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Seite:Meyers b16 s0007.jpg

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verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 16

Urheberrechts wird Nachdruck (Contrefaçon) genannt, doch versteht man darunter auch jede Verletzung des Urheberrechts überhaupt, also auch die unbefugte Nachbildung von Kunstwerken u. dgl. Die Übertragung des Rechts der Vervielfältigung und der Veröffentlichung auf einen andern (zumeist gegen Honorar) bildet den Gegenstand des Verlagsvertrags (s. Verlagsrecht). Über das Wesen des Urheberrechts ist in der Wissenschaft Streit. Ältere Juristen suchten das U. unter den Eigentumsbegriff zu bringen, während andre ein „geistiges“ Eigentum konstruierten und darunter die vermögensrechtliche Nutzung der mechanischen Vervielfältigung des Geistesprodukts verstanden wissen wollten, welche dem Autor kraft persönlichen Rechts zustehe. Andre betrachten das U. als ein dingliches Recht und wieder andre als ein ganz neues Privatrecht, während manche juristische Schriftsteller ein eigentliches U. überhaupt nicht annehmen, sondern nur einen Urheberschutz anerkennen. Nach ihnen ist der Nachdruck und ebenso die Nachbildung ein Unrecht, welches Strafe nach sich zieht und zum Schadenersatz verpflichtet. Von einem Rechte des Urhebers kann nach dieser Theorie nur insofern die Rede sein, als dieser zur Stellung des Strafantrags gegen den Nachdrucker und zum Schadenersatzanspruch berechtigt ist.

[Geschichtliches.] Weder im römischen noch in dem deutschen mittelalterlichen Recht ist ein U. anerkannt. Erst mit der Erfindung der Buchdruckerkunst und mit der dadurch gegebenen Möglichkeit schneller und müheloser Vervielfältigung fremder Geistesarbeit, als dem Drucker, wie Wächter sagt, der Nachdrucker auf dem Fuß folgte, wurde ein Schutz gegen Nachdruck notwendig. Dieser Schutz wurde zunächst durch Privilegien gewährt, welche der Kaiser und die Landesherren den Verlegern und Schriftstellern erteilten. Schon Luther bezeichnete jeden Nachdruck als einen Raub an fremdem Gut, und die Jurisprudenz bemühte sich, unabhängig von besondern Privilegien ein geistiges Eigentum des Verfassers und des Verlegers an dem Inhalt des Buches zu konstruieren. Die Gesetzgebung erkannte jedoch erst seit dem vorigen Jahrhundert zuerst in England (1709), sodann in Frankreich (1793) und in Preußen (1794) das U. des Schriftstellers und das von demselben abgeleitete Verlagsrecht allgemein an. Das U. wurde aber nur für eine beschränkte Zeitdauer und nur in Bezug auf die Werke inländischer Verfasser und Verleger geschützt. Das U. umfaßte schon nach der ältern Gesetzgebung neben den Schriften auch die Abbildungen (Karten etc.), die musikalischen Kompositionen und die Erzeugnisse der reproduzierenden Künste (Kupferstiche etc.), welche sämtlich, wie die Schriften, mechanisch vervielfältigt und durch den Buchhandel vertrieben werden. Später wurde das U. auf Werke der bildenden Künste überhaupt und auf die ausschließliche Nachbildung (nicht bloß die mechanische Vervielfältigung derselben) sowie in neuester Zeit auch auf die Photographien und die gewerblichen Muster und Modelle ausgedehnt. Die Gesetzgebung über das U. in Deutschland beruhte unter der Herrschaft des Deutschen Bundes auf den Bundesbeschlüssen von 1832 und 1837 sowie auf den in den einzelnen Staaten ergangenen Gesetzen, für welche meist das preußische Gesetz vom 11. Juni 1837 als Muster gedient hat. Bei der Bildung des Norddeutschen Bundes wurde das U. durch Art. 4, Nr. 6 der Bundesverfassung der Bundesgesetzgebung (nachmals der Reichsgesetzgebung) überwiesen und durch das Bundesgesetz vom 11. Juni 1870, welches nach der Bildung des Deutschen Reichs auch in den süddeutschen Staaten als Reichsgesetz eingeführt wurde, für Schriftwerke, Abbildungen, musikalische Kompositionen und dramatische Werke gleichmäßig geregelt. Über das U. an Werken der bildenden Künste, an Photographien und an gewerblichen Mustern und Modellen (s. Musterschutz) ergingen erst später drei besondere Reichsgesetze vom 9., 10. und 11. Jan. 1876. Die einheitliche Regelung des Patentwesens für das Reich ist zum Gegenstand eines besondern Gesetzes (Patentgesetz vom 25. Mai 1877) gemacht worden (s. Patent). Die neuere Zeit hat endlich in den Litterarkonventionen der verschiedenen Staaten auch einen internationalen Schutz des Urheberrechts gebracht (s. unten).

Inhalt des Urheberrechts.

Das U. wird im gegebenen Fall durch die Hervorbringung des Werkes erworben. Wer außer dem wirklichen Urheber ein ausschließliches Recht der Vervielfältigung oder der Nachbildung geltend machen will, muß sein Recht von dem wirklichen Urheber ableiten. Mehrere Miturheber eines gemeinschaftlichen Geisteswerkes haben das U. in Gemeinschaft; die Schutzfrist (s. unten) wird nach der Lebensdauer des zuletzt verstorbenen Miturhebers bemessen. An fremden Geisteswerken kann durch Bearbeitung ein neues U. erlangt werden, sowohl wenn das Original sich noch in dem U. des Verfassers befindet, als auch wenn dasselbe gemeinfrei ist. Die verschiedenen Fälle einer solchen Bearbeitung sind: die Herausgabe bei den aus Beiträgen mehrerer gebildeten Sammelwerken, die Übersetzung, die musikalische Bearbeitung und die Reproduktion von Kunstwerken durch ein andres Kunstverfahren (Kupferstich, Holzschnitt, Lithographie etc.). Das U. des Bearbeiters erstreckt sich in allen diesen Fällen nur auf die von dem Bearbeiter dem Werke gegebene Form, so daß niemand durch dasselbe behindert wird, eine neue Übersetzung oder einen neuen Stich von dem Original zu veranstalten, und nur der Nachdruck des von dem Übersetzer oder dem Kupferstecher hergestellten Werkes ausgeschlossen ist.

Das U. geht auf die Erben des Autors über, es kann beschränkt oder unbeschränkt durch Vertrag oder Verfügung von Todes wegen übertragen werden. Bei der Bestellung eines Porträts geht das U. kraft des Gesetzes auf den Besteller über. Dasselbe gilt von Mustern oder Modellen, welche in einer inländischen gewerblichen Anstalt für Rechnung des Eigentümers angefertigt werden. Bei der Veräußerung von Kunstwerken geht das U. an den Käufer des Originals nicht über, falls dasselbe nicht besonders übertragen wird. Der Künstler kann jedoch nicht kraft seines Urheberrechts die Herausgabe des veräußerten Originals zum Zweck der Nachbildung von dem Eigentümer fordern.

Beim Briefwechsel geht das U. an dem abgesandten Brief nicht auf den Adressaten über. Zur Veröffentlichung der Briefe ist daher der Verfasser ausschließlich befugt, wie dies unter anderm in Bezug auf den Briefwechsel Goethes mit Charlotte Kestner, Benjamin Constants mit Madame Récamier und Lord Chesterfields mit seinem Sohn von den Gerichten anerkannt ist. Die Veräußerung des Manuskripts von andern Schriftwerken begründet eine Vermutung für die Übertragung des Urheberrechts, wenn nicht ein andrer Zweck der Übergabe (z. B. Bewerbung um einen Preis) ersichtlich ist. Das U. kann im Weg der Zwangsvollstreckung nur veräußert werden, wenn der Verfasser selbst bereits die Veröffentlichung des Werkes veranlaßt hatte.

Die Dauer des Urheberrechts ist auf einen gewissen Zeitraum (Schutzfrist) beschränkt. Der Lauf

Empfohlene Zitierweise:
verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 16. Bibliographisches Institut, Leipzig 1890, Seite 7. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Meyers_b16_s0007.jpg&oldid=- (Version vom 4.8.2022)
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