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Seite:Meyers b16 s0431.jpg

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verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 16

und kapitalisierte Betriebskosten wesentlich geringer ausfallen als der entsprechende Wert einer Dampfmaschinenanlage. In allen Fällen, in denen das Brennmaterial keinen hohen Wert hat, wie bei Schneidemühlen (Sägespänefeuerung), Eisenwerken, bei denen die Abhitze der Öfen zur Dampferzeugung verwendet werden kann, oder bei Kohlengruben, kann die Benutzung einer vielleicht vortrefflichen Wasserkraft unpraktisch sein, weil dann die nötige Kraft durch eine Dampfmaschine sicherer und billiger zu liefern ist, und weil man dann von Reparaturen, zu denen Wasserräder häufig Veranlassung geben, mehr verschont bleibt.

Geschichtliches. Der Erfinder der Wasserräder ist unbekannt, jedenfalls aber sind die Wasserräder schon uralt, denn historischen Nachrichten zufolge sind sie schon den alten Ägyptern, Assyrern und Chinesen bekannt gewesen. Die älteste Wassermühle, von welcher wir eine genaue Beschreibung besitzen, wird uns von Vitruv mitgeteilt. Sie existierte ungefähr zur Zeit um Christi Geburt. Alle diese ältesten Wasserräder waren unterschlächtig. Dieselben treten in Deutschland im 4. Jahrh. n. Chr. auf. Daselbst sollen auch die oberschlächtigen Wasserräder erfunden sein. Horizontale Wasserräder waren vor Jahrhunderten als Löffelräder schon bekannt, später wendete man Räder an, die einige Ähnlichkeit mit den Henschel-Jonval-Turbinen hatten, jedoch des Leitschaufelapparats entbehrten. Nachdem 1730 Daniel Bernoulli die Reaktionswirkung des Wassers bewiesen hatte, konstruierte Segner sein bekanntes Reaktionsrad. Euler behandelte um 1750 die Theorie desselben ausführlich, schlug zuerst vor, die Arme desselben zu krümmen, und war der Erfinder der Leitapparate. Eine eigentümliche Art horizontaler Wasserräder wurde von Monoury erfunden und von Carnot mit dem Namen Danaiden belegt. Der Name Turbine rührt von Burdin her, welcher 1824 ein horizontales W. seiner Erfindung so nannte. 1826 hatte die Société d’encouragement in Paris einen Preis von 6000 Frank auf die Herstellung von Turbinen ausgeschrieben. Die ersten Bewerbungen waren resultatlos, bis es erst 1833 dem französischen Zivilingenieur Fourneyron zu Besançon gelang, den Preis mit der nach ihm benannten Turbine zu erwerben, deren Theorie 1838 von Poncelet ermittelt wurde. 1837 erhielten Henschel u. Sohn in Kassel ein Patent auf ihre Axialturbinen, von denen die erste 1841 zu Holzminden in Thätigkeit kam. In demselben Jahr ließ sich Jonval eine ganz ähnliche Turbine in Frankreich patentieren. 1849 entstand die erste Turbine des amerikanischen Ingenieurs Francis mit äußerer Beaufschlagung (nach ihm benannt). Erst im 16. und 17. Jahrh. fing man an, über Wirkungsweise und Konstruktion der Wasserräder wissenschaftliche Untersuchungen anzustellen, die in unserm Jahrhundert (nach den Arbeiten von Redtenbacher, Weisbach u. a.) im allgemeinen als geschlossen betrachtet werden können. Vgl. außer den Lehrbüchern von Weisbach („Mechanik der Umtriebsmaschinen“) und Rühlmann: Redtenbacher, Theorie und Bau der Wasserräder (2. Aufl., Mannh. 1858); Derselbe, Theorie und Bau der Turbinen (2. Aufl., das. 1860); Meißner, Die Turbinen und Wasserräder (Jena 1878–82); Reiche, Die Gesetze des Turbinenbaues (Leipz. 1877); Fink, Theorie und Konstruktion der Brunnenanlagen etc. (2. Aufl., Berl. 1878); Bach, Die Wasserräder (Stuttg. 1886); Herrmann, Die graphische Theorie der Turbinen (Berl. 1887).

Wasserratte, s. Wühlmaus.

Wasserrecht, der Inbegriff der Rechtsnormen über Wasserbenutzung und Wasserschutz. Auf der einen Seite ist es die Bedeutung des Wassers für den Menschen als Nahrungs-, Reinigungs- und Fortbewegungsmittel sowie als Triebkraft, welche eine staatliche Ordnung der diesbezüglichen Rechtsverhältnisse erheischt, auf der andern die gefahrbringende Eigenschaft des Wassers als zerstörende Naturkraft, welche Sicherungsmaßregeln der Gesetzgebung wie der Verwaltung nötig macht. Das W. gehört dem öffentlichen Recht an, insofern es sich auf den Gemeingebrauch des Wassers, die denselben betreffenden Verwaltungsthätigkeiten und auf die Beschränkungen und Pflichten bezieht, welche dabei dem einzelnen im öffentlichen Interesse auferlegt werden. Diejenigen Rechtsnormen dagegen, welche sich auf die besondern Berechtigungen einzelner Privatpersonen an Gewässern beziehen, sind privatrechtlicher Natur. Die Einteilungen und Unterscheidungen der Gewässer, welche das römische Recht in dieser Hinsicht kannte, sind in das deutsche Rechtsleben nicht übergegangen. Doch ist der römisch-rechtliche Grundsatz, daß das Wasser selbst in seinem natürlichen Lauf, also die fließende Wasserwelle (aqua profluens), in niemandes Eigentum stehe, allgemein anerkannt als dem thatsächlichen Verhältnis entsprechend. Auch das Meer entzieht sich dem Einzelbesitz wie der staatlichen Hoheit. Nur den Schutz der Küstenländereien sowie den Schutz der Küstenfrachtfahrt (s. d.) und die Hafenpolizei hat sich der Staat vorbehalten. Im übrigen können die Verhältnisse des Meers wohl Gegenstand völkerrechtlicher Verträge, nicht aber staatlicher Verwaltungsmaßregeln sein. Die Staatshoheit, insofern sie sich auf die Gewässer bezieht und für dieselben das staatliche Oberaufsichtsrecht in Anspruch nimmt, wird Wasserhoheit genannt. Ihr sind teils stehende, teils fließende Gewässer unterworfen. Stehende Gewässer, wie Teiche, Brunnen und Zisternen, befinden sich im Eigentum der umliegenden Grundeigentümer; sie werden nach den Grundsätzen des Privatrechts behandelt. Dasselbe gilt in der Regel auch von den künstlichen fließenden Gewässern, wie von Kanälen und Mühlgräben. Derartige Wasserstraßen sind Eigentum desjenigen, welcher sie angelegt oder nachmals in Besitz bekommen hat, sei dies nun eine Privatperson, eine Aktiengesellschaft, eine Gemeinde, sei es der Staat oder ein Gemeindeverband. Zu den natürlichen fließenden Gewässern gehören die Quellen, welche gleichfalls im Privateigentum des Grundeigentümers stehen, auf dessen Areal sie sich befinden. Die Flüsse dagegen zerfallen in öffentliche und in Privatflüsse. Das W., insofern es sich auf Flüsse bezieht, wird auch wohl Flußrecht genannt. Das deutsche Recht betrachtet als öffentliche Flüsse diejenigen, welche schiff- und flößbar, d. h. zur Floßfahrt oder zur Flößerei mit verbundenen Hölzern brauchbar, sind. Das gemeine deutsche Recht erachtet die öffentlichen Flüsse als dem Eigentumsrecht entzogen, während die Privatflüsse im Eigentum der anliegenden Grundeigentümer stehen. Die mittelalterliche Rechtsanschauung nahm aber an den öffentlichen Flüssen ein Regal, d. h. ein ausschließliches Nutzungsrecht des Königs und nachmals des Landesherrn (Wasserregal, Flußregal) an, und zwar konstruierte man entweder ein allgemeines Wasserregal, oder man betrachtete die einzelnen Wassernutzungen als besondere Regalien und sprach daher von einem Fischerei-, Floß-, Fähr- und von einem Mühlenregal. Diese Nutzungsrechte wurden entweder von dem Landesherrn selbst ausgeübt, oder als sogen. Gerechtigkeiten

Empfohlene Zitierweise:
verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 16. Bibliographisches Institut, Leipzig 1890, Seite 431. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Meyers_b16_s0431.jpg&oldid=- (Version vom 19.10.2021)
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