welchen dann noch ein jeder Schultheiß der Statt / von den Hertzogen in Bäyern / zu Lehen empfahet / ausser deme er die Vbelthäter am Leben nicht straffen kan. Als hernach im Jahr 1483. zwischen dem Rath / vnd der Burgerschafft allhie / ein Aufruhr entstanden / seyn die Regenspurger Rathsherren von Käyser / vnnd dem Reich / zu Hertzog Albrechten zu Mönchen gefallen / vnd haben ime die Statt angebotten; welches aber Käyser Friederich der Vierdte hoch empfunden / vnd die Reichs-Stätte zusammen beruffen / an sie Hülff begehrt / vnnd gantz Bäyern mit Fewer vnnd Schwerdt / zuverwüsten anbefohlen: Aber Hertzog Albrecht / damit er die obstehende Gefahr von sich / vnd den seinigen / abwendete / hat dem Käyser Regenspurg wieder geben / nach dem er die Statt sechs Jahr in seinem Gewalt gehabt hatte; welche Anno 1492. Marggraff Friederich von Brandenburg / vnd der Graff von Zorn / im Nahmen deß Käysers / wieder angenommen / die Burger schwören lassen / einen newen Rath erwöhlet / vnd die alte RathsHerren abgeschaft haben. In einer geschriebenen Verzeichnuß stehet / es seye besagte Auffruhr / wegen der newen Stewer / vnnd Vmbgeldts entstanden / vnnd gemeine Statt in merckliche Schuld vnd Abnehmen gerathen / vnnd seye darauff gedachter Hertzog Albrecht / an S. Stephans Tag / Anno 1486. allhie eingeritten / vnd habe folgenden Tags die Huldigung vom Rath / vnnd der Gemeind / auff dem RathHauß empfangen; den dritten Tag hernach mit etlichen deß Raths / vnnd der Gemein / nach Thonawstauff geruckt / dasselbe Schloß vnd Marckt auch eingenommen / folgendts ein Schloß zu Regenspurg / als sein Fürstlich Residentz / beym Prebrunner Thor / auff dem Platz / zu bawen angefangen / so aber in wenig Jahren hernach / von den Burgern wieder niedergerissen worden seye: Käyser Friederich habe den Hertzogen / vnd die Statt in die Acht gethan; aber durch Vermittelung Königs Maximilian / deß Käysers Sohns / seye endlich ein Vertrag gemacht worden / vnd die Statt / auff gewisse Condition, wieder zum Reich kommen / vnd habe der Hertzog die Statt ihrer Pflichten erlassen; etliche Rathsherren seyen entwichen / etliche deßwegen gestrafft / vnnd ihrer Rathstell entsetzt worden: Der Hertzog habe alle Gerechtigkeit / so er in der Statt gehabt / ausserhalb deß Zolls / oder der Maut / ans Hertzogen Hof / vnd deß Blutbanns / gemeiner Statt / vnd ein gewisse Summa Gelts / vnd daß dieselbe auch deß Rechtens / so sie wegen der Herrschafft Stauff Versatzweiß hätten / abtretten solten / An. 1496. vbergeben. Vnd so vil sagt dise Verzeichnuß. Besihe auch hievon D. Wiguleum Hund / von Sultzenmoß / Bäyr. Rath / vnd Hoffrichtern zu Mönchen / tom. 1. Metrop. Salisb. fol. 214. vnd 221. der auch fol. 238. seqq. der Statt Privilegia, ihr An. 1230. vom Käyser Friderico II. ertheilt / setzet: Die ingleichem / Item / was die Hertzogen in Bäyern / nach dem Regenspurg ein Reichs-Statt worden / allein / vnd dann zugleich mit dem Bischoff / vor Gerechtigkeit allhie gehabt / vnd wie sich folgends der Hertzog mit dem Bischoff verglichen / Andreas Brunner part. 3. Annal. lib. 15. p. 965. seqq. vermeldet. Es hat aber folgends bißweilen noch etwas Strittigkeit geben / welche sich die letztere Jahr hero / vnnd nach geendetem Churfürstlichen Convent in An. 1637. wegen der Wasser Maut Gerechtsame / deß Lendrechts / Anlenden der Schiffe / vnd was deme anhängig / wider mercklich sehen lassen / dann die Statt widerspricht / daß Ih. Churf. Durchl. in Bäyern / vnd dero hochlöblichste VorEltern diß- vnd jenseits herfliessenden Thonaw / so lang sich der Statt Burgfrieden / der Länge nach / vnd vberzwerg der Thonaw / von der Statt / vber die steinerne Brücken / biß an die Regenspurgische Futtermaur am Hoff / nicht weniger / so lang sich der am Fluß der steinern Brucken gelegene BurgerSpital erstrecken thut / einige superioriter, vnd Jurisdiction zugehörig gewesen / oder sie deren etwas jemahls gestanden haben. Vnd sagt die Statt / es seye wißlich / vnnd bezeuge es der Augenschein / daß sich die Statt aller actuum jurisdictionis, et territorii, mit dem kostbaren, vnnd zu Erhaltung deß geraden / diß- vnnd jenseits deß obern vnd vntern Wörths rinnenden Thonawflusses nöthigen Wasser- vnd Brucken Gebäws; Item deß Sand vnd Steinhebens in der Thonaw; sonsten auch in civilibus
Matthäus Merian: Topographia Bavariae. Frankfurter Kunstverein, Frankfurt am Mayn 1644, Seite 83. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Topographia_Bavariae_(Merian)_151.jpg&oldid=- (Version vom 25.9.2018)