verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 4 | |
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die Rechtseinheit hergestellt. Das Gleiche ist durch eine umfassende Justizgesetzgebung für das Prozeßrecht und für das Gerichtsverfassungswesen geschehen. Die deutsche Zivilprozeßordnung vom 30. Jan. 1877 hat das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten in einheitlicher Weise normiert. Dazu kamen die Strafprozeßordnung vom 1. Febr. und die Konkursordnung vom 10. Febr. 1877. Schon zuvor war durch Bundes- (Reichs-) Gesetz vom 29. Mai 1868 die Schuldhaft als Exekutionsmittel beseitigt und durch Gesetz vom 21. Juni 1869 die Beschlagnahme des Arbeits- und Dienstlohns als Zwangsvollstreckungsmittel wesentlich beschränkt worden. Das Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Jan. 1877 und die Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878 nebst den nötigen Gebührengesetzen schlossen sich an die Justizgesetze an. Das Bundes- (Reichs-) Gesetz vom 1. Juni 1870 über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- (Reichs-) und Staatsangehörigkeit hat diesen wichtigen Gegenstand geregelt, nachdem bereits unmittelbar nach der Gründung des Norddeutschen Bundes durch das Bundes- (Reichs-) Gesetz vom 1. Nov. 1867 der Grundsatz der Freizügigkeit für das Bundesgebiet näher ausgeführt worden war. Das Bundesgesetz vom 6. Juni 1870, welches allerdings in Bayern nicht gilt, regelt die Unterstützungswohnsitzfrage. Auch das Zivilstandsgesetz vom 6. Febr. 1875 ist besonders hervorzuheben. Auf dem Gebiet des Privatrechts sind die deutsche Wechselordnung und das Handelsgesetzbuch nunmehr als Reichsgesetze anerkannt. Letzteres ist durch die Aktiengesetze vom 11. Juni 1870 und vom 18. Juli 1884 teilweise abgeändert. Über die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ist ein Gesetz vom 4. Juli 1868 erlassen. Wichtig sind ferner die verschiedenen Gesetze über das Urheberrecht und über den Markenschutz sowie das Patentgesetz. Neuerdings sind mit dem Gesetz vom 15. Juni 1883 über die Krankenversicherung der Arbeiter und dem Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 auch die ersten Versuche auf dem Gebiet einer Sozialgesetzgebung gemacht worden.
Unter den Lehrbüchern des deutschen Privatrechts sind diejenigen von Gerber (14. Aufl., Jena 1882), Beseler (3. Aufl., Berl. 1873), Hillebrand (2. Aufl., Zürich 1864), Stobbe (2. Aufl., Berl. 1882), Roth (Tübing. 1880 ff.) und Franklin (2. Aufl., das. 1882) hervorzuheben. Auch die Werke über deutsche Rechtsgeschichte, namentlich diejenigen von Eichhorn (5. Aufl., Götting. 1843–44, 4 Bde.), Zöpfl (4. Aufl., Braunschw. 1871–72) und Walter (2. Aufl., Bonn 1857), gehören hierher. Vgl. auch Gerber, Das wissenschaftliche Prinzip des deutschen Privatrechts (Jena 1846); Wächter, Gemeines Recht Deutschlands (Leipz. 1844); Dreyer, Das deutsche Reichszivilrecht (das. 1874); Mandry, Zivilrechtlicher Inhalt der Reichsgesetze (Tübing. 1878). Sonstige Litteraturnachweise sind in den Artikeln über die einzelnen Rechtsteile gegeben.
Deutsches Reich, s. Deutschland.
Deutsche Theologia (Theologia deutsch), Titel eines von einem ungenannten Genossen des Vereins der „Gottesfreunde“, Priester und Kustos des Deutschherrenhauses zu Sachsenhausen bei Frankfurt a. M., Ende des 14. Jahrh. verfaßten Traktats in 54 Kapiteln, worin die Hauptlehrsätze der Gottesfreunde (Aufgeben des eignen Willens und Vollbringung des göttlichen Willens) ausgeführt werden. Das kleine Buch wurde zuerst von Luther (Wittenb. 1518) im Druck veröffentlicht und hat seitdem zahlreiche Wiederholungen und Bearbeitungen erlebt. Die beste Ausgabe (nach der einzigen noch erhaltenen Handschrift in Frankfurt a. M.) besorgte Fr. Pfeiffer (3. Aufl., Gütersl. 1875, mit neuhochdeutscher Übersetzung). Vgl. Lisco, Die Heilslehre der Theologia deutsch (Stuttg. 1857); Reifenrath, Die d. T. des Frankfurter Gottesfreundes (Halle 1863).
Deutsche Union (Union der Zweiundzwanziger), eine von K. F. Bahrdt (s. d.) zu Halle nach Friedrichs II. Tode durch anonyme Briefe gestiftete Geheimverbindung mit dem Zweck, dem wieder erwachenden religiösen Fanatismus und Obskurantismus zu begegnen. Die Verbindung löste sich aber auf, als der damals schon tief gesunkene Bahrdt als Urheber bekannt wurde. Letzterer kam darüber in Untersuchung und in Festungshaft. Vgl. „Mehr Noten als Text, oder die d. U. der Zweiundzwanziger“ (Leipz. 1789).
Deutsch-französischer Krieg von 1870/71. Die Ursachen des Kriegs, welchen Kaiser Napoleon im Juli 1870 begann, waren die Eifersucht des französischen Volkes über den unerhörten Aufschwung Preußens im Kriege gegen Dänemark und Österreich, die so weit ging, daß man eine Revanche für Sadowa verlangte, die Furcht vor der immer weiter fortschreitenden Konsolidierung der deutschen Einheit und Macht und der Wunsch der Regierung, durch einen sicher erhofften kriegerischen Erfolg die verblaßte gloire Frankreichs herzustellen und dadurch die Dynastie zu befestigen. Daß Frankreich für Preußens Vergrößerungen außer der luxemburgischen Neutralität keine Kompensationen erhalten, erschien als eine Niederlage. Die Minister Napoleons III. glaubten die Opposition, welche die nationale Ehre als durch die kaiserliche Politik gefährdet darstellte, nur überwinden zu können, indem sie dieselbe überboten. Nachdem also die Reorganisation der Armee durch Niel angebahnt worden, suchte die französische Regierung nach einem Anlaß zum Krieg mit Preußen und fand ihn in Ermangelung eines bessern in der spanischen Thronfolgeangelegenheit.
Am 3. Juli ward in Paris bekannt, daß die spanische Regierung dem Erbprinzen Leopold von Hohenzollern, einem sowohl dem preußischen Königshaus als den Napoleoniden verwandten Prinzen, die spanische Krone angeboten und dieser sie angenommen habe. Diese Nachricht bewirkte einige Aufregung, welche der auswärtige Minister Gramont aufs höchste erhitzte, indem er auf eine Interpellation im Gesetzgebenden Körper 6. Juli erklärte, Frankreich werde nicht dulden, daß eine fremde Macht, indem sie einen ihrer Prinzen auf den Thron Karls V. setze, das gegenwärtige Gleichgewicht zu ihren gunsten störe. Erst nach dieser Drohung, welche einen Ausgleich eigentlich unmöglich machte, aber von der Volksvertretung und der Presse mit stürmischem Beifall begrüßt wurde, stellte die französische Regierung 9. Juli durch ihren Botschafter Benedetti an König Wilhelm in Ems das Ansinnen, der König möge dem Erbprinzen von Hohenzollern den Befehl erteilen, die Annahme der spanischen Krone zurückzunehmen. Dasselbe wurde abgelehnt, da der König als Familienoberhaupt nur seine Zustimmung zur Annahme gegeben habe, dem Prinzen aber, der frei in seinen Entschlüssen sei, keinen Befehl erteilen könne. Indes schien, da 12. Juli Prinz Leopold aus freien Stücken der angebotenen Krone entsagte, der Streitfall beseitigt und der französischen Kriegspartei der Vorwand zum Kriege genommen zu sein. Wenn nun kein Kriegsfall herbeigeführt werden konnte, so wollte die französische Regierung Preußen wenigstens eine Demütigung
verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 4. Bibliographisches Institut, Leipzig 1886, Seite 792. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Meyers_b4_s0792.jpg&oldid=- (Version vom 14.3.2023)