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Seite:Meyers b2 s0062.jpg

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verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 2

Abhülfe in dieser Hinsicht erwartet wird. Freilich ist die Möglichkeit eines Mißbrauchs dieser außerordentlichen Maßregel durchaus nicht ausgeschlossen. Durch die A. werden nur die gewählten Mitglieder der Kammer und nicht diejenigen getroffen, welche kraft erblichen Rechts oder auf Grund einer Ernennung auf Lebenszeit der Kammer, insbesondere der Ersten Kammer, in Preußen dem Herrenhaus, angehören. Die A. bewirkt den Schluß der Session und die Neuwahl auf eine anderweite volle Legislaturperiode. Nur ausnahmsweise (in Oldenburg und Sachsen-Koburg-Gotha) findet sich die Bestimmung, daß die an die Stelle des aufgelösten Landtags tretende Körperschaft bloß für den Rest der Legislaturperiode der aufgelösten Kammer fungieren soll. Regelmäßig ist in den Verfassungsurkunden eine bestimmte Frist vorgesehen, binnen deren im Fall einer A. die Neuwahlen vorgenommen, sowie eine weitere Frist, innerhalb deren die neugewählten Volksvertreter versammelt werden müssen. So sind in Preußen die Wähler binnen 60 und die Kammern binnen 90 Tagen nach der A. zu versammeln (Verfassungsurkunde, Art. 53). Diese Bestimmung ist auch in die deutsche Reichsverfassung (Art. 25) übergegangen. Die A. des Reichstags (Art. 24) setzt einen Beschluß des Bundesrats und die Zustimmung des Kaisers voraus.

Auflösung, in der Medizin eine gewisse Zersetzung des Bluts (s. Septichämie); dann das allmähliche Sinken der Kräfte und das Herannahen des Todes; manche Erweichungsvorgänge, z. B. die Verfettung und Verflüssigung von krankhaften Ausschwitzungen und deren Aufsaugung (s. Resorption); endlich bedient man sich des Ausdrucks A. auch in der Therapie, indem man von auflösenden Mitteln (Resolventia) spricht. Solche sind entweder Hustenmittel, wie Ipekakuanha, Senega, Salmiak, Liquor ammonii anisatus, Brechweinstein etc., oder abführende Mittel (s. d.).

In der Technik ist A. ein Mühlenprodukt (s. Mühlen). – Über A. in der Chemie s. Lösung.

In der Mathematik versteht man unter A. das Verfahren, wodurch das Gesuchte in einfachster Form erhalten wird. Man unterscheidet geometrische Auflösungen, bei welchen das Gesuchte durch eine konstruktive, arithmetische, bei welchen es durch Rechnung, und gemischte, bei denen es teils durch Rechnung, teils auf dem Weg der Konstruktion erhalten wird. Eine empirische A. erhält man durch Versuche, wenn man z. B. eine Gerade durch Probieren mittels Zirkels und Lineals in zwei Hälften teilt. Von dieser letzten Auflösungsweise verschieden ist die mechanische, bei welcher man sich gewisser Werkzeuge bedient, um geometrische Konstruktionen unmittelbar auszuführen, z. B. des Zirkels, um einen Kreis, eines Ellipsographen, um Ellipsen zu zeichnen, etc.

In der Musik ist A. (Resolution) die befriedigende Fortschreitung eines dissonanten Akkords. Je nach der Art der Dissonanz kann auch die A. eine sehr verschiedene sein. Vorhaltsdissonanzen lösen sich meist durch Vertauschung des Vorhaltstons mit der vorgehaltenen Akkordnote; alterierte Akkorde fordern dagegen das Fortschreiten zu einem andern Klang, welchem der Ton angehört, zu welchem die eingeführte chromatische Note im Leittonverhältnis steht, z. B. c e ♯gc f a (♯g a). Die Durakkorde mit kleiner Septime schreiten in der Regel nach dem Durakkord oder Mollakkord fort, der eine Quinte tiefer seinen Sitz hat, d. h. wirken als Oberdominante; dagegen haben die Durakkorde mit Sexte und die Mollakkorde mit Unterseptime oder -Sexte meist Unterdominantbedeutung, d. h. schreiten weiter zur Oberdominante fort oder machen einen Plagalschluß zur Tonika. Andre Fortschreitungen als die bezeichneten natürlichen und erwarteten wirken als Trugschlüsse oder Aufhaltungen. Vgl. Akkord. Außerdem versteht man unter A. auch die Wiederaufhebung von Versetzungszeichen (♯, ♭, ×, ♭♭); das Zeichen, welches diese A. fordert, heißt Auflösungszeichen (♮).

Aufmachung, Aufstellung der Berechnung eines Seeschadens, erfolgt meist durch besondere Beamte, die Dispacheure; das angefertigte Dokument heißt Dispache. Vgl. Havarie.

Aufmarsch, die Entwickelung einer Heeresmasse oder einer Marschkolonne zur Linie. Der strategische A. ist die Entwickelung der gesamten Streitmacht in Bezug auf die beabsichtigte Durchführung des Kriegsplans. Der taktische A. ist die Entwickelung der Truppen aus der Marsch- oder Versammlungsformation zum Gefecht; als reglementarische Evolution speziell der Übergang aus einer geöffneten zu einer breitern Kolonne (z. B. aus Sektionen, resp. Abmärschen in Züge) oder zur Linie. Vgl. Deployieren.

Aufmerksamkeit, die beharrliche, sei es unwillkürlich durch den vom Vorgestellten ausgeübten Reiz, sei es willkürlich (durch den Willen des Vorstellenden) herbeigeführte Richtung des Vorstellens auf den Inhalt einer gewissen Vorstellung. Dieselbe ist daher überall erforderlich, wo der Inhalt einer Vorstellung zur Klarheit erhoben, d. h. nicht nur deren Besitz, sondern auch deren Gehalt zum Bewußtsein gebracht (apperzipiert), z. B. die bloße durch einen äußern oder innern Vorgang hervorgerufene Empfindung, wenn die A. unwillkürlich, in eine Wahrnehmung, wenn sie willkürlich ist, in eine Beobachtung übergehen soll.

Aufnahme des Verfahrens, in der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 217 ff.) die bei einem durch Unterbrechung (s. d.) oder Aussetzung (s. d.) bewirkten Stillstand des Verfahrens abgegebene Erklärung einer Person, daß sie als Rechtsnachfolger oder Vertreter einer durch Tod, Konkurs, Wahnsinn etc. aus der Prozeßhandlung ausgeschiedenen oder als neuer Vertreter einer Partei nach Wegfall des alten Vertreters den Prozeß fortsetzen wolle (im frühern Prozeß Reassumtion genannt). Die Erklärung geschieht durch Zustellung eines Schriftsatzes an den Gegner. Dieser kann im Fall der Verzögerung der Erklärung entweder die A. gerichtlich erzwingen, oder bei Unterbrechung durch Konkurseröffnung die Aufnahmeerklärung selbst abgeben. Mit der A. ist die Unterbrechung oder Aussetzung des Verfahrens beendet, und die unterbrochenen Fristen beginnen von neuem zu laufen. Vgl. Wiederaufnahme des Verfahrens.

Aufnahme, topographische (Aufnehmen), im Gegensatz zur geometrischen Feldmeßkunst (s. Feldmesser) derjenige Teil der niedern Geodäsie, welcher die Anfertigung eines Terrainbildes unmittelbar an Ort und Stelle, im Feld, zum Zweck hat. Die A. eines Landstriches geschieht nach dem Gesetz der orthographischen Horizontalprojektion (vgl. Projektion), wonach jede horizontale Linie, im Bild projiziert, genau in Länge und Gestalt wiedergegeben wird, während eine schiefe Linie nach Maßgabe ihres Böschungs- (Elevations-, Neigungs-) Winkels verkürzt erscheint (und zwar nach der Formel P [Projektion] = L [wahre Länge] × cosinus α [Böschungswinkel]). Die Bildfläche wird durch eine ebene, mit Zeichenpapier bespannte, horizontal stellbare Zeichenplatte dargestellt. Die früher bei der A. benutzten Instrumente lieferten meist nicht hinreichend genaue Ergebnisse, um danach völlig zuverlässige Detailpläne

Empfohlene Zitierweise:
verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 2. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885, Seite 62. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Meyers_b2_s0062.jpg&oldid=- (Version vom 12.3.2022)
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