Gipß an die Wand geschlagen / nämblich Käyser Heinrich der Erste / reitend auf einem Pferdt / mit seinem Habit; vnnd dabey der Kampff / vnd die Schrifft / sampt dem Wappen; Item auff einer Pergamentin Tafel / ein Teutsches Lied davon. Die Rüstung aber deß Heydens ward bey Sanct Erhards Grab / in der Kirchen deß Closters Nieder-Münster auffgehangen; vnd ward der Helm von Metall gegossen / 20. Pfund schwer / sein Harnisch ein langer Rock / auß einer Elephanten Haut oder Leder aus Cappadocia, darauf waren dicke eyserne Schuppen genagelt / der Schild gantz stälen hell / gleich einem Spiegel / polirt / darauff die Bildnuß eines Teuffels / mit einem Speer; das Schwerdt dritthalb Ehlen lang / vnnd einer guten Manns Hand breyt; vnd ist solche Rüstung vber 600. Jahr / biß auf das Jahr Christi 1542. in obermelter Kirchen gehangen; da sie dann vom Käyser Carolo V. begehrt / vnnd ihme auch von der Aebbtissin / Frawen Barbara von Aham / geben worden ist. Obgedachte Trinckstuben wird auch auff der Wag genandt / ist / wegen deß künstlichen Gemälds / aussen vnd innen wol zu sehen; sonderlich die Herrenstuben / so mit gemahlten Tüchern ziemblich außgebutzt / vnnd deß weitberühmbten Künstlers Bocksbergers Hand ist: Vnd seyn dabey vil Wappen / vnd ein artiger Tisch / vnnd anders mehr / vnd 3. Todtenköpff; vnnd dabey die Wort / Vive memor Lethi, zu sehen vnd zu lesen.
Belangende das Regiment dieser vhralten berühmten / vnd deß Heyl. Röm. Reichs Freyen Statt Regenspurg / so versamblen sich täglich 16. Herren deß innern Raths in der Rathstuben / vnter welchen 6. StattCammerer / deren jedweder ein vierthel Jahr das Ampt verwaltet. In dem Statt- oder Schutheiß: Vnnd dann dem Hanßgericht / pflegen der StattSchultheiß / Item der Hanßgraf / als beyde Obriste solcher Gericht / mit ihren zwölff vnterschiedlichen / vnd darzu verordneten Beysitzern / vnd Vrtheilern / Bürgerliche Händel / Hader / vnd allerley einfallende Irrungen / vnd Zwyspält / zu erörtern vnd zu schlichten. Vnnd richtet in Handlungen vnd Kauffmanschafften / das Hanßgericht allein / ohne den Rath. Anno 1537. ist die Ordnung der Vormundschafft allhie angerichtet / vnd vber drey Jahr hernach mit nothwendigen Beysitzern / vnd von einem Herrn deß Innern / 2. deß Eussern / vnnd 2. der Gemeynd / vnnd daß sie in der Wochen viermal sitzen solten / versehen / geordnet / vnnd ihnen ihre Besoldung deputirt worden. Es seynd auch noch andere Aempter / als der Steur / deß Vmbgeldts / der Gebäw / Allmosen / etc. sampt der Cantzley Stuben / in deren Theils zwo Personen deß äussern Raths / zwo von der Gemeynd / ein Herr deß innern Raths / als deß AmptsObrister / sampt irem Schreiber vnd Amptsdiener / zu Verrichtung ihrer Geschäfft verordnet / täglich zu finden seyn.
Es ist diese Statt / wie oben auch gedacht worden / vor Zeiten der Hertzogen in Bäyern Residentz- vnd Erb-Statt gewesen. Als aber folgendts Hertzog Heinrich der Zwölfften in Bäyern / zugenandt der Löw / vom Käyser Friederichen dem Ersten / in die Acht gethan / ime Bäyern entzogen / vnd An. 1180. Graff Otten zu Wittelspach / Pfaltzgraffen deß Hausses Bäyern / das Hertzogthumb Bäyern geben worden / so hat er / der Käyser / die Statt Regenspurg (jedoch mit gewissem Vorbehalt / als das SchultheißAmpt / FridGericht / vnnd CammerAmpt / die Müntz / Zoll vnnd Maut / deßwegen hernach zwischen den Bischöffen / vnnd Hertzogen / viel Strittigkeiten entstanden; biß der Hertzogen Gerechtigkeit erst an die Bischöff / vnnd von ihnen an die Statt kommen. Hund. folio. 220.) zum Reich geschlagen / daß sie also ein ReichsStatt worden ist / vnnd vermeynen Theils / daß sie die Statt / auch gedachten Hertzog Otten ein grosse Summa Geldts geben / oder geliehen, daher er desto ehender darein gewilliget: Wiewol mehrers zu glauben / daß er der Hertzog / dem Käyser / von deme er so gnädig erhöhet worden / sich hierinn nicht wiedersetzen hat wollen / vnnd können (Brunnerus libro 13. Annal. pagin. 523) Es sollen gleichwol Anno 1297. die Hertzogen in Bäyern die Statt wieder vnter ihren Gewalt gefordert / aber dieselbe inen ire ReichsFreyheit abgekaufft / doch die Hertzogen / neben anderm / eine Maut / vnd den Blutbann / ihnen vorbehalten haben:
Matthäus Merian: Topographia Bavariae. Frankfurter Kunstverein, Frankfurt am Mayn 1644, Seite 82. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Topographia_Bavariae_(Merian)_149.jpg&oldid=- (Version vom 9.6.2018)