halten thut. Vnd werden heutigs Tages / vermög der Reichs-Ordnung / die Ost-Sachsen in zween Craisse getheilet. Zu dem Ober-Sächsischen Craisse gehören der Herr Churfürst / vnd die Hertzoge zu Sachsen / der Herr Churfürst vnd die Marggraven zu Brandeburg / die Bistümer Meissen / Merseburg / Zeitz vnnd Naumburg / Brandeburg / Havelberg / Lubus / Camin; die Inhaber deß Hertzogthumbs Pommern; die Gefürste Aebbtissin von Quedlinburg / vnd Gerenrode; die Fürsten von Anhalt; die Inhaber der Abbtey Walckenried / vnd Salfeld; die Graven von Schwartzburg / Mansfeld / Stolberg / vnd Barby; die Inhaber der erledigten Graffschafften Rupin / Honstein / vnd Gleichen; die Herren Reussen von Plauen / die Herren von Schönburg; die Inhaber der Schenkisch Tautenbergischen Gütter; die von Werthern / wegen der Graffschafft Beuchlingen; die Graven von Solms wegen der Herrschafft Wildenfels; die Graven vnnd Herren von Brandenstein; vnder welchen Ständen gleichwol theils cum onere, theils sine onere, vertretten / vnd eximirt werden. In dem Nider-Sächsischen Craisse / seyn / der König auß Dennemarck / wegen Holstein / Stormaren / vnnd Ditmarsen; die Ertzbischöffe von Magdeburg / vnd Bremen; die Bischöffe von Halberstatt / Hildeßheim / Lübeck / Schwerin / vnd Ratzeburg / darzu theils auch Schleßwick thun: die Hertzoge von Braunschweig vnd Lüneburg; die Hertzoge von Holstein / Mechelnburg / vnd Sachsen-Lauenburg: vnd dann die Stätte Lübeck / Mülhausen / Goßlar / vnd Nordhaussen.
In diesem gegenwärtigen Theil wollen wir die folgende Länder / so dem Herren Churfürsten / vnd den Hertzogen zu Sachsen / zuständig seyn / als Chur-Sachsen / Thüringen / Meissen / Voigtlandt / vnd Laußnitz; wie auch etlicher Fürsten / vnnd Stände / so in Ober-Sachsen (ausser Brandenburg / vnd Pommern / die mit ihren Bistümern / etc. zu einem besondern theil verspart werden) ihren Sitz / vnd zum theil auch in jetztgedachten Ländern ihre Gütter haben / einbringen / vnd der andern Oerter gedencken.
I. Es wird aber deß Herren Churfürsten zu Sachsen Land (ausser Laußnitz) heutiges Tags in sechs Craisse / namblich in den Sächsischen / Thüringischen / Meißnischen / Leipzigischen / den Gebürgischen / vnd Voigtländischen getheilet / wie Herr Hortleder / im 5. Buch / von Vrsachen deß Teutschen Kriegs / im 22. Capitel meldet; Sebast. Schroter. Tom. 1. lib. 1. c. 4. p. 142. Historicae totius Terrar. Orbis descript. sagt / daß deß Herren Churfürsten zu Sachsen Gebieth / vber die 80. Aempter / oder Praefecturas, habe / vnder welche Er auch Drefurt / Lauterstein / Mütschen / Nossen / Petersberg / Pausaeu / Radeberg / Schwartzburg vnnd Krotendorf / Saleck / Tharant / etc. zehlet. Ehrengedachter Hortleder saget am 1207. Blat der ersten Edition, daß Chur-Sachsen / diese membra, oder Stuck / begreiffe / 1. die Pfaltzgraffschafft mit dem Schloß vnd Statt Altstätt / (so Anno 1554. durch Vertrag / von der Chur / an Sachsen Altenburg / vnd Weimar / kommen) 2. die Graffschafft Breme. 3. die Burggraffschafft Magdeburg. Matth. Quaden in seinem Buch / Teutscher Nation Herrlichkeit intituliret / schreibet am 115. Blat / das klein Sachsen habe gegen Oosten die Laußnitz / ins Norden Brandenburg / vnd Magdeburg / ins Westen das Fürstenthumb Anhalt / in Suidwesten Thüringen / vnnd ins Suiden die Marggraffschafft Meissen. Die Hauptstatt ist Wittenberg an der Elbe / vnder deren Ampt die Herrschafft Zanau; Item die Stättlein Schmideberg / vnd Kemberg / ligen / wie Melchias Nehel / in Exegesi Misniae, schreibet; der auch am 250. Blat sagt: Es begreiffe der Chur-Creiß in sich / die Graff- vnd Herrschafften Berna / Eulenburg / Torgau / bey welchen letztern die Stättlein Belgern / vnd Schilda / die Teutsche Commenthurey Dummitsch / vnd das Closter Sitzreroda / jetzt ein Schloß / seyen. Ferner / die Aembter Dieben / Gräven-Henichen / vnd vber
Matthäus Merian: Topographia Superioris Saxoniae. Frankfurt am Mayn: Eigenverlag, 1650, Seite 12. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Superioris_Saxoniae_(Merian)_012.jpg&oldid=- (Version vom 6.3.2022)