelspolitik Peels auf das lebhafteste. In seinen letzten Jahren beschäftigte er sich besonders mit Landwirtschaft und Pferdezucht und war einer der Gründer der Royal Agricultural Society. Er starb 21. Okt. 1860. Sein Sohn Charles, sechster Herzog von R., geb. 27. Febr. 1818, studierte in Oxford, trat dann in die Armee und war 1842–1852 Adjutant bei Wellington, 1852–54 bei dessen Nachfolger Lord Hardinge. Als Unterhausmitglied für Westsussex und seit 1860 im Oberhaus, gehörte er der konservativen Partei an, war März bis Juni 1859 unter Derby Präsident des Armenamtes, erhielt, als die Tories wieder ans Ruder kamen, den Hosenbandorden, im März 1867 aber das Präsidium des Handelsamtes. Bei dem Rücktritt seiner Partei im Dezember 1868 übernahm er die Führung der konservativen Partei im Oberhaus, war 1874–80 Präsident des Geheimen Rats, 1885 Juni bis August Präsident des Handelsamtes und vom August 1885 bis Januar 1886 Staatssekretär für Schottland. Dem im August 1886 gebildeten zweiten Ministerium Salisbury gehört er nicht an.

2) (spr. rischmóng) Arthur, Graf von, Herzog der Bretagne und Touraine, Graf von Dreux etc., Connétable von Frankreich, geb. 22. Aug. 1393 zu Sussinio in der Bretagne, Sohn des Herzogs Johann V. der Bretagne, schloß sich im französischen Bürgerkrieg der Partei der Orléans und Armagnacs an, wurde 1415 bei Azincourt gefangen, 1424 Connétable, mußte eine Zeitlang den Ränken der Höflinge weichen, vermittelte 1435 den Frieden von Arras, eroberte 1448 die Normandie, folgte 1456 seinem Neffen Peter als Herzog der Normandie und starb 26. Dez. 1457 in Nantes.

Richmont (spr. rischmóng), Herzog von, s. Ludwig 35).

Richten der Geschütze, s. Schießen.

Richtenberg, Stadt im preuß. Regierungsbezirk Stralsund, Kreis Franzburg, am Franzburger See, hat Branntweinbrennerei, Bierbrauerei, Wollspinnerei und (1885) 1843 evang. Einwohner.

Richter (hebr. Schofetim), in der luther. Bibelübersetzung Bezeichnung derjenigen Personen, welche in dem Zeitraum von Josuas Tod bis auf Samuel, von ca. 1450 bis etwa 1100 v. Chr., da die Hebräer eines gemeinsamen Oberhaupts entbehrten, entweder durch Wahl und Aufruf oder aus freiem Entschluß von Zeit zu Zeit an die Spitze des israelitischen Volkes oder einzelner Stämme desselben traten. Ihre Namen sind: Othniel, Ehud, Schamgar, Barak, Gideon, Abimelech, Thola, Jair, Jephtha, Ibzan, Elon, Abdon, Simson, Eli, Samuel. Auch eine Richterin, Deborah, welche, mit Barak vereint, gegen die Feinde zog, wird genannt. Die Thaten der einzelnen Schofetim sind in dem alttestamentlichen Buch der R. (die Elis und Samuels im 1. Buch Samuelis) nur fragmentarisch erzählt. Kommentare zu demselben lieferten Studer (2. Aufl., Bern 1842), Bertheau (2. Aufl., Leipz. 1884), Keil (2. Aufl., das. 1874).

Richter (Judex), die mit der Ausübung der staatlichen Gerichtsbarkeit betraute Person; insbesondere der zur Ausübung der Rechtspflege in einem bestimmten Bezirk und in einem bestimmten Umfang berufene Beamte (Berufsrichter, Beamtenrichter). Die Zuständigkeit der Gerichte und der bei denselben thätigen Richterbeamten ist in jedem geordneten Staatswesen durch Gesetz und Verordnung normiert (s. Gericht); für das Deutsche Reich ist dies namentlich durch das Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Jan. 1877 geschehen. Doch werden die Verwaltungsrechtspflege und die freiwillige Gerichtsbarkeit durch die Reichsgesetzgebung nicht berührt. Dagegen enthält das Gerichtsverfassungsgesetz die Garantien für die Unabhängigkeit des Richterstandes, indem es zugleich die Voraussetzungen für die Fähigkeit zum Richteramt festsetzt. In letzterer Beziehung wird dreijähriges Studium der Rechtswissenschaft auf einer Universität verlangt und Ablegung zweier Prüfungen, zwischen denen ein dem Vorbereitungsdienst gewidmeter Zeitraum von mindestens drei Jahren liegen muß. Übrigens ist auch jeder ordentliche öffentliche Rechtslehrer an einer deutschen Universität zum Richteramt qualifiziert. Überhaupt ist jeder, der in einem Bundesstaat die Fähigkeit zum Richteramt erlangt hat, zu jedem Richteramt im ganzen Umfang des Deutschen Reichs befähigt; nur für die Mitglieder des Reichsgerichts wird noch erfordert, daß sie das 35. Lebensjahr vollendet haben. Das Gerichtsverfassungsgesetz schreibt ferner die Ernennung der R. auf Lebenszeit vor; die R. sollen einen festen Gehalt mit Ausschluß von Gebühren beziehen, auch darf denselben wegen vermögensrechtlicher Ansprüche aus ihrem Dienstverhältnis, insbesondere auf Gehalt, Wartegeld oder Ruhegehalt, der Rechtsweg nicht verschlossen werden. Ebenso ist der Grundsatz der sogen. Inamovibilität der R. sanktioniert, durch die Bestimmung nämlich, daß R. wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus den Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andre Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden können, abgesehen von unfreiwilligen Verletzungen infolge einer Veränderung in der Organisation der Gerichte oder ihrer Bezirke. Diese sämtlichen Vorschriften beziehen sich jedoch nur

Empfohlene Zitierweise:
verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 13. Bibliographisches Institut, Leipzig 1889, Seite 810. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Meyers_b13_s0810.jpg&oldid=- (Version vom 22.9.2021)
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