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Seite:Meyers b4 s0791.jpg

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verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 4

die Grundlage des gemeinen deutschen Strafrechts, hervorzuheben ist.

Was aber die deutschen Privatrechtsnormen anbelangt, welche neben dem fremden Recht ihre Geltung behauptet haben und welche im Gegensatz zu diesem letztern die Grundlage des gemeinen deutschen Privatrechts bilden, so mag hier insbesondere an die eigentümlichen deutschen Rechtsgrundsätze in Ansehung der Gemeinden und der Genossenschaften, an die besondern Normen in betreff der bäuerlichen Gutsverhältnisse, des Lehnswesens und der bäuerlichen Leihe erinnert werden. Ferner sind hier die deutschrechtlichen Familienfideikommisse, das deutsche Gesamteigentum, die Reallasten, die Regalien und das wichtige Rechtsinstitut der Expropriation oder Zwangsenteignung hervorzuheben. Ebenso gehören hierher die Grundsätze des deutschen Pfandrechts mit dem Prinzip der Publizität und der Spezialität des Pfandes, das deutsche Pfändungsrecht und vor allen Dingen die deutschrechtlichen Bestimmungen über das eheliche Güterrecht mit dem Fundamentalsatz der Gütervereinigung, während dem ehelichen Gütersystem des römischen Rechts gerade umgekehrt das dem Wesen der Ehe viel weniger entsprechende Prinzip der völligen Trennung der Güter der Ehegatten zu Grunde liegt. Endlich mag hier auch noch an das Institut der Einkindschaft, der Leibzucht, an die dem römischen Recht völlig fremden deutschrechtlichen Erbverträge, an die Rechtsgrundsätze über den Rentenkauf, die Inhaberpapiere, das sogen. litterarische Eigentum sowie an die deutschen Rechtsnormen in Ansehung des Wechsel- und Handelsrechts erinnert werden. Für die Erhaltung und Ausbildung der dem deutschen Rechtsbewußtsein entsprungenen Rechtsinstitute und für eine angemessene Verschmelzung des fremden Rechts mit dem einheimischen war noch während des Bestehens des Deutschen Reichs vorzugsweise die Partikulargesetzgebung thätig. Nach der Auflösung des Deutschen Reichs 1806 aber und nach dem Wegfall einer gemeinsamen gesetzgeberischen Autorität für ganz Deutschland war sie es ausschließlich, welcher die Aufgabe zufiel, die deutsche Rechtsentwickelung in einer den sozialen Verhältnissen und den Bedürfnissen des Volkes entsprechenden Weise zu pflegen und zu fördern. Diese Aufgabe ward teils durch den Erlaß einer Menge von Spezialgesetzen, teils durch umfangreiche Kodifikationen in mehr oder weniger glücklicher Weise gelöst. Namentlich sind in dieser Beziehung das allgemeine preußische Landrecht vom 4. Juni 1794, das österreichische allgemeine bürgerliche Gesetzbuch von 1811 und das bürgerliche Gesetzbuch für das Königreich Sachsen vom 2. Jan. 1863 hervorzuheben. Auch muß hier bemerkt werden, daß in den preußischen, bayrischen und hessischen Rheinlanden sowie mit einigen Modifikationen im Großherzogtum Baden das französische Zivilgesetzbuch von 1804 (Code Napoléon) Geltung erlangt und behalten hat (vgl. die Übersicht der dermaligen Rechtsgebiete im Deutschen Reich im Art. Deutschland, S. 840). Außerdem ist besonders an die große Anzahl deutscher Zivil- und Strafprozeßordnungen sowie an die verschiedenen deutschen Strafgesetzbücher, welche im Lauf dieses Jahrhunderts in den einzelnen deutschen Staaten publiziert wurden, zu erinnern.

Entwickelung der neuern Gesetzgebung.

Leider ward aber gerade durch diese verschiedenartige Partikulargesetzgebung, welche eine Folge der politischen Zerrissenheit Deutschlands war, auch eine Zerrissenheit des deutschen Rechts und Rechtslebens herbeigeführt, welche nachgerade fast unerträglich wurde. Als ein großer Fortschritt war es daher schon zu begrüßen, daß wenigstens auf dem Gebiet des Handels- und Wechselrechts durch die deutsche Wechselordnung von 1848 und das allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch von 1861 eine Einheit des Rechts hergestellt wurde. Gleichwohl stellten sich diese beiden Gesetze für die Zeit des vormaligen Deutschen Bundes ebenso wie die Beschlüsse dieses Bundes selbst, welche das Rechtsgebiet berührten, lediglich als Partikularrechtsnormen dar, da es zu ihrer Gültigkeit einer Publikation von seiten der einzelnen deutschen Staatsregierungen bedurfte. Auch die von dem Norddeutschen Bund erlassenen Gesetze konnten nur als partikuläres Recht aufgefaßt werden, da sie nicht für ganz Deutschland rechtsverbindliche Kraft hatten. Dagegen wird durch unsre gegenwärtige Reichsgesetzgebung für das nunmehrige Deutsche Reich wirkliches gemeines d. R. geschaffen. Nach Art. 2 der Reichsverfassung übt nämlich das Reich innerhalb des Reichsgebiets das Recht der Gesetzgebung aus mit der Wirkung, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen. Auch erhalten die Reichsgesetze ihre rechtsverbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von Reichs wegen durch das Oberhaupt des Reichs, nicht etwa erst durch eine Publikation seitens der einzelnen Regierungen. Allerdings war es nach der Reichsverfassung (Art. 4), welche sich hierin an die norddeutsche Bundesverfassung anschloß, zunächst nur eine begrenzte Sphäre des Rechts, welche den Kompetenzkreis der Reichsgesetzgebung bildete, indem der letztern nur bestimmte Teile des öffentlichen und privaten Rechts unterstellt waren. Durch Reichsgesetz vom 20. Dez. 1873 wurden jedoch das gesamte bürgerliche Recht, das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren der Gesetzgebung des Reichs unterstellt. Die Gesetze des Norddeutschen Bundes aber sind mit wenigen Ausnahmen zu Reichsgesetzen erhoben worden. Daß diese neue deutsche Gesetzgebung bisher weniger auf dem Gebiet des Privatrechts als auf andern Rechtsgebieten thätig war, hängt mit dem Umstand zusammen, daß die Festigung und Ausbildung der neuen staatlichen Institutionen des Reichs als das Dringlichere erschien, und daß die Aufgabe, eine Kodifikation des bürgerlichen Rechts in Deutschland herbeizuführen, eine ungemein große und umfangreiche ist. Indessen ist die Ausarbeitung eines deutschen Zivilgesetzbuchs schon seit Jahren in Angriff genommen, und das große Werk wird voraussichtlich in nicht allzu ferner Zeit zur Vollendung gelangen.

Zahlreich sind besonders die neuen deutschen Verwaltungsgesetze, wie die Gesetze und Verordnungen über das Post- und Telegraphenwesen, besonders die Postordnung vom 8. März 1879, die auf Handel und Schiffahrt bezüglichen Gesetze, namentlich die Seemannsordnung vom 27. Dez. 1872, Strandungsordnung vom 17. Mai 1874, Gesetz über die Untersuchung von Seeunfällen vom 27. Juli 1877, die Bestimmungen über das Konsulatswesen, dann die zahlreichen Gesetze über die Verbrauchssteuern, die Stempelabgaben und die Zölle (Tarifgesetze vom 15. Juli 1879 und 22. Mai 1885), über das Münz-, Bank-, Maß- und Gewichtswesen. Das Gewerbewesen ist durch die deutsche Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869, modifiziert durch eine Reihe von Novellen, normiert. Zahlreiche Gesetze beziehen sich auf das Militärwesen des Reichs, auf die Heeresorganisation, das Pensionswesen und auf die Leistungen für die bewaffnete Macht. Durch den Erlaß eines deutschen Strafgesetzbuches, zu welchem auch ein Militärstrafgesetzbuch (vom 20. Juni 1872) hinzukam, ist auf dem Gebiet des Strafrechts

Empfohlene Zitierweise:
verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 4. Bibliographisches Institut, Leipzig 1886, Seite 791. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Meyers_b4_s0791.jpg&oldid=- (Version vom 14.3.2023)
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