verwürckt / und heimgefallen seyn / den höchstgedachten Ertzhertzogen / etc. solte freystehen: wie auch Ihrer Fürstlichen Gnaden dem Hertzog von Würtenberg / etc. an dero Exceptionen, unnd Gerechtigkeiten / durch dieses Compromiß nichts benommen seyn: wie auß dem Tractat / Relatio controversiarum etc. intitulirt / unnd Anno 1614. zu Mümpelgart in 4. gedruckt / weitläuffig zusehen / Vnd ist folgends per sententiam arbitrariam, deß obbesagten Parlaments zu Grenoble, in favorem domus Wirtenbergicae, diese Streitigkeit terminiert worden.
Vber dieses ist zu wissen / daß vermög deß Anno 1648. zu Münster beschlossenen General Reichs-Friedens der König in Franckreich / dem Herren Ertzhertzog Ferdinand Carl in Oesterreich / etc. die vier Waldstätte / Rheinfelden / Seckingen / Lauffenberg / und Waldshut / die Graffschafft Hauenstein den Schwartzwald / das gantze Ober / und Vnter Brißgöw / und die Stätte darinn gelegen / so mit alter Gerechtigkeit dem Hauß Oesterreich gehörig namlich Neüburg / Freyburg / Endingen / Kentzingen / Waldkirch / Villingen / Breunlingen [ausser Breysach] mit allen Gebieten / oder Herrschafften Clöstern etc. deß Ritterlichen Ordens Häusern / etc. auch die gantze Ortenau / oder Mordenau / mit den Reichs Stätten / Offenbach / Gegenbach / und Zell am Hammerbach / so weit / oder viel nemblich / dieselben der Ortenauischen Vogtey vnterwürffig seyn / wieder geben: auch nicht allein die beede Bischoffe Straßburg / und Basel / sampt der Statt Straßburg / sondern auch die andere deß H. Römischen Reichs in Ober / und Vnter Elsaß gelegene unmittelbare Stände / die Aebte zu Murbach / und Luders / die Abbtissin zu Andlau / das Closter in S. Gregorii Thal / Benedictiner Ordens / die Pfaltzgraven von Lützelstein / die[1] Graven / und Freyherrn von Hanau / Fleckenstein / Oberstein / die Ritterschafft und gantz Vnter Elsaß / auch die zehen Reichs Stätte / so die Landvogtey Hagenau erkennen / in der Freyheit / und Besitz / der Unmittelbarkeit gegen dem Römischen Reich / deren Sie biß daber genossen / lassen solle / etc. also / daß Er über dieselben keine Königliche Oberherrlichkeit fürwenden möge sondern mit denen Gerechtigkeiten vergnügt seyn solle / so das Hauß Oesterreich gehabt / aber / von demselben / durch diesen Friedens-Schluß / der Cron Franckreich überlassen worden seyn. Dann durch denselben / der König in Franckreich bekommen / nicht allein die besagte Land-Vogtey Hagenau / mit aller Gerechtigkeit / unnd Hocheit / also / daß Er deßwegen den Käyser / oder daß Römische Reich / für seinen Ober: oder Lehenherrn / nicht zuerkennen; Sondern auch die Ober: und Vntere Langdgraffschafft im Elsaß: dergestalt / daß der Titel so dem Keyser davon geben wird / der Kron Franckreich kein Nachtheil geben solle: und über dieselbe / auch das Sundgöu. Hergegen Er / der König / hochgedachtem Ertzhertzogen etc. auff dreyen Fristen / nämlich in den Jahren 1649. 50. und 51. allwegen an S. Johann deß Täuffers Tag / zu Basel / in guter / und gangbarer Müntz / außzahlen lassen solle / Drey Millionen Pfund / oder Francken / jedes Jahr eine. Vber solche Summa Gelds / hat auch der König auff sich nehmen müssen Zwey drittheil der Ensißheimischen Cammer-Schulden / ohne Vnterscheid / es seyen gleich Vnterpfand dafür verschrieben / oder nicht / und solche biß zu End deß 1632. Jahrs bekantlich / zubezahlen: das übrige Ein drittheil soll der Herr Ertzhertzog richtig machen. Es ist ferners / in dem besagten Friedens Schluß mit einkommen / daß die Mümpelgartisch Fürstlich Würtembergische Lini solle benamentlich in die zwey Burgundische Lehengüter Clerval und Passavant, restituirt werden / und des Römischen Reichs unmittelbare Stände verbleiben. Bey welchem Paß zu mercken /[2] daß sich Ludovicus Gollusins, cs memoires historiques de la Repub. Sequanoise etc. li 7. c. 8. f. 414. Irret / wann er also schreibet: Or le plus ancien Comite de Montbeliard. duquel. j’ ayve eu cognoissance / à esté Pierre de Scey, és ans 1128. et 1136. daß nämblich der allerältiste Graff von Mümpelgart / so viel Er wisse / der Peter von Scey / in den Jahren 1128. und 1136. gewest seye.
Was die oberwehnte wollöbliche Reichs Ritterschafft im Vntern Elsaß anbelangt / so seyn derselben Adeliche Ritter-Ordnung / privilegia, und Keyserliche Rescripta, Anno 1653. in 4. gedruckt worden: darauß zu ersehen / daß dieser deß H. Römischen Reichs Frey / unmittelbarer Ritterschafft Glieder damaln gewesen / die von Andlau / Aurbach / Bäpste von Bolsenheim / die von Berckheim / Bernhold / von Berstett / Bettendorff / Bietenheim Böck / Böckel / Böckle / Böckle von Böcklinsau / von Bödigheim / von Bocheim: von Dettlingen / Dümler / die von Giffen / Grempen von Freydenstein: die Haffner von Waßlenheim / die Hecker von Ohlungen / die von Herpstein / Holtzapffel / von Herxheim / die von Hornburg / die Hüffel / Hund vnd Sulheim / die von Ichtrazheim / Panerherren zu Hochfelden: die Kageneck: von Kippenheim: von Landenberg / von Landsperg: die Miegen von Bofftzheim / die Mond / die von Müllenheim / Mundolßheim: die Niedhammer von Wassenburg / die Nittel von Treppach: die von Oberkirch: die von Poland: von Rathsamshausen / von Rottenburg die von Schellenberg / Seebach: Du Terrier von Birckwald / die von Traxdorff / Truchsessen van Reinfelden: die Voltzen von Altenau / die von Vtdie von Wangen / von Weitersheim / Wetzel von Marsilten / von Wickersheim / von Wildenstein die Wurmsser von Vdenheim: die Zorn von Plobßheim / die Zorn von Bulach / und die Zuckmantel / von Brumath. Auß diesen Adelichen Geschlechten waren / im gemelten 53. Jahr / diese Herren Außschüsse / oder Verordnete / 1. Herr Wolff Dieterich von Rathsamhausen / zu[3] Ehenweyer. 2. Clauß
Matthäus Merian: Topographia Alsatiae. Frankfurter Kunstverein, Frankfurt am Mayn 1647, Seite VII. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Topographia_Alsatiae_(Merian)_008.jpg&oldid=- (Version vom 2.4.2020)