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Seite:Topographia Bavariae (Merian) 152.jpg

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et criminalibus, aller von der jurisdiction herrührenden Gerechtsamben gebrauchet: Wie dann auch solches die contiguiret der steinern Brücken / deren starcken Pfeiler / vnd gantzen Fundaments / (so von der Statt auß / vber den gantzen Fluß der Thonaw / biß an den Graben / vnnd hernach dessen Futtermawer an Hoff gehet / vnnd auff deren Mawer das End der steinern Brücken stehet / vnd vnwidersprechlich der Statt Regenspurg zugehörig seye) allen / so nur den Orth besichtigen / mehrers Liecht geben werde. Vnd vber dises / eben auff der steinern Brücken / vnnd dem obern vnnd vntern Wörth / (die doch in dem Fluß liegen / vnd gleichsamb ein Insula / auch der Statt eygenthümblich seynd) ohne alle contradiction der Churfürstl. Bäyer. von der Statt ebenfalls alle actus jurisdictionis, vnd Obrigkeit / exercirt, das Eygenthumb / vnd jurisdiction deren Orten / ihr der Statt geständig seyen; oder nimmermehr mit Fug widersprechen können. Es wollen auch die von Regenspurg die Chur-Bäyrische Maut in ihrer Statt / allein auff Wein / Eysen vnd Saltz ziehen. Hergegen aber die ChurBäyrischen sagen / daß der Statt Regenspurg territorium, vnd Burgfried / nicht gar biß an die Thonaw sich erstrecke: Vnd daß vnter dem Zoll / so sie durch transaction vom Bisthumb erhalten / ein Landzoll / vnnd kein Wassermaut / wie die Regenspurger wollen / verstanden werde / vnd daß die Statt vff der Thonaw nichts zugebieten habe. Dieser Strittigkeit halber nun hanget die Sach am hochlöbl. Cammergericht zu Speyer. Was aber obbesagten mit dem Herrn Bischoff allhie gemachten Vergleich betrifft; so hat schon in Anno 1350. Bischoff Friederich Hansen Ingolstättern / Burgern zu Regenspurg / den Zoll / vnd (wie die Statt setzet) die Maut allhie zu Regenspurg / zu seinem Theil / zu rechten Lehen verliehen / vnnd Pfandtweiß ingethan. Die andern Theil deß Zolls vnnd Maut / haben andere Leuth / sonderlich die Auer (zu Premberg) ingehabt: Welche zertheilte Stück die Statt / nach vnd nach / sonderlich von gedachten Auern / auch Pfandtsweise / mit Bischofflichem Consens, an sich erhandelt; vnd Anno 1551. das Stifft solche Maut / groß vnd kleine Zölle / aber all zu spat / wieder an sich lösen wollen; endlich aber Anno 1571. auff ewige Zeit ihr der Statt abgetretten; vnd stehet in solchem Vertrag / vnter anderm also: Vnd Anfangs das Probst- oder Thumbgericht / sampt desselben articulirten Gerechtigkeiten vnd Herrlichkeiten / deßgleichen auch die geklagte versetzen / vnd ablößlichen deß Stiffts Güter / als nemblich deß Frieden-Gericht / CammerAmpt / grossen vnd kleinen Zoll / die Waag / vnd GalgenHueb (das ist ein Hueb / also genandt / gelegen in dem Burgfeld / oder Burgfried) sampt deren aller vnd jeder zugehörigen Rechten / vnd Gerechtigkeiten / belangendt / haben sich beede Theil diß Orths so weit verglichen / daß hoch- vnd wol ermeldter Herr Bischoff / vnd ein Ehrwürdig Thumb Capitul zu Regenspurg / vm denselben ihren articulirten / vnd geklagten Anforderungen / Rechten vnd Gerechtigkeiten / gäntzlichen / vnnd gar für sich / vnd ihre Nachkommen / am Bisthumb / vnd Stifft zu Regenspurg / auff ein ewiges End abgetretten / vnd dieselben wolermeldtem E. Ehrs. Rath der Statt Regenspurg / vnd allen ihren Nachkommen / etc. allerdings / vnd vnwiderrufflich cedirt, vbergeben / vnd eingeantwortet: Wie dieses / vnd viel anders mehr / in denen Anno 39. 40. vnd 41. gewechselten Informationen, Gegen-Informationen; Erinnerungen / vnnd Gegen-Erinnerungen; vnnd darunter auch dieses einkommen / daß die Statt weder Land noch Leuth / vnd daß in derselben alten Registern etliche Orth stehen / so Zollfrey / als sie Statt Cöllen / vnd daß der erste / so herkomme / ein Pfundt Pfeffer / vnd ein paar weisse Handschuh gebe / darmit so fahren alle die von Cölln dasselbe Jahr frey: Item daß der Vlmer Schiffleuth Wein / so nach Wien geführt / vnd meistentheils verehret werden / zu Regenspurg nichts zahlen: Item / daß sie die Statt keinen einigen eygenthumblichen Holtzwachs / oder Wald / habe. Sonsten ist diese Statt befreyet / daß sie ihre privilegiatos judices, in der ersten Instantz / vnd in denen Sachen / so gemeine Statt angehen / die Räth zu Augspurg / Nürnberg / vnnd Ulm / hat; auch der Actor, nach seinem Belieben / 5. oder 6. RathsHerren zu Regenspurg erwöhlen mäg / von welchen dann nach Speyer

Empfohlene Zitierweise:
Matthäus Merian: Topographia Bavariae. Frankfurter Kunstverein, Frankfurt am Mayn 1644, Seite 84. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Topographia_Bavariae_(Merian)_152.jpg&oldid=- (Version vom 7.1.2019)
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