verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 15 | |
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H. Hengsten in Wien. Sie finden die vermißte Biographie im Supplementband des Konversations-Lexikons, der auch das Register enthalten und die wichtigsten Artikel des Hauptwerks bis zur Gegenwart fortführen wird.
H. Hoffmann in W. Die Frage, ob der inländische Besitzer ausländischer Staatspapiere sich der Kouponsteuer des fremden Staats zu unterwerfen habe, wird von mehreren Nationalökonomen, so von A. Wagner, Roscher, Vocke u. a., bejaht. Die genannten Schriftsteller begründen ihre Ansicht damit, daß der Inländer, welcher sein Vermögen in russischen, englischen oder italienischen Staatspapieren fruchtbringend anlegt, auch seinerseits zur Befriedigung der Bedürfnisse des Staats, dessen Existenz und Einrichtung er seinen Zinsertrag verdankt, beitragen müsse. Auch die Handelswelt rechnete bisher mit der Kouponsteuer als einem gegebenen Faktor. Der Bankier, welchem Koupons ausländischer Papiere an Zahlungs Statt gegeben oder verkauft werden, zieht seinen Kunden die betreffende Steuer ab, da ihm selbst wiederum bei der Einlösungsstelle diese Summe gekürzt wird.
Gleichwohl hat das deutsche Reichsgericht neuerdings im entgegengesetzten Sinn erkannt. Nach der Ansicht unsers obersten Gerichtshofs ist der inländische Besitzer eines ausländischen Staatspapiers nicht verpflichtet, die von dem auswärtigen Staat auferlegte Kouponsteuer zu tragen, es sei denn, daß dieselbe gleichzeitig mit der Emission verfügt wurde. In dem letztern Fall hat nämlich der Gläubiger durch den Kauf des Papiers in den Zinsabzug gewilligt. Er hat in dem Kaufvertrag die Kouponsteuer (als eine Vertragsbedingung) genehmigt. Anders dagegen liege die Sache, wenn der auswärtige Staat erst geraume Zeit nach erfolgter Emission die Kouponsteuer anordne. Hier könne er die Besitzer seiner Papiere in fremden Staaten nicht zwingen, die Kouponsteuer nachträglich anzuerkennen. Eine dahin gehende Verordnung habe allerdings für die eignen Unterthanen, nicht aber für Ausländer bindende Kraft. Hielte man an der bisherigen Auffassung der Nationalökonomen und der Handelswelt fest, so müßte man dem ausländischen Schuldner ein Recht zugestehen, das dem Inländer zugehörige Eigentum einzuziehen. Dies wäre aber um so bedenklicher, als in geldarmen Ländern die Anleihen gerade auf das Kapital des Auslandes gerichtet sind.
A. Z. in B. Mambour (richtiger Mambours) ist der Titel des Stadtvogts oder Schutzherrn, den sich die Stadt Lüttich zum Schutz ihrer Freiheiten gegen den Bischof zuerst 1465 aus den benachbarten weltlichen Fürsten wählte.
J. Moser in Mannheim. Der Orden pour le mérite ist so, wie er auf unsrer Tafel abgebildet wurde, durchaus richtig. Das Bildnis Friedrichs II. in der Mitte ist eine ganz außerordentliche Verleihung, und soweit unsre Erkundigungen reichen, kam eine solche Ausschmückung nur dreimal vor: Kaiser Wilhelm I. (das Exemplar Friedrich Wilhelms III.), Kronprinz Friedrich Wilhelm, später Kaiser Friedrich III., und Graf Moltke. Jedenfalls ist diese Verleihung höchst selten und gehört nicht zur Regel, und nur letztere war für unsre Tafel maßgebend.
S. M. in München. Der Name Georg Dannenberg als Inhaber des durch zahlreiche Romane bekannten Pseudonyms „Golo Raimund“ war nicht der richtige Name des Verfassers, sondern eine Erfindung des Verlegers Karl Rümpler in Hannover, der auf diese Weise die Aufmerksamkeit des Publikums von der wirklichen Verfasserin ablenkte. Als solche hat sich die vor einiger Zeit verstorbene Frau Bertha Frederich, geborne Heyn, in Hannover, Witwe des ehemaligen hannöverschen Hofmalers Dr. med. Frederich, herausgestellt. Einen kurzen Artikel über Golo Raimund wird der schon erwähnte Register- und Supplementband bringen.
K. M. in Mannheim, und viele andre. Auf eine Anfrage, ob die Besitzer des Eisernen Kreuzes als „Inhaber“ oder als „Ritter“ zu bezeichnen seien, hat die Generalordenskommission erwidert, daß bezüglich der Frage, inwieweit den Besitzern des Eisernen Kreuzes das Prädikat „Ritter“ gebührt, eine Allerhöchste Entscheidung nicht ergangen ist. Es stehe hiernach in dem Belieben der beteiligten Personen, sich „Ritter“ oder „Inhaber“ dieser Auszeichnung zu nennen.
verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 15. Bibliographisches Institut, Leipzig 1889, Seite 1043. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Meyers_b15_s1043.jpg&oldid=- (Version vom 30.7.2023)