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verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 5

Bezirken der Ersatzbedarf durch die Aushebung nicht gedeckt werden kann. – Um den Schiffahrt treibenden Militärpflichtigen das Erscheinen vor den Ersatzbehörden zu ermöglichen, finden im Januar jeden Jahrs Schiffermusterungen statt, in denen sofort (im Auftrag der Oberersatzkommission) von der Ersatzkommission über die Gemusterten entschieden wird. Außer diesen regelmäßigen Musterungen werden bei plötzlich eintretendem Ersatzbedarf sowie bei Vorstellung von Militärpflichtigen, welche vom Ausland oder von der See zurückkehren, und beim Aufgreifen unsicherer Dienstpflichtigen außerterminliche Musterungen im Stabsquartier des Landwehrbataillons vorgenommen, bei welchen die Mitglieder der Ersatzkommission jedoch nur schriftlich in Verkehr treten. Entscheidung trifft die Oberersatzkommission. Die Ausschließungs-, Ausmusterungs- und Ersatzreservescheine erster und zweiter Klasse werden bei der Aushebung ausgehändigt. Die Ausgehobenen treten bis zur Einstellung als Rekruten zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes unter die Kontrolle der Landwehrbehörden. Die Rekruten können ihren Aufenthaltsort ändern, haben dies jedoch ihrem Landwehrbezirks-Feldwebel anzuzeigen und beim Verziehen in einen andern Landwehrkompaniebezirk sich beim dortigen Bezirksfeldwebel binnen drei Tagen anzumelden. Zu ihrer Verheiratung bedürfen sie der Genehmigung des Landwehrbezirks-Kommandeurs. Die Gestellung der Rekruten zur Einstellung in die Truppen- (Marine-) Teile findet grundsätzlich bei dem Landwehrbataillon statt, in dessen Bezirk sie ausgehoben wurden. Soldaten, welche aus dem aktiven Dienst entlassen werden, treten zum Beurlaubtenstand oder, sofern sie ihrer Dienstpflicht bereits vollständig genügt haben und sich noch in wehrpflichtigem Alter befinden, zum Landsturm über und scheiden damit aus der militärischen Kontrolle (s. d.). Soldaten, welche während des Dienstes dienstunbrauchbar werden oder vor Erfüllung der aktiven Dienstpflicht als unausgebildet zur Entlassung kommen, werden zur Disposition der Ersatzbehörden entlassen und gehören zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes. Über die Art ihrer spätern Dienstpflicht wird durch die Oberersatzkommission beim Aushebungsgeschäft Entscheidung getroffen, über die Entlassung Dienstuntauglicher verfügt der kommandierende General. – Nach Eintritt einer Mobilmachung finden Musterung und Aushebung der Militärpflichtigen zugleich durch die Ersatzkommission statt. Vgl. Brandt, Das deutsche Militärersatzwesen (Halle 1882).

Ersch, Johann Samuel, der Begründer der neuern deutschen Bibliographie, geb. 23. Juni 1766 zu Großglogau in Niederschlesien, studierte zu Halle anfangs Theologie, dann die historischen Wissenschaften, ging 1786 mit Fabri nach Jena, um hier mit demselben die schon in Halle angefangene „Allgemeine politische Zeitung für alle Stände“ herauszugeben, sodann behufs der Ausführung seines großen Entwurfs eines „Allgemeinen Schriftstellerlexikons der neuern Zeit“, den er später auf die neueste Litteratur der europäischen Nationen beschränkte, nach Göttingen und von da 1794 nach Hamburg, um die Redaktion der „Neuen Hamburger Zeitung“ zu übernehmen. Im J. 1800 wurde er als Teilnehmer an der „Allgemeinen Litteraturzeitung“ nach Jena zurückberufen und zum Bibliothekar ernannt; doch folgte er 1803 einem Ruf als ordentlicher Professor der Geographie und Statistik nach Halle, wo er 1808 auch Oberbibliothekar wurde. Er starb 16. Jan. 1818 daselbst. Seine Hauptschriften sind: „Repertorium über die allgemeinen deutschen Journale etc.“ (Lemgo 1790–92; 3 Bde.); „Allgemeines Repertorium der Litteratur“ für 1785–90 (Jena 1793–94, 3 Bde.), für 1791–1795 (Weim. 1799–1800, 3 Bde.), für 1796–1800 (das. 1807, 2 Bde.); „Das gelehrte Frankreich“ (auch franz., Hamb. 1797–98, 3 Bde.; nebst Nachträgen, das. 1802–1806, 2 Bde.); „Handbuch der deutschen Litteratur seit der Mitte des 18. Jahrhunderts bis auf die neueste Zeit“ (Amsterd. u. Leipz. 1812–14, 4 Bde.; 2. Aufl., das. 1822–40). In Verbindung mit Gruber gründete er die große, zur Zeit noch unvollendete „Allgemeine Encyklopädie der Wissenschaften und Künste“ (Leipz. 1818 ff.), deren Herausgabe er bis zum 21. Teil der Sektion I besorgte. Auch war er Mitredakteur der Halleschen „Allgemeinen Litteraturzeitung“.

Erscheinung Christi, s. Epiphania.

Erschlaffende Mittel, s. Einhüllende Mittel.

Erschlaffung, s. Abspannung und Atonie.

Erschleichung, in der Rechtssprache die unerlaubte Handlung, wodurch man irgend etwas mittels List, Verstellung, Betrug erreicht, z. B. eine Erbschaft, ein Amt (s. Amtserschleichung), eine Verfügung einer Behörde. – In der Logik ist E. ein Fehler, der darin besteht, daß man Urteile oder Behauptungen auf Beweise, die nicht geführt, oder auf Thatsachen, die nicht wirklich vorliegen, mithin auf falsche Schlüsse oder bloße Einbildungen gründet, oder auch unvermerkt zu wirklichen Wahrnehmungen etwas hinzufügt oder darin ändert, oder endlich bei einer Beweisführung in eine Schlußreihe als unbestrittene Wahrheiten solche Behauptungen einmischt, welche selbst erst noch des Beweises bedürfen (s. Petitio principii).

Erschütterung (lat. Commotio), diejenige Wirkung, welche eine äußere mechanische Gewalt in irgend einem Körperteil fern von dem Bereich der augenblicklichen Berührung hervorbringt. Die Störungen, welche durch eine E. bedingt werden, beziehen sich nur auf die Funktion der Organe, z. B. des Gehirns. Sobald anatomische Veränderungen auftreten, spricht man von Kontusion (s. Quetschung).

Erse (Ersisch), s. v. w. Hochschottisch, die Sprache Ossians; s. Keltische Sprachen.

Ersindschan (Erzingjan), Stadt im türk. Armenien, Wilajet Erzerum, unfern des westlichen Euphrat, am Westende einer 50 km langen und 10 km breiten, fruchtbaren Ebene (1350 m), öfters von Erdbeben zerstört, mit 12–15,000 Einw. Im Altertum Erez (Eriza), mit dem Haupttempel der Anahit.

Ersitzung (lat. Capio longa possessione, Usucapio), diejenige Art des Eigentumserwerbs, welche sich auf den eine gewisse Zeit hindurch fortgesetzten Besitz gründet. S. Verjährung.

Erskine, 1) John E., Baron von Dun, einer der Vorkämpfer der Reformation in Schottland, geboren um 1508 auf einem Schloß bei Montrose, machte sein Schloß zu einem Sammelplatz von protestantischen Gelehrten, die er aus Schottland und Frankreich herbeizog. Im J. 1547 schlug er den Angriff der Engländer auf Schottland zurück, 1556 wurde auf seinem Schloß eine Verbindung geschlossen, in der man den Ursprung der eigentümlichen schottischen Kirche sehen darf. An dem Bürgerkrieg von 1559 nahm E. thätigen Anteil. Er starb 1591.

2) Thomas, Lord, einer der ausgezeichnetsten Sachwalter Englands, geb. 21. Jan. 1750 zu Edinburg als dritter Sohn des schottischen Grafen Buchan, ging 1768 als Midshipman nach Indien, trat sodann als Fähnrich in ein Infanterieregiment, studierte von 1775 an noch die Rechte, ward schon 1778 unter die

Empfohlene Zitierweise:
verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 5. Bibliographisches Institut, Leipzig 1886, Seite 819. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Meyers_b5_s0819.jpg&oldid=- (Version vom 29.5.2021)
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