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Seite:Meyers b2 s0067.jpg

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verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 2

hat er eine Generalversammlung zu berufen, wenn dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist. Beruht auch die Hauptaufgabe des Aufsichtsrats in der Beaufsichtigung der gesamten Geschäftsführung des Vorstandes, so ist er doch nicht von einer thätigen Mitwirkung ausgeschlossen, wie ihm denn auch das Gesetz die Ernennung des Vorstandes gestattet, als Regel die Bestellung eines Prokuristen von seiner Zustimmung abhängig macht, ihn in wichtigen Fällen mit der Prozeßführung für die Gesellschaft betraut und ihn berechtigt, die Annahme und die Abberufung von Liquidatoren bei dem Handelsgericht zu beantragen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats können die Ausübung ihrer Obliegenheiten, bei denen sie die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden haben, nicht andern Personen übertragen. Sie dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes oder dauernd Stellvertreter derselben, dann (bei Kommanditgesellschaften auf Aktien) nicht persönlich haftende Gesellschafter sein, auch nicht als Beamte die Geschäfte der Gesellschaft führen und sind persönlich und solidarisch zum Schadenersatz verpflichtet, wenn mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten entgegen den gesetzlichen Bestimmungen: 1) Einlagen an die Aktionäre zurückgezahlt, 2) Zinsen oder Dividenden gezahlt sind; 3) eigne Aktien oder Interimsscheine der Gesellschaft erworben, zum Pfand genommen oder amortisiert worden; 4) Aktien vor der vollen Leistung des Nominalbetrags oder einer festgesetzten höhern Summe etc. ausgegeben sind; 5) die Verteilung des Gesellschaftsvermögens, eine teilweise Zurückzahlung oder eine Herabsetzung des Grundkapitals erfolgt ist. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden, wenn sie absichtlich zum Nachteil der Gesellschaft handeln, mit Gefängnis und zugleich mit Geldstrafe bis zu 20,000 Mk. bestraft. Diese wie die weitern in Teil 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1884 gegen den A. angedrohten Strafbestimmungen enthalten wesentliche Verschärfungen gegenüber denen des frühern Gesetzes. Bei Kommanditgesellschaften auf Aktien ist der A. ermächtigt, gegen die persönlich haftenden Gesellschafter die von der Generalversammlung beschlossenen oder im Interesse der eignen Verantwortlichkeit erforderlichen Prozesse zu führen. Prozesse gegen den A., bez. dessen Mitglieder sind durch Bevollmächtigte zu führen, welche in einer Generalversammlung zu diesem Zweck gewählt wurden.

Seit der 1870 erfolgten Aufhebung der Konzessionspflicht der Aktiengesellschaften ist das Institut des Aufsichtsrats der Schwerpunkt in der Geschäftsorganisation der Aktien- und Aktienkommanditgesellschaften. Auf ihm soll hauptsächlich die Sicherheit beruhen, welche das Gesetz den Aktionären und Gesellschaftsgläubigern gegen Benachteiligungen durch die Geschäftsführer gewähren will. Daher schreibt auch das Gesetz für den A. eine Minimalzahl von drei Mitgliedern vor, um auf die Möglichkeit von Kollisionen mit Direktoren oder persönlich haftenden Gesellschaftern für den Fall hinzuweisen, wenn nur wenige Mitglieder dem A. angehören. Das Interesse der Gesellschaft würde nicht genügend gewahrt werden, wenn die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats zu gering wäre. Um dem überwiegenden Einfluß der Gründer und der Gefahr vorzubeugen, daß dieselben sich auf längere Zeit im A. festsetzen, ferner damit auch später mißliebige Personen leichter zu entfernen seien und eine Garantie dafür geboten werde, daß auf Grund gewonnener Erfahrungen sachkundige und zuverlässige Personen gewählt werden können, bestimmt das Gesetz, daß der erste A. nur auf die Dauer des ersten Geschäftsjahrs gewählt werden darf, daß die Amtsdauer der weitern Aufsichtsräte fünf Geschäftsjahre nicht überschreite und die Bestellung zum Mitglied des Aufsichtsrats auch vor Ablauf dieses Zeitraums durch die Generalversammlung widerrufen werden kann. Um zu verhüten, daß von vornherein die Aufsichtsräte für längere Zeit in unabänderlicher Weise mit hohen Tantiemen bedacht werden, ist festgesetzt, daß den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats eine Vergütung nur durch die Generalversammlung nach Ablauf des Zeitraums, für welchen der A. gewählt ist, bewilligt werden darf.

Aufspringen der Haut (Rhagades, Fissura), Übel, welches bei zarter Haut besonders in der kalten Jahreszeit an den Händen und im Gesicht, namentlich an den Lippen und an der Nase, vorkommt. Es geht stets eine leichte, oberflächliche Entzündung der Lederhaut voraus, wodurch die oberste Schicht sich stark spannt und darauf bei der Bewegung feine Risse bekommt. Zur Heilung dieses Übels schützt man die Hände durch Handschuhe, das Gesicht bei Damen durch Schleier, und als Vorsorge ist anzuraten, daß man nicht unmittelbar nach dem Waschen ins Freie gehe und sich keiner zu scharfen Seife bediene. Tiefe Ritze ätzt man leicht mit Höllenstein; oberflächliches Aufspringen behandelt man mit fettigen Substanzen, Talg, Lippenpomade, süßem Rahm und sogen. Coldcream, am besten aber mit gutem Vaselin.

Aufspringen der Rinde, an Bäumen vorkommende Erscheinung, welche entweder von zu vielem Safte, den der Baum in gutem Boden hat, herrührt, oder in harten Wintern vom Frost bewirkt wird, indem eine stärkere Zusammenziehung des Stammumfanges innere Spannungen veranlaßt, welche zuletzt eine spaltenförmige Trennung der Rinden- und Holzschichten (Frostspalten) herbeiführen. Jene Vollsaftigkeit verhindert man dadurch, daß man möglichst viel Erde von den Wurzeln wegnimmt und andre nährstoffarme Erde darauf bringt. Wenn man aufgesprungene Rinde bemerkt, so braucht man nur die sich loshebende Schale, soweit solche vom Holz abgegangen ist, auszuschneiden und mit Baumkitt zu verschmieren; dann heilt die Wunde wie gewöhnlich durch Bildung einer Überwallung wieder zu.

Aufstand, s. Aufruhr.

Aufstechen (Punktion), eine Operationsmethode, die mittels stechender Instrumente vollzogen wird, um angesammelte Flüssigkeiten aus neuentstandenen oder aus den natürlichen Höhlen des Körpers zu entleeren. Man bedient sich dazu entweder des Messers, oder der Lanzette, oder des Trokars.

Aufsteckung, in manchen Gegenden s. v. w. Zwangsversteigerung von Grundstücken. Der Ausdruck hängt mit dem z. B. am Rhein und in Bremen üblichen Gebrauch zusammen, wonach bei der Versteigerung von Immobilien eine Kerze aufgesteckt zu werden pflegt und Gebote so lange angenommen werden, bis die Kerze heruntergebrannt ist.

Aufsteigende Zeichen, in der Astronomie die sechs Zeichen des Tierkreises: Steinbock, Wassermann, Fische, Widder, Stier, Zwillinge, welche die Sonne im Winter und Frühling durchläuft. Vgl. Ekliptik und Tierkreis.

Aufsteigung, gerade (Geradaufsteigung, Rektaszension [Ascensio recta] eines Sterns), der Bogen des Himmelsäquators vom Frühlingspunkt in der Richtung der scheinbaren jährlichen Sonnenbewegung bis zum Deklinationskreis des Sterns (vgl. Himmel). Schiefe Aufsteigung (Ascensio obliqua) eines Sterns, der Äquatorbogen

Empfohlene Zitierweise:
verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 2. Bibliographisches Institut, Leipzig 1885, Seite 67. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Meyers_b2_s0067.jpg&oldid=- (Version vom 20.8.2021)
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