verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 15 | |
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Straßenbau“ (Berl., seit 1884); v. Lindheim, Die Straßenbahnen, Statistisches etc. (Wien 1888); Huber, Das Tramwayrecht (Zürich 1889).
Straßenkehrmaschinen sind zuerst am Ende der 20er Jahre in England eingeführt worden; sie ahmen entweder das Kehren mit Handbesen oder Krücken nach, und das arbeitende Werkzeug macht eine fast geradlinige oder schwingende fortschreitende Bewegung, oder das Bürsten- und Besensystem arbeitet ausschließlich bei rotierender Bewegung, oder es wird endlich der Besen wie eine endlose Kette in eine geradlinig fortschreitende und gleichzeitig drehende Bewegung versetzt. Die Maschinen der ersten Klasse sind am wenigsten brauchbar, die zweite Klasse zählt die meisten Konstruktionen, von denen die neueste mit schräg liegender Cylinderbürste den Schmutz in geradlinige Häufelstreifen zusammenkehrt. Sie unterscheidet sich von der ältern Konstruktion dadurch, daß die Cylinderbürste von dem einen Laufrad ab mittels konischer Räder und durch Benutzung eines Hookschen Gelenks bewegt wird, während der Betrieb der ältern Maschine durch eine endlose Kette erfolgt. Um die gleiche von einer Maschine gereinigte Straßenfläche in einer Stunde nur mit Handbesen zu kehren und zu häufeln, sind 33–36 geübte Leute nötig. Zur dritten Klasse gehören die Maschinen, bei denen das Besensystem ein schräg liegendes Paternosterwerk bildet, das den Schmutz auf einer festen schiefen Ebene aufwärts schiebt und einem Sammelkasten übergibt, während eine Brause die Straße schwach befeuchtet.
Straßenlokomotive, s. Lokomobile, S. 883 f.
Straßenraub, s. Raub.
Straßenrecht auf See (Seestraßenrecht, Seestraßenordnung), Grundsätze und seepolizeiliche Vorschriften, welche die Sicherung der Schiffe auf See, namentlich vor dem Zusammenstoß mit andern Fahrzeugen, bezwecken. Früher entschied in dieser Hinsicht lediglich „das Herkommen auf See“, während in neuerer Zeit die Seestaaten, England voran, dazu übergegangen sind, im Verordnungsweg die nötigen Vorschriften für ihre Schiffsführer zu erlassen. Auf Anregung Frankreichs wurden dann jene Vorschriften einer Revision unterzogen, um dieselben möglichst in Einklang zu bringen und ihnen so einen internationalen Charakter zu verleihen. Die betreffenden deutschen Verordnungen stimmen mit den englischen („Revidierte Vorschriften zur Verhütung von Kollisionen auf See vom 14. Aug. 1879, in Verfolg der Zusatzakte zum Kauffahrteischiffahrtsgesetz von 1862“, nebst Nachtrag vom 21. Aug. 1884) zum Teil wörtlich überein. Die nötige Strafbestimmung enthält das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich (§ 145). Es bedroht mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. ein Zuwiderhandeln gegen die vom Kaiser erlassenen Verordnungen 1) zur Verhütung des Zusammenstoßes der Schiffe auf See, 2) über das Verhalten der Schiffer nach einem Zusammenstoß von Schiffen auf See, 3) in betreff der Not- und Lotsensignale für Schiffe auf See und auf den Küstengewässern. In ersterer Beziehung sind nun die Verordnungen vom 7. Jan. 1880 und 16. Febr. 1881 erlassen, während in zweiter die Verordnung vom 15. Aug. 1876 maßgebend ist, welche die Schiffsführer verpflichtet, nach einem Zusammenstoß dem andern Schiff und den dazu gehörigen Personen Beistand zu leisten, soweit sie dazu ohne erhebliche Gefahr für das eigne Schiff und die darauf befindlichen Personen im stande sind. Dazu kommt dann endlich die Not- und Lotsensignalordnung vom 14. Aug. 1876; letztere, ebenso wie die Verordnung vom 15. Aug. 1876, im wesentlichen der englischen Merchant Shipping Act von 1873 entnommen. Was die Verhütung des Zusammenstoßes von Schiffen auf See anbetrifft, so besteht die Vorschrift, daß jedes Segelschiff auf Backbord eine rote, auf Steuerbord eine grüne Laterne zu führen hat und keine andre; jeder Dampfer außerdem eine weiße Topplaterne, ein Schlepper zwei weiße Topplaternen übereinander; ein vor Anker liegendes Schiff an einer gut sichtbaren Stelle und nicht höher als 6 m über dem Schiffsrumpf eine weiße Ankerlaterne und keine andre. Mit Bezug auf das Ausweichen gilt im allgemeinen die Regel, daß das mit den besten Mitteln zum Manövrieren ausgestattete Schiff dem andern ausweicht; ein Dampfer muß daher einem Segelschiff stets ausweichen, ebenso das überholende Schiff dem vorangehenden. Bewegen sich zwei Schiffe auf gerader Linie gegeneinander, so haben sich dieselben mit den Backbordseiten zu passieren; kreuzen sich die Kurse zweier Segelschiffe, welche den Wind von verschiedenen Seiten haben, so muß dasjenige, welches den Wind von Backbord hat, dem andern aus dem Wege gehen; nur in dem Fall, wenn ersteres dicht am Wind segelt und das andre raumen Wind hat, muß letzteres ausweichen; haben beide Schiffe den Wind von derselben Seite, oder segelt eins derselben vor dem Wind, so weicht das luvwärts befindliche aus. Vgl. Gray, Bemerkungen über das S. (deutsch von Freeden, Oldenb. 1885).
Straßenreinigungsmaschinen, s. Straßenkehrmaschinen.
Straßmann-Damböck, Marie, hervorragende Schauspielerin, geb. 16. Dez. 1827 zu Fürstenfeld in Steiermark, betrat 1843 zuerst zu Innsbruck die Bühne mit glücklichem Erfolg und folgte von Brünn aus, wo sie als tragische Liebhaberin wirkte, 1845 einem Ruf nach Hannover, der eigentlichen Wiege ihres Ruhms. Als sie 1849 ehrenvolle Anträge von Wien, Berlin, Stuttgart, München erhielt, entschied sie sich für letzteres, verheiratete sich daselbst mit dem Heldenspieler Straßmann und siedelte mit demselben 1868 an das Stadttheater zu Leipzig über, das sie jedoch schon 1870 mit dem Wiener Burgtheater vertauschte. Früher im Fach der Liebhaberinnen glänzend, ging sie bereits in Hannover in das der Heldinnen und weiblichen Charakterrollen über und leistete, unterstützt durch reiche äußere Mittel, besonders in der Darstellung dämonischer und hochtragischer Gestalten Ausgezeichnetes. Zu ihren Hauptrollen auf diesem Gebiet gehörten Antigone, Iphigenie, Medea, Judith, Thusnelda, Jungfrau, Deborah etc. In der letztern Zeit wandte sie sich dem Fach der Heldenmütter zu.
Straßnitz, Stadt in der mähr. Bezirkshauptmannschaft Göding, an der Lokalbahn Wessely-Sudomeritz unweit der March (Kettenbrücke), mit Bezirksgericht, Piaristenkollegium, Schloß, Weinbau, Dampfmühle, Spiritus-, Preßhefe- und Malzfabrikation und (1880) 5229 Einw.
Strategēm (griech., oder nach dem Franz. Stratagēm), Kriegslist.
Stratēgen, bei den alten Athenern die 10 gewählten Befehlshaber größerer Heeresabteilungen, welche an den Schlachttagen das Oberkommando, im Frieden in täglichem Wechsel den Oberbefehl führten. Ihr Amt dauerte ein Jahr (vgl. Phalanx). Vgl. Hauvette-Besnault, Les stratèges athéniens (Par. 1885). Jetzt bedeutet Stratege allgemein s. v. w. kriegskundiger Heerführer, Kriegsleiter (vgl. Strategie).
Strategīe (griech.), Kriegsleitungslehre, Feldherrnkunst, die Lehre von der Heer- oder Truppenführung auf dem Kriegsschauplatz bis zum Schlachtfeld, hier
verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 15. Bibliographisches Institut, Leipzig 1889, Seite 378. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Meyers_b15_s0378.jpg&oldid=- (Version vom 25.6.2022)