verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 1 | |
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im Deutschen, Englischen und in andern germanischen Sprachen wird er dagegen möglichst zurückgeworfen, und im Böhmischen liegt er auf der ersten Silbe. Auch in den semitischen Sprachen hatte ursprünglich die vorletzte Silbe den A. Übrigens pflegen in den meisten Sprachen längere Wörter mehr als einen A. zu haben, wie z. B. in unserm Haushaltung die erste Silbe den Hoch-, die zweite den Tiefton hat. Für Sprachgeschichte und Sprachvergleichung ist der A. von großer Bedeutung, namentlich durch die vielfach beobachtete Thatsache, daß die auf die Accentsilbe folgenden unbetonten Silben eines Worts starken, oft bis zu völliger Abwerfung gehenden Verkürzungen unterliegen. So ist das lateinische amáre im Französischen zu aimer, amátus zu aimé geworden etc.
In der Musik versteht man unter A. die Hervorhebung einzelner Töne durch größere Tonstärke. Bisher galt zu Recht bestehend, daß der erste Ton jedes Taktes einen A. bekommt und in zusammengesetzten Taktarten auch die Anfangstöne der Takthälften oder Taktdrittel. Doch steht diese Theorie mit der musikalischen Praxis im Widerspruch; nicht Accente, sondern crescendo und diminuendo sind die natürlichen dynamischen Formen der Taktmotive. Wirklicher A. ist dagegen die beliebte Verstärkung des Motiv- und Phrasenanfangs sowie die Hervorhebung dissonierender Töne; diese Accente dienen der deutlichern Darlegung des musikalischen Inhalts. Vgl. Takt, Rhythmik und Phrasierung.
Accentor, Flüevogel; Accentorinae (Flüevögel), Unterfamilie der Sänger.
Accentus ecclesiastici (lat.), die Weisen, welche der Prediger bei gesangähnlicher Verlesung der Evangelien- und Epistelabschnitte zu beobachten hat. Der Vortrag derselben geschah in einem und demselben Tone; nur am Ende einer Periode erhielt die Weise verschiedene genau bestimmte Biegungen. Dieselben haben sich in der katholischen und der anglikanischen Hochkirche, zum Teil auch in den lutherischen Antiphonien und Kollekten erhalten.
Accēpi (lat.), „ich habe empfangen“; Accepisse, das „Empfangenhaben“, der Empfangschein.
Accept (lat.), die auf einen gezogenen Wechsel (Tratte) gebrachte Erklärung des Bezogenen (Trassaten) daß er den in dem Wechsel enthaltenen Zahlungsauftrag annehme. Derselbe wird dadurch jedem rechtmäßigen Inhaber des Wechsels selbständig und wechselmäßig verpflichtet. Als Form genügt nach der deutschen Wechselordnung die einfache Zeichnung des Namens, resp. der Firma auf der Vorderseite des Wechsels; üblich ist es, das A. quer über den linken Teil desselben (die Anfänge der Zeilen) zu schreiben, oft mit dem Zusatz „angenommen“, auch wohl unter Wiederholung des Fälligkeitstermins und der Summe. Die Wiederholung der Summe in Buchstaben ist in allen Fällen dem Acceptanten zu empfehlen. Beifügung des Datums der Acceptation ist nötig bei Wechseln, welche eine gewisse Zeit nach Sicht, d. h. von der Vorzeigung (Präsentation) zur Annahme an gerechnet, fällig werden. Wird das A. verweigert oder auf einen Teil der Wechselsumme beschränkt (Teilaccept), so kann der Präsentant Protest (s. d.) wegen Mangels vollständiger Annahme erheben lassen. Nach kaufmännischem Sprachgebrauch versteht man unter A. auch den acceptierten Wechsel. Acceptant ist der Bezogene (Trassat) oder auch der Notadressat eines Wechsels, wenn er die im Wechsel enthaltene Aufforderung zur Zahlung mittels einer auf den Wechsel selbst zu setzenden Erklärung, z. B. „Angenommen für Mark Fünfhundert. A. Strahl“, annimmt. Der Acceptant ist jedem Wechselinhaber gegenüber zur Zahlung der von ihm acceptierten Summe wechselmäßig verpflichtet. Ebenso haftet er dem Trassanten gegenüber wechselmäßig. Hat er dem letztern gegenüber (wie dies bei Bürgschaftswechseln der Fall ist) ohne vorherige Deckung (in blanco) acceptiert, so hat er zwar gegen den Trassanten Anspruch auf Deckung, kann jedoch diesen Anspruch nicht im Weg des Wechselprozesses geltend machen. Übrigens pflegt man auch die Annahme eines anderweiten gezogenen Wertpapiers von seiten des Bezogenen (Adressaten, Assignaten, Trassaten) A. zu nennen, so namentlich die Annahme eines Checks oder einer Bankanweisung.
Acceptation (lat.), „Annahme“ und zwar sowohl Annahme eines Versprechens, welches in der Regel erst durch dieselbe dem Versprechenden gegenüber klagbar wird, als auch Annahme eines Auftrags, bei welchem ebenfalls erst dadurch der Beauftragte seinerseits zur Ausführung verpflichtet wird. Dahin gehört namentlich die Annahme des Auftrags zur Zahlungsleistung, insbesondere beim Wechsel (s. Accept). Auch ist A. Annahme einer Erklärung, eines Anerbietens bei zweiseitigen Verträgen als Ausdruck der Willensübereinstimmung, welche das Wesen des Vertrags bildet. A. per onore (ital.), „Ehrenannahme“, die Annahme eines Wechsels, dessen Annahme von dem zunächst Bezogenen verweigert wird, für Rechnung (zu Ehren) eines der Wechselbeteiligten (des Ausstellers oder eines Indossanten), in der Regel infolge einer auf dem Wechsel ausgedrückten Aufforderung von seiten desselben, der Notadresse (s. d.) welche den Inhaber verpflichtet, den Notadressaten um seine Intervention anzugehen. Acceptationskonto (Acceptenkonto, Trattenkonto), das Konto, auf welchem Aussteller von Tratten entweder schon nach Empfang des Avises oder nach erfolgter Annahme debitiert werden, während nach erfolgter Einlösung der Tratte das Kassenkonto zu Lasten des Acceptationskontos zu kreditieren ist. Acceptationskredit, das Vertrauen, welches ein Kaufmann dadurch genießt, daß die von ihm ausgestellten Wechsel bis zu einer bestimmten Summe ohne vorausgegangene Deckung acceptiert werden. Acceptationszeit, die gesetzlich vorgeschriebene Frist, in welcher ein Wechsel dem Bezogenen zur Annahme präsentiert werden und dieser sich über Annahme oder Nichtannahme erklären muß.
Acceptibilität (lat.), Annehmbarkeit.
Acceptieren (lat.), annehmen, namentlich einen präsentierten Wechsel.
Acceptilation (lat., Empfangseintragung), im röm. Rechte die mündliche, in Stipulationsform gekleidete Quittung einer aus Stipulation entstandenen Schuld. Der Schuldner fragte den Gläubiger: Acceptumne fers oder habes mihi („Hast du meine Schuld empfangen“)? Antwortete der Gläubiger darauf: Acceptum fero oder habeo („Ja“), so war die Acceptilatio vollendet und der Schuldner von seiner Schuld liberiert. – In der Dogmatik ist A. die von Duns Scotus und von den Arminianern verteidigte Lehre, daß die von Christus geleistete Genugthuung zwar nicht an sich ausreichend gewesen, von Gott aber als genügend angenommen worden sei; s. Christologie.
Acceptprovision, die Vergütung (meist 1/4–1/3 Proz.), welche Bankhäuser dafür berechnen, daß sie Tratten acceptieren, welche auf Grund bewilligten Kredits (des Acceptationskredits) auf sie gezogen werden.
verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 1. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885, Seite 76. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Meyers_b1_s0076.jpg&oldid=- (Version vom 27.10.2021)